Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit Rheinland-Pfalz beantwortet häufige Fragen

Die Datenschutzaufsichtsbehörde in Rheinland-Pfalz hat einen umfangreichen Fragen-Antworten Katalog zu aktuellen schulischen datenschutzrechtlichen Themen veröffentlicht. Dabei geht es von allgemeinen Fragen zum schulischen Datenschutz, über Fragen zur Schul- und Klassenverwaltung bis hin zur Kommunikation zwischen Lehrkräften und Eltern und dem Einsatz von Videokonferenzsystemen.

Inhaltlich gibt es viele interessante Aspekte, die wir im Folgenden wegen der aktuellen Situation kurz beleuchten wollen:

Digitale Mitteilung von Noten und ähnlichem bei Schulschließungen

Die Übermittlung von Noten und ähnlichem über geschlossene Kommunikationskanäle wie z.B. Lernplattformen oder sogar über Messenger wie Threema, Signal, Wire wird als zulässig eingestuft.

Einsatz außereuropäischer Videokonferenzsysteme

Angesichts der derzeitigen Ausnahmesituation und bestehender technischer Probleme ist es vertretbar, wenn Schulen im laufenden Schuljahr 2020/21 außereuropäische Videokonferenzsoftware verwenden, um dem Bildungsauftrag nachzukommen. Die vorübergehende Nutzung amerikanischer Videokonferenzsysteme ist jedoch nur dann hinnehmbar, wenn folgende Punkte beachtet werden:

  • Bereits eingesetzte Lösungen US-amerikanischer Anbieter müssen auf schuleigenen Systemen betrieben werden, oder es müssen, bei Inanspruchnahme eines Dienstleisters im Rahmen einer Auftragsverarbeitung gemäß den Vorgaben der DSGVO bzw. des KDG oder des DSG-EKD die Konferenzdaten auf Systemen deutscher oder europäischer Anbieter verarbeitet werden. Zudem müssen die Lösungen datensparsam konfiguriert und mit von der Schule vergebenen, pseudonymisierten Zugangsdaten genutzt werden. Es wird eine Verwendung der Nutzungsdaten für Werbezwecke vertraglich ausgeschlossen (§103 Übergreifende Schulordnung).
  • Die Nutzerinnen und Nutzer müssen entsprechend über die Datenverarbeitung informiert werden.
  • Auf die zumeist in den Landesschulgesetzen vorgesehene Möglichkeit, eine verbindliche Nutzung digitaler Lehr- und Lernmittel vorzusehen, wird verzichtet. Wenn Eltern, Schülerinnen oder Schüler einer Nutzung amerikanischer Softwareprodukte ausdrücklich widersprechen, werden äquivalente Lehrangebote zur Verfügung gestellt.

Durchführung von Zeugniskonferenzen oder ähnlichem über Videokonferenzsysteme

Sofern das Videokonferenzsystem den technisch-organisatorischen Anforderungen der DS-GVO bzw. des KDG oder des DSG-EKD entspricht und es sich um eine geschlossene Benutzergruppe mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung handelt, können die entsprechenden Gespräche hierüber geführt werden. Auch hier ist eine reine Transportverschlüsselung nicht ausreichend zur Gewährleistung der Vertraulichkeit gegenüber dem Dienstleister. Selbstverständlich ist sicherzustellen, dass auch im Homeoffice die Vertraulichkeit des Gesprächs gewahrt bleibt.