Viele Unternehmen setzen mittlerweile Flotten-Management-Systeme für ihre Dienstfahrzeuge ein. Häufig wird dabei die Rolle des Datenschutzes verkannt. Dies gilt beispielsweise bei Fragen nach der Zulässigkeit vom Tracking der Fahrzeuge wie auch etwaiger Analysen des Fahrverhaltens. In letzter Zeit setzen immer mehr Unternehmen, insbesondere auch öffentliche Verkehrsbetriebe, vermehrt auf Kunden- und Umweltfreundlichkeit. Um Benzinkosten zu sparen und auch den kostenintensiven Materialverschleiß zu verringern, werden vielfach moderne Systeme und Analysetools entwickelt und im Betriebsablauf eingesetzt.

So installierte z.B. ein Betreiber eines Nahverkehrsbetriebes im Ruhrgebiet das RIBAS-System in seinen Fahrzeugen. Dieses zeichnet automatisch das Fahrverhalten des einzelnen Busfahrers auf und wertet es aus. Analysiert werden unter anderem das Bremsverhalten, die Beschleunigung und Geschwindigkeit des Kraftfahrzeugs im Vergleich zu den berechneten Durchschnittswerten. So soll dieses Verfahren dem Fahrer während seiner Fahrt auf dem Display im Cockpit anzeigen, inwiefern er von der durchschnittlichen und aus ökonomischer Sicht besseren Fahrweise abweicht.

Der flächendeckende Einsatz dieser Technik bei dem Nahverkehrsbetrieb erfolgt auf Grund einer im Jahre 2014 vom Betriebsrat mit den Angestellten geschlossenen Betriebsvereinbarung. Niedergeschriebene Ziele: Kraftstoffverbrauch reduzieren und Kundenzufriedenheit durch vorausschauende Fahrweise steigern. Letztlich soll damit mittelbar auch die Selbstkontrolle des Fahrers gewährleistet werden.

Findet eine Überwachung des Fahrers statt?

Das bringt natürlich den Datenschutz auf den Plan. Schließlich werden nicht nur personenbezogene Daten des Angestellten (unter anderem Ortsangaben) erhoben bzw. in diesem Fall endlos im Programm gespeichert. Vielmehr findet auf diese Weise eine Verhaltenskontrolle des Beschäftigten statt, wenn jeder Tritt auf das Gaspedal aufgezeichnet wird. Es stellte sich dann die naheliegende Frage, ob eine derartige Überwachung des Fahrers durch den Verkehrsbetrieb datenschutzrechtlich zulässig ist.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage mit dieser Fragestellung befassen, nachdem ein hiervon betroffener Busfahrer seine Teilnahme an diesem RIBAS-System verweigerte und daraufhin gekündigt wurde (BAG, Urteil vom 17.11.2016, Ak.: 2 AZR 730/15).

Das Gericht hatte im Rahmen des für die Datenverarbeitung im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses einschlägigen § 32 BDSG die Rechte des Busfahrers, unter anderem dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung, mit den Interessen des Verkehrsbetriebes abzuwägen.

Die Erfurter Richter kamen zu dem Ergebnis, dass das – durch die Betriebsvereinbarung eingeführte – System zur Überprüfung des Fahrverhaltens legitime (ökologische) Zwecke verfolge und insgesamt den klagenden Busfahrer nicht unverhältnismäßig in seinen Rechten verletze. Die Betriebsvereinbarung wurde folglich nicht beanstandet.

Weiter heißt es: Mit der konkreten Ausgestaltung des RIBAS-Systems liegt keine personalisierte Leistungskontrolle vor, sondern werden nur besonders auffällige und vom intern berechneten Durchschnittswert abweichende Fahrmanöver dargestellt. Deshalb findet keine umfassende Dauerüberwachung am Arbeitsplatz statt wie es z.B. eine unterbrochene Videoüberwachung am Arbeitsplatz leisten würde. Ferner bestand hier noch die Besonderheit, dass den Fahrern ein pseudonymisierter Schlüssel angeboten wurden, der (nur) unter Hinzuziehung von Schichtplänen die Personenzuordnung ermöglicht.

Fazit

Das Gericht orientierte sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Überwachungssystems stark an der diesbezüglich geschlossenen Betriebsvereinbarung. Die Entscheidung hätte auch anders ausgehen können, wenn die geschlossene Betriebsvereinbarung dem Datenschutz der Angestellten einen höheren Stellenwert beigemessen hätte. Denkbar wäre ein gesteigerter Schutz der personenbezogenen Daten der Busfahrer durch die Freiwilligkeit der Teilnahme, Zufallsauswahl des Einsatzes und durch die Anonymisierung der erhobenen Daten ohne mögliche Zuordnung der konkreten Fahrzeiten.

Unter Umständen würde so das Interesse des Betroffenen überwiegen und eine Kündigung wegen der Weigerung an der Teilnahme am Auswertungsverfahren unzulässig sein.