Kurz vor Fristablauf hat die Kommission eine Neuauflage des Safe Harbor Abkommens vorgelegt. Wir hatten berichtet. Der Kommissionsentwurf startet jetzt ins förmliche Verfahren. Da der Entwurf darauf abzielt die USA, oder zumindest bestimmte Organisationen, als sicheres Drittland mit einem angemessenen Datenschutzniveau anzuerkennen, ist das Verfahren nach Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46/EG einzuhalten. Das Verfahren läuft jetzt an.

07.04.2016 Start des Ausschussverfahrens

Bevor die Kommission den vorgelegten Entwurf des EU-US-Privacy Shields formal beschließen und er damit Rechtswirkung entfalten kann, muss das oben genannten Verfahren nach dem sog. Ausschussverfahren durchgeführt werden. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten zusammen. Die Kommission führt den Vorsitz, ist selbst aber nicht stimmberechtigt. Am 07.04.2016 wird dieser Ausschuss nun das erste Mal tagen.

Wie oft sich der Ausschuss treffen wird, bis eine Entscheidung zum Kommissionsentwurf steht, ist unklar. Erste Stimmen gehen von einer langen Verhandlungsrunde aus. Starre Fristen gibt es nicht. Die Kommission kann aber eine Dinglichkeitsfrist setzen. Derzeit sind keine Zeichen erkennbar, dass hier zeitlich Druck ausgeübt wird, allerdings möchte EU-Kommissar Günther Oettinger, dass die Vereinbarung bereits im Juni in Kraft tritt.

12. bis 13.04.2016 Aufsichtsbehörden

Neben dem Ausschuss haben auch die nationalen Aufsichtsbehörden zwischen dem 12. und 13. April die Möglichkeit eine unverbindliche Stellungnahme zum Kommissionsentwurf abzugeben. Vorgesehen ist dies im Ausschussverfahren allerdings nicht, so dass die Anhörung wohl nur politische Wirkung entfalten kann. Ein Ziel der Kommission dürfte es aber auch sein, die Aufsichtsbehörden langfristig ins Boot zu holen, damit von eventuellen Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof abgesehen wird.

Stellungnahme des Ausschusses – Beschluss der Kommission

Je nach Entscheidung des Ausschusses (Juni 2016?) sind zwei Wege denkbar:

  1. Der Ausschuss stimmt dem vorliegenden Entwurf zu

Daraufhin setzt die Kommission den EU-US-Privacy Shield in Kraft. Unternehmen können daraufhin den Datentransfer unmittelbar auf den Kommissionsbeschluss stützen. Eine Überprüfung obliegt dann – in ein paar Jahren – wieder dem Europäischen Gerichtshof.

  1. Der Ausschuss weicht vom vorliegenden Entwurf ab

In diesem Fall hat die Kommission ein Wahlrecht. Entweder wirft sie den Entwurf in den Papierkorb oder sie erlässt diesen. Im letzten Fall muss sie den Rat (ebenfalls Vertreter der Mitgliedstaaten) gleichzeitig über die Abweichung zwischen erfolgtem Beschluss und Ausschussvotum informieren. Der Rat hat dann die Möglichkeit innerhalb von drei Monaten – mit qualifizierter Mehrheit – einen anderslautenden Beschluss zu erlassen. Erlässt der Rat keinen abweichenden Beschluss, gilt der Kommissionsbeschluss fort.

Ob Unternehmen innerhalb dieses Zeitraumes einen Datentransfer auf das Privacy Shield stützen können, ist nicht klar geregelt. Art. 31 Richtlinie 95/46/EG legt fest, dass

  • Maßnahmen der Kommission unmittelbar gelten aber
  • die Kommission dennoch die Durchführung der Maßnahme um drei Monate verschieben soll.

Im Ergebnis ließe sich sehr gut vertreten, dass Unternehmen sich bereits im Schwebezustand auf das Privacy Shield berufen können.

Man darf daher sehr gespannt sein, wie das Verfahren verläuft. Wir halten sie auf dem Laufenden.