Eltern und Kinder erfreuen sich oftmals an Fotos vom letzten Kitaausflug, sodass die Anfertigung von Bild-, Ton- und Videoaufnahmen (im Folgenden Aufnahmen) in Kitas in der Regel begrüßt wird. Allerdings müssen hierbei die Persönlichkeitsrechte von Kindern, die aufgrund ihres Alters besonders schutzbedürftig sind, beachtet werden. Mithin ist es nicht verwunderlich, dass die Anfertigung und Veröffentlichung von Aufnahmen von Kita-Kindern immer wieder zu rechtliche Fragestellungen führt. Das hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit (HmbBfDI) zum Anlass genommen und ein ausführliches Informationspapier zur Fotografie in der Kita veröffentlicht.
In dem Informationspapier wird ausführlich auf die einzelnen Problemfelder von Aufnahmen in Kitas eingegangen. Dieser Beitrag bietet einen zusammengefassten Überblick zu den wichtigsten Fragestellungen. Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass jede Kita, die sich dazu entschließt, Aufnahmen von Kindern anzufertigen, als sog. Verantwortlicher im Sinn des Art. 4 Nr. 7 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) tätig wird und die Normen der DSGVO einzuhalten hat. Insbesondere bedarf die Datenverarbeitung – Anfertigung und Veröffentlichung von Aufnahmen – einer Rechtsgrundlage, andernfalls ist die Datenverarbeitung unzulässig.
Einwilligung als Rechtsgrundlage
Sofern die Kita beabsichtigt, Aufnahmen von Kindern anzufertigen, benötigt sie dafür grundsätzlich eine Einwilligung der Sorgeberechtigten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.
Dabei ist zu beachten, dass eine pauschale Einwilligungserklärung noch nicht ausreichen dürfte. Es ist empfehlenswert, bei der Einwilligung nach dem jeweiligen Zweck der Aufnahme zu differenzieren, zum Beispiel:
- Dokumentation des Kita-Alltags durch Fotos, die in den Kita-Räumlichkeiten ausgehängt und in der Kita-App an Eltern versendet werden,
- Fotoaufnahmen für das Portfolio als Erinnerung an die Kita-Zeit,
- Aufnahmen zur Visualisierung der kindlichen Entwicklung in Elterngesprächen,
- Aufnahmen bei besonderen Veranstaltungen oder Ausflügen als Erinnerung,
- Fotos zur Kennzeichnung von Gegenständen wie Garderobe, Zahnputzbecher oder Eigentumsfach,
- Aufnahmen zur Veröffentlichung in Flyern oder auf der Kita-Webseite zur Außendarstellung der Kita.
Die Einwilligungserklärung der Sorgeberechtigten muss vor Anfertigung der Aufnahmen eingeholt werden. Hierfür bietet sich der Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung an. In dem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Einwilligungserklärung gemäß Artt. 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DSGVO nur freiwillig abgegeben werden kann. Mithin darf die Vertragsunterzeichnung nicht von der Abgabe einer Einwilligungserklärung abhängig gemacht werden. Die DSGVO schreibt zwar kein Formerfordernis für die Einwilligungserklärung vor, jedoch bietet sich zu Nachweiszwecken die Unterzeichnung eines Einwilligungsformulars an. Das Einwilligungsformular muss die Sorgeberechtigten gut und in verständlicher Sprache über die Aufnahmen informieren. Ein Einwilligungsformular kann nach einzelnen Zwecken und den dazugehörigen Einwilligungen geordnet werden. Der HmbBfDI hat auch Mustervorlagen für Einwilligungserklärungen in seinem Informationsschreiben mitabgedruckt.
Die Einwilligungserklärung wird freiwillig abgegeben, sodass sie gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO auch jederzeit widerrufen werden kann. Sollten also Eltern ihre Einwilligungserklärung widerrufen, müssen ausgehängte Aufnahmen aus der Kita entfernt werden. Das gilt auch für digitale Aufnahmen.
