Am 19.10.2016 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Speicherung von IP-Adressen eine weitreichende Entscheidung getroffen, wir hatten berichtet.

Zu Deutung des Urteils hat auch Herr Breyer – als Partei der Entscheidung – einen Gastbeitrag in unserem Blog veröffentlicht.

Das Urteil betrifft die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen, Websitebetreiber IP-Adressen der Nutzer ihrer Website speichern dürfen.

Einige vertreten nun die Auffassung, dass eine Speicherung von IP-Adressen nun per se unzulässig sei und für den Fall der Zuwiderhandlung neue Abmahnwellen drohen.

Unsere Antwort: Lassen Sie sich nicht verunsichern, denn

  1. der EuGH hat nicht abschließend entschieden, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind; diese Frage muss vom Bundesgerichtshof (BGH) noch geklärt werden,
  2. selbst wenn es sich um personenbezogene Daten handelt (wovon wir bislang ausgingen und auch weiterhin ausgehen), ist eine Speicherung aus IT-Sicherheitsgründen im verhältnismäßigen Umfang dem EuGH nach möglich.

Insbesondere zum letzten Punkt wird sich wahrscheinlich der BGH noch einmal im Detail äußern. Bis zur Entscheidung des BGH empfehlen wir:

  • Speichern Sie die vollständigen IP-Adressen der Websitezugriffe grundsätzlich nur dann, wenn dies zum Schutz vor unbefugtem Zugriff, Störungen, Fehlern oder Einschränkung der Verfügbarkeit (durch z.B. Hacker-Angriffe, Trojaner, Denial-of-Service-Attacken, Spam) erforderlich ist.
  • Achten Sie darauf, dass die zulässig zu Sicherheitszwecken gespeicherten IP-Adressen nur streng zweckgebunden verwendet werden. Ein Zugriff auf die IP-Adressen darf also nur bei Missbrauchsverdacht erfolgen oder zum Schutz der Webseite und Datenbanken vor Angriffen. Nur ein streng limitierter Personenkreis (IT- und ggf. die Rechtsabteilung) erhält in diesen Fällen Zugriff.
  • Eine Speicherdauer, die 7 Tage übersteigt, ist unzulässig. Spätestens nach diesem Zeitraum müssen die IP-Adressen gelöscht bzw. anonymisiert werden. Auch hiervon gibt es aber Ausnahmen: Sofern z.B. von einzelnen, konkreten IP-Adressen Angriffe festgestellt wurden und die IP-Adressen deshalb gesperrt werden sollen ist eine längere Speicherung genau dieser IP-Adressen erforderlich. Das gleiche gilt auch, wenn einzelne IP-Adressen im Rahmen von Strafanzeigen verwendet werden sollen.

Diese Lösung ist nach dem – durch das IT-Sicherheitsgesetz neu eingeführten – § 13 Abs. 7 TMG gut vertretbar, entspricht sowohl der Auffassung der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden und unserer Auffassung, die wir in der Vergangenheit bei Anfragen bereits vertreten haben.