Mit Beschluss vom 16.05.2013 (AZ: I ZR 46/12 – Die Realität) hatte der BGH dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet?“
Kurz gesagt wollten die Karlsruher Richter von ihren Kollegen in Luxemburg also wissen, ob das Einbetten fremder Inhalte auf der eigenen Internetseite gegen die europäischen Regelungen zum Urheberrecht verstößt.
Der EuGH hat diese Frage bereits Ende 2014 (EuGH, Beschl. v. 21.10.2014, Az. C-348/13) dahingehend beantwortet „dass die Einbettung eines fremden Videos per Framing zulässig ist, wenn das Video ursprünglich mit Zustimmung des Urhebers auf einer Videoplattform veröffentlicht wurde“ (wir haben berichtet).
Der BGH hat dementsprechend nun ebenfalls entschieden (Urteil vom 9. Juli 2015 – I ZR 46/12 – Die Realität II), dass der Betreiber einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet. Fehlt die Zustimmung des Rechtsinhabers, komme eine Urheberrechtsverletzung jedoch in Betracht.
Über die Frage, wie sich die Zustimmung des Rechtsinhabers auswirkt, wird der EuGH in absehbarer Zeit noch gesondert entscheiden: Der Hooge Raad der Niederlande hat in einem Vorabentscheidungsersuchen (Rechtssache C-160/15 – GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV u.a.) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob von einer öffentlichen Wiedergabe auszugehen ist, wenn das Werk auf der anderen Internetseite ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht worden ist.
Mit einer Beantwortung dieser Frage ist allerdings wohl frühestens in einem Jahr zu rechnen. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.