Betreuungsvertrag als Einwilligungsausnahme
Eine andere Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Aufnahmen ergibt sich weder aus dem Betreuungsvertrag noch dem Gesetz. Der Betreuungsvertrag regelt die Betreuung des Kindes. Zur Betreuung eines Kindes ist die Anfertigung von Aufnahmen nicht erforderlich. Das Achte Sozialgesetzbuch regelt Aufgaben in der Kita. Weitere Regelungen finden sich in den jeweiligen Landesgesetzen. In keiner Norm findet sich die Aufgabe zur Anfertigung von Aufnahmen. Das gilt sowohl für die Dokumentation des Betreuungsalltags als auch für die Dokumentation der kindlichen Entwicklung. Vielmehr obliegt es allein den Erziehungsberechtigten, über die Anfertigung von Aufnahmen zu entscheiden, sodass es allein von ihrer wirksam erteilten Einwilligungserklärung abhängt, ob Aufnahmen angefertigt werden dürfen oder nicht.
Berechtigtes Interesse als Einwilligungsausnahme
Laut HmbBfDI kann eine Aufnahme auf ein berechtigtes Interesse der Kita gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden, wenn es ein wiederholtes, gravierendes Fehlverhalten von Kita-Beschäftigen gegeben hat und die Aufnahme der Visualisierung und Nachbesprechung mit den betroffenen Kita-Beschäftigen dienen soll. Nach dem Aufklärungsgespräch sind die Aufnahmen zu löschen.
Umgang mit den Aufnahmen
Der HmbBfDI gibt an, dass für die Aufnahmen Geräte der Kita, z. B. Handys, zu verwenden sind. So findet keine Vermischung mit privaten Inhalten statt, die Kita behält die Kontrolle über die Aufnahmen und kann die Löschung nach Zweckerreichung gewährleisten. Die Löschung könnte je nach Einzelfall nach Übermittlung an die Sorgeberechtigten oder bei Ende des Betreuungsverhältnisses nötig sein. Ausgehängte Fotos des einzelnen Kindes sind bei Erreichen der Löschfrist fachgerecht zu vernichten.
Aufnahmen durch Sorgeberechtigte
Sofern die Aufnahmen nicht durch Beschäftigte der Kita, sondern durch einen Familienangehörigen getätigt werden, die das eigene Kind aufnehmen, ist nicht die Kita, sondern der Angehörige selbst Verantwortlicher (Haushaltsprivileg gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Dies gilt auch, wenn das Kind von anderen Kindern umgeben ist.
Die Kita kann in Ausübung des Haus- und Fürsorgerechts bei Auffälligkeiten einschreiten. Dies ist z. B. der Fall, wenn Kinder anderer Familien gezielt aufgenommen werden. Die Sorgeberechtigten des jeweils betroffenen Kindes können laut HmbBfDI jedoch mit einer zustimmenden Geste einwilligen.
Ergänzende Hinweise
Den vom HmbBfDI vorgeschlagenen Einwilligungsmustern sind vor oder bei Ausgabe noch Datenschutzhinweise gem. Art. 13 oder 14 DSGVO beizufügen. Zudem sollten die Formulare vor Verwendung auf den jeweiligen Einzelfall angepasst werden. Die Einwilligungserklärung sollte möglichst von sämtlichen Sorgeberechtigten unterzeichnet werden.
Fazit
Das Informationspapier des HmbBfDI gibt eine gute Hilfestellung für den datenschutzrechtlichen Umgang mit Aufnahmen im Kitaalltag. Die konkrete Ausgestaltung der Prozesse sollte – wie so oft – vor der Anfertigung der Aufnahmen geprüft werden. Darunter fällt z. B. der beabsichtigte Zweck und die Verwendung der Aufnahmen sowie die Löschfrist, sodass diese in Datenschutzhinweisen aufgezeigt werden können. Diese Datenschutzhinweise helfen sodann bei der informierten Entscheidung der Sorgeberechtigten im Rahmen der Einwilligungserklärung.