In dem einen oder anderen Beitrag haben wir uns schon damit befasst, welche Informationen ein Arbeitgeber im Bewerbungs- und Einstellungsverfahren einholen darf, bzw. nicht einholen darf (siehe z.B. hier und hier). Hinsichtlich bestehender Vorstrafen gilt, dass nur nach solchen Vorstrafen gefragt werden darf, die für das konkrete Arbeitsverhältnis eine besondere Relevanz haben (z.B. Vermögensdelikte bei Kassierern). In der Konsequenz ist die pauschale Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses grundsätzlich unzulässig, da so die bestehenden Grenzen des Fragerechts umgangen würden. Anerkannt ist, dass in Einzelfällen bei Mitarbeitern mit besonders hervorgehobenen Stellungen im Unternehmen, bei denen Konflikte mit den Strafgesetzen generell von Gewicht sind, ein Führungszeugnis eingeholt werden kann.
Darüber hinaus gibt es bestimmte Unternehmensbereiche, in denen Mitarbeiter Führungszeugnisse beim Arbeitgeber oder einer zuständigen Behörde vorzulegen haben. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, bei denen es unbedingt auf die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter ankommt. Im Folgenden werden einzelne Beispiele hierzu aufgeführt:
Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen
Mitarbeiter, die im Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, dürfen gemäß § 72a des 8. Sozialgesetzbuches (SGB VIII) nur beschäftigt werden, wenn sie bei der Einstellung und sodann fortwährend in regelmäßigen Abständen ein sogenanntes „erweitertes Führungszeugnis“ vorlegen, das insbesondere für diesen Bereich einschlägige Vorstrafen wie etwa sexueller Missbrauch oder Misshandlung von Schutzbefohlenen enthält.
Üben Mitarbeiter eine sonstige Tätigkeit aus, bei der sie mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger befasst sind oder bei der sie in einer vergleichbaren Weise Kontakt zu Minderjährigen aufnehmen können, hat der Arbeitgeber das Recht, ein solches erweitertes Führungszeugnis zu fordern (§ 30a Bundeszentralregistergesetz).
Im kirchlichen Bereich werden zunehmend Vorschriften erlassen, die in diesen Fällen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtend vorschreiben. Genannt seien hier beispielsweise das Bischöfliche Gesetz zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen im Rahmen der Prävention von sexuellem Missbrauch in der Diözese Rottenburg-Stuttgart, das Gesetz zur Regelung des Umgangs mit Erweiterten Führungszeugnissen für ehrenamtlich Tätige im Bistum Speyer oder die Präventionsordnung für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster.
Bewachungsgewerbe
Für die Tätigkeit im Bewachungsgewerbe findet sich eine Regelung in § 34a Gewerbeordnung (GewO), nach der nur Bewachungspersonal eingesetzt werden darf, das die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die in Umsetzung des § 34 Abs. 2 Nr. 3 GewO erlassene Bewachungsverordnung (BewachV) legt fest, dass die zuständige Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) einholt.
Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen
Für Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen findet sich in § 31 GewO eine eigene Regelung. Dieses Gewerbe wird versagt, wenn der Gewerbetreibende nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals trifft. Welche das sind, ist in § 8 Abs. 3 der Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV) sowie § 4 der Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung (SeeBewachDV) geregelt. Danach muss sich der Bewachungsunternehmer von den einzusetzenden Mitarbeitern ein aktuelles Führungszeugnis oder ein gleichwertiges amtliches ausländisches Dokument einer Behörde des Wohnortes vorlegen lassen.
Eisenbahninfrastruktur- und Eisenbahnverkehrsunternehmen
Eisenbahninfrastruktur- und Eisenbahnverkehrsunternehmen haben mindestens einen Betriebsleiter zu bestellen, der durch die zuständige Aufsichtsbehörde bestätigt werden muss. Hierfür haben die Eisenbahnbetriebsleiter gemäß der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) ein aktuelles Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister vorzulegen.
Hafenanlagen
Zur Gewährleistung der Sicherheit in den Häfen regeln die Hafensicherheitsgesetze der Länder, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung von Mitarbeitern mit – in den einzelnen Gesetzen näher bezeichneten – sicherheitsrelevanten Tätigkeiten, unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen müssen/ können.
Transportgewerbe
Im Transportgewerbe trifft einen Frachtführer die Obliegenheit, den Transport von Waren so zu organisieren, dass sämtliche Schutzmaßnahmen getroffen werden, die zu einem Verlust oder einer Beschädigung der Ware beitragen können. Hierzu zählt neben einer angemessenen Routenplanung und der Auswahl des richtigen Fahrzeugs und von Warensicherungen unter anderem auch die richtige Auswahl der Fahrer, denen die Ware für den Transport anvertraut wird. Das OLG Naumburg stellte hierzu in seinem Urteil vom 28.03.2014 (Az.: 10 U 5/13) fest, dass es eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung darstellt, bei Einstellung eines Fahrers auf die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses zur Feststellung der Eignung für diese Tätigkeit zu verzichten, wenn es sich um Warentransporte nicht unerheblichen Wertes handelt.
