Bereits im vergangenen Monat erging das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Köln (Az. 13 K 1419/23), wonach die Bundesregierung ihre „Facebook-Fanpage“ zur Öffentlichkeitsarbeit weiterbetreiben darf (wir berichteten).
Das Gericht stellt damit einen neuen Ansatz zur Diskussion, der von der bisherigen Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) abweicht. Diese vertreten die Ansicht, dass beim Betrieb einer sog. „Facebook-Fanpage“ eine gemeinsame Verantwortlichkeit zwischen dem Plattformanbieter (Meta) und dem jeweiligen Seitenbetreiber besteht.
Das VG Köln hingegen kommt zu dem Ergebnis, dass keine gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegt, zumindest dann nicht, wenn die Statistikfunktion deaktiviert ist. Diese Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung könnte Fanpage-Betreibern zumindest etwas mehr Rechtssicherheit verschaffen.
Berufung durch die BfDI: Entscheidung noch nicht rechtskräftig
Trotz des – wohl für viele äußerst positiven – Urteils hält die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Prof. Dr. Specht-Riemenschneider, die Begründung des VG Köln für nicht ausreichend.
Sie hat daher Berufung gegen die Entscheidung eingelegt. Ziel ist es, durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster klare Maßstäbe für einen datenschutzkonformen Betrieb von Social-Media-Seiten, insbesondere durch öffentliche Stellen, zu erwirken. Diese Stellen stehen regelmäßig vor dem Konflikt, ihrem Informations- und Bildungsauftrag gerecht zu werden, ohne dabei gegen datenschutzrechtliche Vorgaben zu verstoßen.
Die BfDI vertritt die Auffassung, dass die datenschutzkonforme Nutzung von sozialen Netzwerken ausschließlich durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder durch eine gesetzliche Grundlage geregelt werden kann.
Neue Handreichung der BfDI schafft Zwischenlösung
Soweit dies noch nicht geschehen ist, benötigen die öffentlichen Stellen einen rechtlichen Rahmen bzw. Vorgaben, nach denen es möglich ist, eine Fanpage datenschutzkonform zu betreiben.
Aufgrund der nicht vorhersehbaren Entscheidung des OVG sowie der ungewissen Dauer bis zur Berufungsentscheidung, möchte die BfDI die öffentlichen Stellen u. a. mit der am 22.08.2025 veröffentlichten Handreichung unterstützen. In dieser sind die Anforderungen an einen datenschutzkonformen Betrieb der Fanpages für öffentliche Stellen konkretisiert:
- Rechtsgrundlage: Die Datenverarbeitung benötigt eine Rechtsgrundlage. Art. 6 Abs 1 lit. c oder lit. e DSGVO in Verbindung mit dem jeweiligen Informationsauftrag sollten in Betracht gezogen werden.
- Transparenz: Die Nutzer*innen sind über die Datenverarbeitungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO umfassend zu informieren.
- Datenschutz-Folgenabschätzung: Vor Inbetriebnahme einer Fanpage ist – sofern die Voraussetzungen vorliegen – eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, ggf. ist auch eine vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde notwendig.
- Privacy by Default: Implementierung geeigneter technischer und organisatorischer gemäß Art. 25 DSGVO, um Nutzer*innen bestmöglich zu schützen. Dazu gehört – sofern möglich – z. B. die Deaktivierung von Statistikfunktionen, sensiblen Datenverarbeitungen, Standortdaten, KI-Training sowie das Vermeiden verarbeitungsintensiver Funktionen wie Gewinnspiele, Direktwerbung oder Widgets.
- Keine Exklusivität: Soziale Medien dürfen nur als Parallelmedium genutzt werden. Bürger*innen müssen Informationen auch über andere Kanäle erhalten können.
- Nutzungsleitfaden: Öffentliche Stellen sollten klare Richtlinien für die Nutzung sozialer Medien erstellen, um die datenschutzrechtlichen Anforderungen einzuhalten.
Begrenzte Reichweite der Handreichung
Wichtig ist: Die Handreichung bezieht sich ausschließlich auf die Datenverarbeitung in eigener Verantwortlichkeit. Sollte das OVG Münster in der Berufung doch zu einer gemeinsamen Verantwortlichkeit zwischen Fanpage-Betreiber und Plattformanbieter gelangen, wären weitere Anforderungen zu erfüllen – diese bleiben in der Handreichung zunächst außen vor.
Ebenso weist die BfDI darauf hin, dass der Betrieb von Fanpages derzeit nur unter den vorgenannten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung des VG-Urteils geduldet wird. Fanpages, die von anderen Aufsichtsbehörden bereits als unrechtmäßig eingestuft wurden, sind nicht von der Handreichung gedeckt.
Orientierung ja, aber keine endgültige Lösung
Die Handreichung stellt einen pragmatischen Kompromiss dar im Umgang mit sozialen Netzwerken. Die BfDI selbst kommuniziert die Empfehlungen ausdrücklich als Zwischenlösung, die sich an der Entscheidung des VG Köln orientiert und öffentlichen Stellen zumindest temporär ein gewisses Maß an Rechtssicherheit bieten soll.
Die Bundesregierung ist durch ihren gesetzlichen Informationsauftrag verpflichtet, breite Bevölkerungsschichten zu informieren – auch über digitale und soziale Medien. Eine vollständige Vermeidung dieser Kanäle wäre nicht zeitgemäß und würde insbesondere jüngere Zielgruppen nur schwer erreichbar machen.
Ob das OVG Münster die Rechtsauffassung des VG Köln bestätigen oder sich der restriktiveren Linie von EuGH und DSK anschließen wird, ist derzeit unklar. Es bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung zu einer konkreten und praktikablen Leitlinie für den datenschutzkonformen Betrieb der Fanpages von öffentlichen Stellen und Einrichtungen führt.
Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version stand im letzten Abschnitt „Bildungsauftrag“ statt „Informationsauftrag“. Hier haben die Stelle korrigiert.
29. August 2025 @ 9:58
Gesetzlicher Bildungsauftrag der Bundesregierung?
1. September 2025 @ 16:44
Vielen Dank für Ihren Hinweis! Hier hat sich ein Fehler eingeschlichen, es muss Informationsauftrag heißen. Wir haben die Stelle korrigiert.
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