Ob zugestellter Parkplatz, das Stehen im absoluten Halteverbot oder auf dem Radweg: Falschparker ziehen oftmals den Ärger ihrer Mitmenschen auf sich. Nicht zuletzt machte der sog. „Anzeigenhauptmeister“, der systematisch entsprechende Verstöße meldet, im letzten Jahr auf sich aufmerksam. Doch ist es überhaupt erlaubt, ein falsch geparktes Auto zu fotografieren? Oder besteht seitens der Falschparker die Möglichkeit, sich auf den Datenschutz zu berufen, um einen Strafzettel abzuwehren? Mit dieser Frage befasste sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD Niedersachsen) in seinem Tätigkeitsbericht 2023 (S. 130-131).

Anwendbarkeit der DSGVO

So stellt der LfD Niedersachsen zunächst klar, dass es sich bei einem Kennzeichen um ein personenbezogenes Datum handelt und das Fotografieren des Kennzeichens damit eine Verarbeitung eines personenbezogenen Datums darstellt. Auf die sog. Haushaltsausnahme, wonach die DSGVO nicht anwendbar ist, wenn natürliche Personen ausschließlich zur Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten personenbezogene Daten verarbeiten (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO), könne sich dabei nicht berufen werden, wenn ein Fahrzeug im öffentlichen Raum erfasst werde. Es bedarf also einer Rechtsgrundlage für die Anfertigung und Weitergabe der Fotoaufnahme mit dem Kennzeichen.

Berechtigtes Interesse

Infrage kommt dabei, sich auf ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO) zu stützen, das in der Anzeige von Ordnungswidrigkeiten liegt. Gleichzeitig muss die Datenverarbeitung allerdings erforderlich sein, um dieses berechtigte Interesse zu wahren. Der LfD Niedersachsen verweist darauf, dass auf die Ablichtung anderer Kennzeichen oder Personen verzichtet werden sollte, um Behörden keine unnötigen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Sodann stehe kein überwiegendes Interesse der Falschparker der Datenverarbeitung entgegen: Es sei seitens der Falschparker mit einer Fotografie ihres Kennzeichens zwecks Anzeige ihres Verhaltens zu rechnen. Ihr Interesse, nicht für die Ordnungswidrigkeit belangt zu werden, sei „nur von geringem Gewicht“.

Schlussfolgerung

Somit ist es unter den genannten Voraussetzungen rechtmäßig, Falschparker durch eine entsprechende Fotoaufnahme an zuständige Behörden zu melden. Zudem ist aus den Ausführungen des LfD Niedersachsen der Schluss zu ziehen, dass das Prinzip der Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung und damit einhergehend auch der Datenminimierung durch Anzeigende zu prüfen ist. Ein öffentliches Anprangern eines Falschparkers (bspw. durch eine Veröffentlichung des Fotos auf Social Media) dürfte damit seitens der Behörden als nicht rechtmäßig eingestuft werden. Unklar bleibt zudem, zu welcher Bewertung der LfD Niedersachsen bei einer Anzeige von Falschparkern auf Privatparkplätzen kommen würde, da er sich nicht zu einem möglichen Unterschied im Vergleich zu Falschparkern im öffentlichen Raum geäußert hat. Fraglich ist, ob auch im Privatbereich ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO) als Rechtsgrundlage zur Anzeige eines Falschparkers angenommen werden kann. Grundsätzlich erlaubt diese Rechtsgrundlage eine Datenverarbeitung auch, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten (in diesem Fall des Eigentümers) erforderlich ist. Sofern auch hier die Grundsätze der Erforderlichkeit und Datenminimierung umgesetzt werden, eindeutig gegen transparent öffentlich gemachte Parkordnungen verstoßen wurde und ausschließlich eine Mitteilung an den Parkplatzeigentümer bzw. -besitzer stattfindet, könnte diese Datenverarbeitung im Sinne der Ausführungen ebenfalls zulässig sein.

Im Tätigkeitsbericht wird seitens des LfD Niedersachsen leider auch nicht weiter auf die Implikationen der Eröffnung des Anwendungsbereiches der DSGVO beim (rechtmäßigen) Fotografieren von Falschparkern eingegangen. Neben einer Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung gibt die DSGVO weitere grundlegende Anforderungen vor, wie z. B. die Einhaltung des Transparenzgebots (durch die Mitteilung von Datenschutzinformationen) oder die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz. Ausführungen zu dieser Thematik wären für mehr Rechtssicherheit in der Praxis zu begrüßen gewesen.