Stellt ein Bürger bei einem beliebigen Datenverarbeitungsprozess oder bei unternehmerischen Verhaltensweisen Ungereimtheiten im Verhältnis zu den gesetzlichen Vorgaben bzw. sogar einen Verstoß gegen einschlägige datenschutzrechtliche Vorschriften fest, ist unter anderem der Weg zu den Aufsichtsbehörden geebnet. In der Regel wendet er sich dann mit einer schriftlichen Anfrage an die Behörde und fordert diese auf, tätig zu werden. Dies ist auch sein gutes Recht, denn neben der Beratung in allen Fragen zum Datenschutz unterstützt die Behörde den Bürger bei der Wahrnehmung seiner Informationszugangsrechte oder hilft ihm sogar bei der Durchsetzung seiner Rechte. Doch was passiert mit einer Anfrage nach Eingang bei der Behörde? Ist der mit einem Eingangsstempel versehene Vorgang etwa für immer „verschollen“ in den „Untiefen der Verwaltung“?

Immer wieder kommen Stimmen auf, die das Vorgehen der Datenschutzbehörden als zu langsam bzw. mühselig bewerten. Nicht zuletzt sei die Bearbeitungszeit mit mehreren Monaten seit Eingang der Anfrage oft unverhältnismäßig lang. Betrachtet man aber die Masse an Anfragen beispielsweise im Zusammenhang mit dem Recht aufs Vergessenwerden gegen Google, denen sich der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit stellen muss, ist die mitunter lange Bearbeitungsdauer der Anfragen gemessen an der ihm zur Verfügung stehenden personellen Stärke (wir berichteten) kein Wunder. Mag es nun an der Anzahl des Personals liegen oder an anderen Faktoren – es stellt sich generell die Frage, ob es bezüglich der Bearbeitung von Anfragen, die an die Datenschutzbehörden gestellt werden, eine Frist gibt.

Verwaltungsgericht Neustadt

Aktuell hat sich das Verwaltungsgericht Neustadt mit dieser Problematik beschäftigt. Der Beschluss vom 22.12.2015 (Az.: 4 K 867/15.NW) ist, bezogen auf die eingangs gestellte Frage, wenig überraschend – Nein, die Behörde unterliegt in der Bearbeitung von Bürgeranfragen keiner starren Frist, sondern es steht in ihrem freien Ermessen, wann und wie sie tätig wird.

Widmet man sich der Begründung dieses Beschlusses fallen zunächst diverse ablehnende Argumentationen schon auf Zulässigkeitsebene auf. Aber ebenso in der Sache selbst heißt es von Seiten des Gerichts, dass eine Aufsichtsbehörde „im Rahmen [ihrer] Beratungs- und Informationstätigkeit gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit nicht an gesetzliche Fristen gebunden [ist]“. Vielmehr seien die Umstände des Einzelfalls für die generelle Bearbeitung einer Anfrage entscheidend.

Ergebnis

Der positive Aspekt der Entscheidung ist, dass das Gericht sich zumindest klar für ein Tätigwerden der  Datenschutzbehörden in jedem Fall positioniert hat. Ein komplettes Untätigsein der Behörde ist eindeutig ausgeschlossen. Der Rest ist wie so oft Auslegungssache und damit für alle Beteiligten wenig kalkulierbar.

Alles in allem also ein eher ernüchterndes Ergebnis, bedenkt man beispielsweise, dass es für einem Bürger nicht gerade hilfreich ist, wenn seine Anfrage bezüglich des Rechtes auf Vergessenwerden erst Monate später bearbeitet wird und die Informationen so lange noch bei Google auffindbar sind.