Diese Frage mag banal klingen. „Für jeden“, könnte man antworten, aber so einfach ist es nicht. Schaut man sich die ab Mai geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) an, wird bereits in Artikel 2 der sachliche Anwendungsbereich beschrieben. Demnach gilt sie für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Fragt sich, was unter einem Dateisystem zu verstehen ist. Nach Paal (Kommentar zur DSGVO 2. Auflage 2018) gilt „jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird“ als Dateisystem.

Warum ist die Frage interessant?

Ganz aktuell befasst sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage, ob die Zeugen Jehovas, wenn sie sich bei Hausbesuchen Notizen machen, unter den Anwendungsbereich der geltenden Datenschutzbestimmungen (noch Richtlinie 95/46/EG, ab Mai 2018 DSGVO) fallen.

Hintergrund

Im September 2013 verpflichtete die finnische Datenschutzkommission die Zeugen Jehovas, sich keine Notizen über ihre Hausbesuche zu machen, wenn sie sich nicht an die rechtlichen Voraussetzungen der Verarbeitung personenbezogener Daten halten. Die Zeugen Jehovas erhoben Klage gegen diese Entscheidung und bekamen erstinstanzlich Recht. Sie machten geltend, dass es sich bei der Datenerhebung um rein persönliche Zwecke handle, die nach dem Gesetz explizit vom Geltungsbereich ausgenommen sind (zukünftig wäre das Artikel 2 Abs. 2 lit c). Der finnische Datenschutzbeauftragte legte Rechtsmittel beim obersten Verwaltungsgericht Finnlands ein, dass wiederum dem EuGH einige Fragen vorlegte.

Am 1. Februar hat nun der Generalanwalt Paolo Mengozzi seine Schlussanträge vorgelegt. Demnach müssen sich die Zeugen Jehovas an geltendes Datenschutzrecht halten. Nach Mengozzis Meinung falle auch eine Notizführung wie von den Zeugen Jehovas unter die geltende Datenschutzrichtlinie. (Auf Deutschland übertragen wäre das aktuell das BDSG und ab Mai die DSGVO und das BDSG-neu.) Die Verkündigungstätigkeit der Zeugen Jehovas sei eben keine Tätigkeit zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Nach Auffassung des Generalanwalts ist sogar die Religionsgemeinschaft als Ganzes und nicht nur die einzelnen Mitglieder für die Notizen verantwortlich. Es reiche aus, dass die Religionsgemeinschaft in der Lage sei, Einfluss auf die Erhebung der Daten (ergo das Erstellen der Notizen) zu haben, um datenschutzrechtlich verantwortlich zu sein.

Entscheiden muss nun das Gericht. Es ist frei in seiner Entscheidungsfindung. Häufig folgt das Gericht jedoch den Anträgen des Generalanwalts.