Wer eine neue Wohnung bezieht, stellt sich bei all dem Umzugsstress oft nicht sofort die Frage, wie die Stromversorgung beim Einzug geregelt ist. Neue Mieter sind es gewohnt, den Stecker in die Steckdose zu stecken oder das Licht einzuschalten und der Strom fließt.

Gemäß § 2 Abs. 2 Stromversorgungsverordnung (StromGVV) sind Mieter verpflichtet, die Stromentnahme dem jeweiligen Grundversorger anzuzeigen, sofern nicht zuvor ein Stromlieferungsvertrag mit einem Stromversorger abgeschlossen wurde. In der Praxis dürfte diese Pflicht jedoch nur wenigen Mietern bekannt sein.

Lange Zeit hatten Mieter die Möglichkeit, innerhalb der ersten sechs Wochen nach Wohnungsübergabe einen Stromanbieter zu wählen, wobei der Leistungszeitraum der Grundversorgung rückwirkend mit abgerechnet wurde. Seit dem 6. Juni 2025 ist dies aufgrund der Umsetzung des § 20a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) nicht mehr möglich!

Neue Rechtslage

Wer zum Zeitpunkt der erstmaligen Stromentnahme proaktiv keinen Leistungsvertrag mit einem Stromanbieter geschlossen hat, schließt nun automatisch einen Vertrag mit dem örtlichen Grundversorger ab. Das Problem hierbei ist jedoch, dass der Grundversorger regelmäßig keine Kenntnis darüber hat, wer Leistungsempfänger und damit richtiger Adressat der Stromrechnungen ist. Der Wohnungseigentümer möchte schließlich unterbinden, dass er für die entstandenen Kosten der mietenden Person in Anspruch genommen wird und hat daher ein Interesse an der Übermittlung der Mieterdaten an den jeweiligen Grundversorger. Doch ist diese Übermittlung datenschutzrechtlich zulässig? Darf der Vermieter bzw. der beauftragte Verwalter die personenbezogenen Daten des neuen Mieters an den Grundversorger übermitteln? Welche Voraussetzungen müssen hierfür vorliegen?

Mit dieser Frage hat sich die Datenschutzkonferenz (DSK) des Bundes und der Länder im Frühjahr 2025 beschäftigt. Hintergrund ist, dass nach Auffassung der DSK die neue Rechtslage zu Unsicherheiten bei der Zulässigkeit der Übermittlung der Mieterdaten an die Grundversorger führen könne.

DSK-Beschluss bringt Klarheit

In ihrem Beschluss vom 28. Mai 2025 führte die DSK aus, unter welchen Voraussetzungen und wann eine Übermittlung der Mieterdaten an den Grundversorger unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zulässig ist:

Informationspflicht

Gemäß Art. 13 DSGVO sind Verantwortliche verpflichtet, die betroffene Person spätestens bei Erhebung der Daten über die Verarbeitung zu informieren. Aus diesem Grund empfiehlt sich, dass der Mieter bereits bei Abschluss des Mietervertrags vorsorglich über die möglich Datenübermittlung an den Grundversorger informiert wird.

Rechtsgrundlage

Eine Verarbeitung personenbezogenen Daten kann nur dann rechtmäßig sein, wenn sie auf eine in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannte Rechtsgrundlage gestützt werden kann.

Die DSK erachtet die Übermittlung von Mieterdaten durch den Vermieter an den zuständigen Grundversorger infolge der Umsetzung des § 20a EnWG ab dem Zeitpunkt der Wohnungsübergabe gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) für gerechtfertigt.

Der Vermieter könne sich bei seiner Begründung „auf das berechtigte Interesse des Grundversorgers, die Identität der neuen Vertragspartner:innen zu kennen, sowie das – ggf. eigene – Interesse der Vermieter:innen, nicht vom Grundversorger für die von den Mieter:innen bezogene elektrische Energie in Anspruch genommen zu werden, berufen.“

Obgleich Mieter nach § 2 Abs. 2 S. 1 StromGVV die Pflicht haben, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen, könne die Übermittlung der Mieterdaten durch den Vermieter dennoch erforderlich sein. Dies sei der Fall, sofern der Vermieter „trotz rechtzeitiger Vorabinformation keine Rückmeldung von den Mieter:innen über einen Vertragsschluss mit einem Energieversorger bis zum bzw. am Tag der Wohnungsübergabe erhalten“ hat. In solchen Fällen gibt es nach Auffassung der DSK auch kein gleich geeignetes, milderes Mittel.

Das überwiegende berechtigte Interesse des Vermieters ist allerdings zu verneinen, wenn der Mieter vor der Wohnungsübergabe bereits einen Stromlieferungsvertag mit einem Versorger abgeschlossen hat. Daher sollte im Vorfeld geklärt werden, ob der Mieter sich selbst bei einem Stromversorger anmeldet oder bereits einen Stromlieferungsvertrag für das entsprechende Mietobjekt mit einem Versorger abgeschlossen hat.

Zeitpunkt der Übermittlung

Die erstmalige Stromentnahme fällt regelmäßig mit der Wohnungsübergabe zusammen. Aus diesem Grund ist die Information des zuständigen Grundversorgers über den neuen Mieter zum diesem Zeitpunkt wichtig für Vermieter. Doch wann darf der Vermieter den neuen Mieter beim Grundversorger melden? In der Praxis könnte es sinnvoll erscheinen, die Meldung bereits nach Unterzeichnung des Mietertrags vorzunehmen – so könnte man alles auf einmal erledigen.

Die Behörde sieht dies jedoch anders und führt in ihrem Beschluss aus, dass eine Übermittlung vor der Wohnungsübergabe in der Regel nicht gerechtfertigt ist. In der Begründung wird näher beschrieben, dass der Mieter vor der Übergabe der Wohnung noch selbst aktiv werden kann, um die Anmeldung beim Versorger vorzunehmen.

Dabei wird deutlich, dass der Zeitpunkt der Übermittlung an den Grundversorger ein entscheidender Einfluss auf die Rechtmäßigkeit gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO hat.

Fazit

Die Neuregelung zur Grundversorgung infolge des § 20a EnWG zeigt einen klaren Richtungswechsel in der Mieter- und Vermieterpraxis auf. Während vor dem 6. Juni 2025 eine rückwirkende Abrechnung und nachträgliche Versorgerwahl möglich war, führt die neue Rechtslage – bei fehlendem aktivem Zutun des Mieters – ab der ersten Stromentnahme zu einem Vertrag mit dem Grundversorger.

Zudem erkennt die DSK die Datenübermittlung der Mieterdaten an den Grundversorger durch den Vermieter an, doch setzt sie gleichzeitig enge Grenzen. Eine besondere Bedeutung kommt hierbei dem Zeitpunkt zu: Eine Übermittlung vor Wohnungsübergabe ist demnach in aller Regel unzulässig – auch wenn dies aus praktischer Sicht naheliegend erscheint.

Es ist somit ratsam für Vermieter, die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO proaktiv im Rahmen des Mietvertrags umzusetzen und frühzeitig zu klären, ob der Mieter bereits einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen hat. Gleichzeitig sollte der Vermieter nicht vorschnell handeln, um datenschutzrechtliche Risiken zu vermeiden.