In vielen Bundesländern sind die Erstklässler*innen bereits eingeschult, in einigen Bundesländern folgt der große Tag mit der Schultüte demnächst. Das hat die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) zum Anlass genommen und sich zu der Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen bei der Einschulung geäußert.
Filmen, Fotografieren und Veröffentlichen von Fotos und Videos stellt eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO dar, so der Erwägungsgrund 51 DSGVO.
Das Haushaltsprivileg
Solange Angehörige die eigenen Kinder für das Familienalbum fotografieren, ist das auch bei der Einschulung kein Problem. Hier greift das sog. Haushaltsprivileg (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO), sodass die DSGVO keine Anwendung findet.
Selbst wenn sich noch andere Kinder auf den Aufnahmen befinden, ist das aus datenschutzrechtlicher Sicht noch unbedenklich, solange diese später nur Bekannten und Familienangehörigen gezeigt werden. Problematisch wird es erst, wenn die Aufnahmen in den Sozialen Medien veröffentlicht werden. Das ist nur in einem passwortgeschützten Zugangsbereich oder innerhalb einer geschlossenen Anwendergruppe zulässig.
Mithin ist eine besondere Sorgfalt geboten, sofern andere Personen einbezogen werden. Dazu äußert sich die LDI NRW, Bettina Gayk: „Man kann nicht davon ausgehen, dass jeder damit einverstanden ist, fotografiert oder gefilmt zu werden und die Bilder und Filme im Internet wiederzufinden. Hier setzt der Datenschutz zu Recht Grenzen“.
Empfehlungen der LDI NRW
Deshalb empfiehlt die Beauftragte, dass Schulen ausgewiesene Fotobereiche einrichten. Dann dürfen Aufnahmen nur noch in den ausgewiesenen Bereichen angefertigt werden und den Besucher*innen steht es frei die Fotozonen aufzusuchen oder zu meiden.
Ferner sollen die Angehörigen dazu angehalten werden, die Aufnahmen lediglich zu familiären Zwecken zu nutzen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist hier jedoch die Einholung einer Einwilligungserklärung vor der Aufnahme der rechtssichere Weg. Das gilt insbesondere, wenn die Aufnahmen nicht nur im Familien- und Bekanntenkreis weiterverbreitet werden sollen, sondern unbeschränkt, beispielsweise in den Sozialen Medien. In diesem Fall wird Eltern empfohlen, sich von anderen Eltern eine Einwilligung einzuholen. Auch Schulen sollten Einwilligungserklärungen einholen, sofern sie beabsichtigen Foto- oder Videoaufnahmen von der Einschulung auf ihrer Homepage oder in den Sozialen Medien zu veröffentlichen.
Was aus datenschutzrechtlicher Sicht bei Aufnahmen durch Schulfotograf*innen zu beachten ist, lesen Sie hier.