Der EUGH hat mit seiner heutigen Entscheidung die Privatsphäre von Internetnutzern gestärkt. Konkret ging es um das Recht, in der virtuellen Welt vergessen zu werden.

Sachverhalt

1998 wurde ein Zwangsversteigerungsverfahren gegen den Kläger durchgeführt. Die amtliche Bekanntmachung über die Pfändung wurde in einer Zeitung und im Internet veröffentlicht. Noch 15 Jahre nach dem Verfahren wird bei der Eingabe des Namens des Klägers in der Google-Suchmaschine ein Artikel über die Zwangsversteigerung seines Hauses angezeigt. Die Pfändung ist seit Jahren vollständig erledigt.

Kern der Entscheidung

Im Wesentlichen musste sich das Gericht mit der Frage beschäftigen, ob digitale Informationen mit Personenbezug dauerhaft (im Internet) zur Verfügung stehen dürfen oder auch zu löschen sind.

Urteilsgründe

Die Verpflichtung für eine Löschung trifft die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle. Daher musste sich der EuGH zunächst mit der Frage auseinandersetzen, ob der Suchmaschinenbetreiber als verantwortliche Stelle gilt. Dies hat das Gericht bejaht:

Indem das Internet automatisch, kontinuierlich und systematisch auf die dort veröffentlichten Informationen durchforstet wird „erhebt“ der Suchmaschinenbetreiber personenbezogene Daten, die er dann mit seinen Indexierprogrammen „ausliest“, „speichert“ und „organisiert“, auf seinen Servern „aufbewahrt“ und gegebenenfalls in Form von Ergebnislisten an seine Nutzer „weitergibt“ und „bereitstellt“. Diese Vorgänge sind als „Verarbeitung“ einzustufen. Dabei ist es irrelevant, ob der Suchmaschinenbetreiber dieselben Vorgänge auch bei anderen Arten von Informationen ausführt und ob er zwischen diesen Informationen und personenbezogenen Daten unterscheidet.

Ein Löschanspruch setzt im Weiteren voraus, dass (a) die betreffenden personenbezogenen Daten „sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind“ und „nicht länger, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden. Der Suchmaschinenbetreiber hat insofern alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit Daten, die die Anforderungen der genannten Bestimmung nicht erfüllen, gelöscht oder berichtigt werden. Abschließend (b) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig  , wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, insbesondere ihr Recht auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht überwiegen.

In dem vorliegenden Fall (Nennung des Namens der betroffenen Person; Versteigerung dessen Grundstücks im Zusammenhang mit einer wegen Forderungen der Sozialversicherung erfolgten Pfändung), ist das Gericht davon ausgegangen, dass die betroffene Person wegen der Sensibilität der in diesen Anzeigen enthaltenen Informationen für ihr Privatleben und weil die ursprüngliche Veröffentlichung der Anzeigen 16 Jahre zurückliegt, ein Recht darauf hat, dass diese Informationen nicht mehr durch eine solche Ergebnisliste mit ihrem Namen verknüpft werden.