Es sind die typischen, einfachen Fälle des Lebens, die in den Köpfen der Menschen hängen bleiben – und vielerorts auf Unverständnis treffen. Eine Überschrift wie die über diesen Beitrag („Geldstrafe für Kinderfotos auf Facebook?“) fällt sofort ins Auge und bietet reichlich Gesprächsstoff.

Seitdem es die DSGVO gibt, waren zahlreiche solcher Beispiele in den Medien präsent und füllten die Titelseiten von Boulevard-Blätter. Dabei liegt einer solchen Meldung zumeist eine wahre juristische Auseinandersetzung oder sachliche Bewertung der Rechtslage zugrunde, die angesichts der reißerischen Headlines in den Hintergrund rückt.

Ein aktueller Fall aus den Niederlanden, der ebenso gut aber auch in Spanien oder Deutschland hätte spielen können oder mutmaßlich dort und hier sogar tagtäglich im Privatleben eintritt, verdeutlicht erneut diese Brisanz des (Datenschutz-) Rechts:

Eine Großmutter hatte mehrere Fotos ihrer Enkel auf Facebook sowie auf Pinterest über ihren Account veröffentlicht und somit „ins Netz gestellt“. Dabei war sie offenbar mit ihrer Tochter seit längerem im Streit und hatte schon seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu diesem Teil der Familie. Dennoch und ohne das Einverständnis der Tochter, also der Mutter der Kinder hatte sie diese Kinderfotos dort veröffentlicht. Daraufhin forderte die Tochter ihre Mutter auf, die Fotos eines Enkelkindes sofort zu löschen, was die Oma jedoch nicht tat.

Das Urteil lautet: Geldstrafe

Dieser Streit wurde später vor Gericht ausgefochten und brachte folgendes Urteil hervor: Die Oma hat die Fotos binnen einer Frist von 10 Tagen zu löschen. Für jeden weiteren Tag, an dem die Bilder weiterhin an dieser Stelle im Internet bleiben, muss sie eine Strafe von 50 Euro bis zu einem Maximalbetrag von 1000 Euro Strafe zahlen.

Begründet wurde dieses zivilrechtliche Urteil auch mit dem Verstoß gegen die DSGVO. Die Oma sei nicht sorgeberechtigt und es fehle daher an der Einwilligung der Kinder (bzw. der sorgeberechtigten Eltern) in die Veröffentlichung und Verbreitung der Fotoaufnahmen. Diese Verarbeitung sei damit rechtswidrig.

Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass das Datenschutzrecht in dieser Situation für anwendbar befunden wurde. Denn das Gericht muss das sog. Haushaltsprivileg (aus Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO) abgelehnt haben, das für Privatpersonen für Datenverarbeitungen im persönlichen oder familiären Bereich gilt. Es muss also festgestellt worden sein, dass sich die Oma als Privatperson bei ihrem Handeln im Internet auf den entsprechenden sozialen Netzwerken ebenso an die datenschutzrechtlichen Vorgaben aus dem Landesrecht und der DSGVO zu halten habe.

Keine Haushaltsausnahme im Internet

Dies deckt sich mit unserer grundsätzlichen Rechtsauffassung. Werden personenbezogenen Daten von Privatpersonen auf den gängigen sozialen Netzwerken veröffentlicht und damit der breiten Masse des Internets zugänglich gemacht, wodurch ein Verlust der Kontrolle an den Bildern denkbar ist (z.B. wenn die Fotos kopiert oder an anderer Stelle durch Dritte verbreitet werden), findet nicht mehr nur eine Datenverarbeitung „im kleinen Kreis der Familie“ statt, sondern in einer breiten Öffentlichkeit, sodass das Datenschutzrecht Anwendung findet. Auch der EuGH hatte dies bereits früher in einzelnen Entscheidungen so angenommen.

Dementsprechend greifen bei einer unzulässigen Foto-Veröffentlichung auf Facebook und Co. auch die Konsequenzen aus der DSGVO, die unter anderem Maßnahmen der Aufsichtsbehörden (z.B. Anordnung der Löschung oder Bußgelder) sowie Schadensersatz vorsehen können. Um diese ging es zwar in diesem Rechtstreit nicht, sie sollen aber die Verzahnung der Rechtsgebiete verdeutlichen.

Die Schlussfolgerung

Wenn also Fotos von anderen, klar erkennbaren Personen, selbst wenn es „nur“ die Enkelkinder oder die früheren Schulfreunde sind, ohne deren Einwilligung im Internet auf den prominenten Plattformen veröffentlicht werden und diese somit jedermann über entsprechende Plattformen oder Suchmaschinen zugänglich sind, greifen neben den weiteren zivil- und strafrechtlichen Normen auch die Bestimmungen der DSGVO.

Und mit technischer Entwicklung durch den Einsatz von Smartphones mit Apps, Clouddiensten und Tools wird es immer unwahrscheinlicher, dass eine elektronische Datenverarbeitung – selbst wenn diese grundsätzlich aus einer privaten oder familiären Sphäre stammen – dem Haushaltsprivileg unterfallen.

Dieses gilt nicht nur bei Familienangehörigen, sondern gilt umso mehr für Kitas, Schulen, Vereine oder Kirchen. Auch hier müssen die Eltern (schriftlich) der Herstellung und Verbreitung/Veröffentlichung von Kinderfotos zustimmen.

Abseits der rechtlichen Diskussion gilt noch folgender Hinweis: Es sollten Fotos von Minderjährigen nur mit Bedacht im Internet und in jedem Fall nur mit dem (mutmaßlichen) Willen des Kindes bzw. der Eltern veröffentlicht werden. Vor allem intime Einblicke haben im Internet nichts zu suchen!