Nachdem wir dies bereits im Mai 2016 in Aussicht stellten, ist nun am heutigen Tag (27.07.2016) das „zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ in Kraft getreten. Wie erwartet ist die zunächst diskutierte Regelung des § 8 Abs. 4 TMG (Beachtung angemessener Sicherheitsmaßnahmen und Erklärung der Nutzer, keine Rechtsverletzungen zu begehen) ersatzlos entfallen, was nun stets den Ausschluss der Störerhaftung für private Betreiber offener WLAN-Netze zur Folge hat.

Oder etwa doch nicht?

Die Euphorie bei den betreffenden Café- oder Restaurantbesitzern dürfte sich bei genauer Betrachtung in Grenzen halten, da die Abmahngefahr nicht gänzlich vom Tisch ist. Bisher war es nämlich so, dass das Haftungsprivileg des § 8 TMG von den meisten Gerichten nicht auf Unterlassungsansprüche angewendet wurde. Diensteanbieter, die zwar nicht als Störer verantwortlich waren, mussten also trotzdem eine entsprechende Unterlassungserklärung abgeben und die Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung zahlen.
Der Wortlaut der heute in Kraft getretenen Neuregelung ändert an dieser Auslegungsmöglichkeit leider nichts. Lediglich in der Gesetzesbegründung findet sich die ausdrückliche Klarstellung, dass das Haftungsprivileg auch für Unterlassungsansprüche gelten soll. Da sich Gerichte jedoch nicht zwingend an Gesetzesbegründungen, sondern lediglich am Gesetzeswortlaut selbst orientieren müssen, herrscht hier nach wie vor Rechtsunsicherheit.
Wünschenswert wäre daher, dass schnellstmöglich höchstrichterlich klargestellt wird, dass das Haftungsprivileg auch für Unterlassungsansprüche gilt.