Der Sommerurlaub liegt bei den Meisten bereits ein paar Tage zurück, ist aber hoffentlich noch in guter Erinnerung. Sollten Sie eine Pauschalreise durchgeführt haben, wird Ihnen folgendes Szenario sicher bekannt vorkommen.

Ein, zwei Tage nach der Ankunft im Hotel findet ein Treffen mit einem Vertreter des Reiseanbieters statt, in dem auf lokale Besonderheiten und Ausflugsempfehlungen hingewiesen wird. Das Treffen endet meistens mit dem Hinweis auf den Infoordner, der im Foyer des Hotels vorgehalten wird und auf den letzten Seiten Informationen zur Rückreise enthält. Diese werden so aktualisiert, dass in der Regel zwei Tage vor Rückflug die Abholinformationen einsehbar sind.

Hierbei wurden häufig neben der Abhol-, Abflug- und der Ankunftszeit auch der Name der Reisenden und regelmäßig die Zimmernummer angegeben.

Da die Ordner frei zugänglich sind, kann sich jeder Hotelgast und -mitarbeiter, aber auch Dritte die entsprechenden Informationen beschaffen.

Hand aufs Herz. Wer hat nicht schon einmal diese Informationsquelle genutzt, um zusätzliche Informationen zu einer Urlaubsbekanntschaft oder einem Urlaubsflirt zu sammeln. Um eine Person in den Abreisedaten zu identifizieren genügt meistens die Information zum Rückflug.

Datenschutzrechtlich ist diese Situation als Datenübermittlung zu bewerten, da die Daten Dritten zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehalten werden. Für diese Datenübermittlung an Dritte, also alle Personen außer dem jeweilig betroffenen Rückreisenden, bedarf es wegen des Grundsatzes des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt einer Rechtsgrundlage, die nicht existiert, oder einer Einwilligung der betroffenen Personen, die nicht vorliegt. Die Datenübermittlung ist daher rechtswidrig.

Von dieser seit Jahren gelebten Praxis nehmen die Reiseveranstalter erfreulicher Weise zunehmend Abstand. Anstelle des Namens und gegebenenfalls weiterer Informationen zu den Rückreisenden wird vermehrt nur noch die Flugnummer angegeben. Der Rückreisende kann, da ihm diese bekannt ist, prüfen, wann er vom Hotel abgeholt wird und sein Rückflug startet. Sonstige Personen können aus diesem Datensatz keine zusätzlichen Informationen zum Rückreisenden erlangen.

Sollte man sich im Urlaub verlieben, kann somit nicht mehr ohne weiteres festgestellt werden, ob der Name des Anderen stimmt bzw. er muss im Gespräch mit der betreffenden Person erhoben werden. Für die Anbahnung einer etwaigen Beziehung vielleicht auch nicht die schlechteste Voraussetzung.