Das Gericht stützt diese Vorgabe auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen mit dem Transportversicherer und geht dabei nicht darauf ein, woraus das Erfordernis abgeleitet werden soll, nicht nur tätigkeitsbezogene Straftaten (hier Eigentums- und Vermögensdelikte) abzufragen, sondern ein vollständiges Führungszeugnis einzuholen.
Öffentlicher Dienst
Zulässig ist die Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses bei Beamten. Diese sind im Rahmen des Erfordernisses ihrer charakterlichen Eignung zur uneingeschränkten Verfassungstreue verpflichtet.
Das gilt zwar nicht pauschal für alle Anstellungsverhältnisse im öffentlichen Dienst, denn grundsätzlich ist auch der öffentliche Arbeitgeber an die Zielsetzung gebunden, die Geeignetheit eines Mitarbeiters für den konkreten Beruf festzustellen. Allerdings ist der öffentliche Arbeitgeber insgesamt zu einem größeren Auskunftsverlangen befugt, da die festzustellende Geeignetheit erfordert, dass ein Bewerber/ Mitarbeiter dem Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht insgesamt gewachsen ist. Eignungsmängel können sich hier auch aus Straftaten ergeben, die keinen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis haben (vgl. auch Urteil v. BAG – 2 AZR 1071/12).
In vielen Tätigkeiten im öffentlichen Dienst kann demnach die Einholung eines Führungszeugnisses zulässig erfolgen, insbesondere dann, wenn es sich um sicherheitsempfindliche Ämter (z.B. im Strafvollzug) handelt.
28. Juni 2022 @ 18:36
Wenn ich im Öffentlichen Dienst als Lehrerin arbeite und einen unbefristeten Vertrag habe, brauche ich für die ehrenamtliche Jugendarbeit noch ein polizeiliches Führungszeugnis extra?
19. Juni 2022 @ 17:51
§ 4 Abs. 1 BDSG ??
Da geht es um Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
20. Juni 2022 @ 11:46
Hallo Hardy W.,
der Kommentar auf den Sie sich beziehen war vom 24.7.2017. In der damals (bis 24.05.2018) gültigen BDSG Fassung stimmte der Paragraph 🙂 In der Zwischenzeit ist das BDSG aber überarbeitet worden, so dass die Fundstelle nun nicht mehr passt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
10. Februar 2022 @ 13:35
Hallo,
bin seit 10 Monaten bei einer Firma für Seniorenbetreuung im privaten Umfeld tätig. Jetzt will man plötzlich ein polizeiliches Führungszeugnis von mir haben. Es handelt sich um einen Minijob, wobei ich unterschiedlich viele Stunden arbeite ,bei Bedarf.
Das heißt ich komme manchmal nur auf 100€ im Monat. Muss ich das Führungszeugnis (13€) bezahlen?
Danke LG
12. Januar 2022 @ 18:39
Hallo, kann ein Arbeitgeber im nachhinein noch ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen, wenn es mündlich gesagt wurde das dies nicht benötigt wird umd im Vertrag auch nichts steht? Im bezug auf Krankenhaus apotheke
20. Dezember 2021 @ 17:57
Warum in der altenpflege das f.zeugnis?
29. März 2022 @ 11:48
Wertsachen, Gegenstände, etc. würde ich mal sagen
9. Dezember 2021 @ 21:26
Hallo zusammen ich arbeite als Fahrer mir Kindern bringe sie sozusagen in die Schule morgens und hole sie mittags wieder ab um sie nach Hause zu fahren jetzt habe ich gestern mein führungszeugnis bekommen und da steht drin etwas von 2018 wegen Betrug also nichts wegen Missbrauch oder sonst etwas die frage ist jetzt mein Chef muss das führungszeugnis der schule vorlegen habe jetzt bisschen angst meinen job zu verlieren wie gesagt es steht nichts wegen Missbrauch oder sonst was darin mein Chef habe ich es erklärt weil er wissen wollte warum der Betrug er sagte nur er kläre das mit der schule
25. November 2021 @ 13:16
Hey ich werde bei der DHL anfangen und es wurde von mir ein kleines Führungszeugnis verlangt muss ich es zeigen ? Da wäre nämlich eine Verurteilung drinnen zwecks einer BTMg Sache ?
20. Dezember 2017 @ 21:06
Hallo!
Mich würde es intessieren,ob ich ,(wenn ich in einer Bank, einen Putzjob annehme,Gebäudereinigungsfirma)ob ich ein führungzeugnis vorzeigen muss?
