Dürfen von Prozessionen, Wallfahrten etc. überhaupt noch Fotos gemacht werden, oder muss vorher von jedem, der auf dem Foto zu erkennen ist eine Einwilligungserklärung eingeholt werden? Mit diesen und ähnlichen Fragen beschäftigen sich viele Christen, denn die katholische Kirche hat am 24. Mai ein neues Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) erlassen. Ähnlich wie durch die im weltlichen Bereich geltende DSGVO sind damit die Anforderungen an das Erstellen und Verbreiten von Fotografien seitdem gestiegen.

Eine Handreichung der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten stellt nun klar, dass Fotos auch auf andere Rechtsgrundlagen als die Einwilligung gestellt werden können. Zum einen dürfen Fotos erstellt und veröffentlicht werden, wenn die Erfüllung kirchlicher Aufgaben dies erforderlich macht. Auch ein berechtigtes Interesse der kirchlichen Stelle, z.B. der Gemeinde, kommt als Rechtsgrundlage in Betracht. Allerdings muss in diesem Fall eine Abwägung zwischen den Interessen der kirchlichen Stelle und den Grundrechten der abgebildeten Personen erfolgen. Zur Abwägung lassen sich die Kriterien des Kunsturhebergesetzes (KUG) heranziehen, wonach eine Veröffentlichung von Bildern auch ohne Einwilligung in bestimmten Fällen erlaubt ist.

Schwierig bleiben Fotos von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren

Ein Problem stellen nach wie vor Fotos von Kindern unter 16 Jahren dar. Der Beschluss der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten der Katholischen Kirche Deutschland vom 17. April 2018 hatte für Aufsehen gesorgt. Fotos von Kindern unter 16 Jahren bedürfen demnach vor ihrer Veröffentlichung die vorherige Einwilligung aller Sorgeberechtigten unter Vorlage des jeweils zur Veröffentlichung vorgesehenen Bildes. Von diesen Anforderungen wird auch durch die neue Handreichung nicht abgewichen. Bei Bildern von Wallfahrten oder Prozessionen wird im Einzelfall zu entscheiden sein, ob die Bilder unter den Beschluss zur „Veröffentlichung von Fotos von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren“ fallen, oder ob die Regelungen und Abwägungskriterien des Kunsturhebergesetzes herangezogen werden können. Die Einzelfallregelung macht es den Betroffenen in den Gemeinden nicht wirklich einfach. Viele werden sich im Zweifelsfall sicherlich auf die sichere Seite begeben und Bilder auf denen auch Kinder unter 16 Jahren zu erkennen sind nicht für eine Veröffentlichung freigeben. Schade eigentlich, denn zum Gemeindeleben und dessen Dokumentation gehören immer auch Kinder.