20. November 2017 @ 21:40
Hat jemand zu dem Thema mal Erfahrungen mit https://fuehrungszeugnis.net/ gemacht? Wunder mich wie das gehen soll….
14. Oktober 2017 @ 22:54
Hi,habe jetzt seid 2 Tagen endlich Nen job in der vermessungsbranche als Helfer,und da ich auch auf u.s army stützpunkte in Deutschland arbeiten muss will der Arbeitgeber für die Beantragung eines Ausweises ein führungszeugniss…habe von Juli 2009 bis Okt 2013 in Haft gesessen wegen Betrug.kann ich jetzt gekündigt werden????
25. November 2017 @ 15:27
Hallo Chris mich würde interessieren wie dein Arbeitgeber nun reagiert hat. Lg
22. September 2017 @ 20:59
Hallo, wir betreiben eine Post Partner Filiale mit Postbank.
Wir würden gerne von neuen Mitarbeitern ein erweitertes Führungszeugnis verlangen. Ist das rechtlich möglich?
26. September 2017 @ 9:20
Sehr geehrter Herr Nagel,
leider dürfen wir über unseren Blog keine Rechtsberatung anbieten. Grundsätzlich dürfte es jedoch unzulässig sein, von allen Mitarbeitern erweiterte Führungszeugnisse einzuholen. Wir empfehlen Ihnen, die für Ihr Bundesland zuständige Aufsichtsbehörde zu kontaktieren. Eine Übersicht der Landesdatenschutzbehörden finden Sie hier https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Links/Inhalt2/Aufsichtsbehoerden/Aufsichtsbehoerden.php
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Windelband
Blogredaktion
22. September 2017 @ 9:26
Wer nichts zu verbergen hat, kann ein Führungszeugnis auch vorlegen. Wer schon, der sucht nach Gründen, warum er es nicht vorlegen muss.
12. Oktober 2017 @ 14:52
Falsch, beispielsweise könnte der mögliche Arbeitgeber die Anstellung eines vorbestraften Bewerbers ablehnen, weil er durch das Führungszeugnis davon Kenntnis erlangt, obwohl diese Vorstrafe nicht relevant ist für diese Beschäftigung. Gerade deshalb ist es diesem Arbeitgeber ja auch nicht gestattet ein FÜhrungszeugnis einzuholen.
Es geht dabei also nicht um Verbergen und Nichtverbergen, sondern darum, dass es den Arbeitgeber schlichtweg nichts angeht.
Ist ja wohl nicht so schwer zu verstehen, oder?
20. Juli 2017 @ 22:38
Kann mir eventuell jemand die gesetzliche Grundlage nennen, auf die sich dieser Artikel bezieht. Ich finde es sehr unverschämt, dass heute nahezu jeder Arbeitgeber ein Führungszeugnis verlangt und würde das in Zukunft gerne mit einem Verweis auf das entsprechende Gesetz zurückweisen.
24. Juli 2017 @ 9:28
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Im Grunde ist es vom Denkansatz her genau umgekehrt: Man muss nicht begründen, warum ein Führungszeugnis nicht angefordert werden darf, sondern derjenige, der es verlangt, muss begründen, wieso er dazu berechtigt sei. Überall dort, wo es keine gesetzliche Grundlage gibt, darf ein Führungszeugnis zunächst mal nicht eingefordert werden. Das gebietet der Grundsatz in § 4 Abs. 1 BDSG (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Daten dürfen nur erhoben werden, wenn es gesetzlich erlaubt oder angeordnet ist oder der Betroffene eingewilligt hat).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Blog-Redaktionsteam
19. Mai 2016 @ 12:00
Auch in der Versicherungswirtschaft wird regelmässig ein Führungszeugnis verlangt. Dieses ist insbesondere auch zur Beantragung der Versicherungsvermittlertätigkeit bei der IHK vorzulegen.
4. Juli 2017 @ 16:59
Was nicht bedeutet, dass es auch zulässig ist, dieses zu verlangen. Kann denn die IHK begründen, dass die so in Erfahrung gebrachten Vorstrafen relevant sind für die angestrebte Tätigkeit als Versicherungsvermittler? Oder wird wenigstens eine neutrale Vertrauensperson eingesetzt, die das Fzeugnis sichtet und nur Verurteilungen wegen Versicherungsbetrug, Veruntreuung oder sehr ähnlichen Vergehen an den potentiellen Arbeitgeber meldet, andere Dinge, die nichts mit der Tätigkeit zu tun haben werden, aber für sich behält? Vermutlich werden aber eher die Persönlichkeitsrechte ignoriert und mit dem Druckmittel „Sie wollen den Job doch, oder?“ ein Zwang ausgeübt.