Kurz vor dem Ende der Legislaturperiode hatte der Deutsche Bundestag am 29. Juni 2017 ein Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen beschlossen, welches der Bundesrat am 22. September 2017 billigte. Bereits am 15. Dezember 2016 hatte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Referentenentwurf eingebracht – wir berichteten.

Was wird geregelt?

Das Gesetz betrifft ein Reformvorhaben zur Anpassung der strafrechtlichen Geheimnisschutzregelungen für Berufsgeheimnisträger, wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer, Versicherungsgesellschaften, Ärzte oder Therapeuten.

Aufgrund des Beschlusses können zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen nunmehr IT-Dienstleistungen und Cloud-Computing-Dienste unter bestimmten Voraussetzungen nutzen, ohne ein Risiko von strafrechtlichen oder berufsrechtlichen Sanktionen einzugehen.

Bisherige Rechtslage

Nach der bisherigen Regelung des § 203 StGB besteht die strafrechtliche Verpflichtung von Berufsgeheimnisträgern zur Verschwiegenheit. Das Mitteilen der den Berufsgeheimnisträgern anvertrauten Informationen und Daten war bisher ohne Einwilligung des betroffenen Mandanten nur gegenüber beruflich tätigen Gehilfen rechtskonform möglich. Soweit sich Berufsgeheimnisträger anderen Dienstleister bedienten, konnte dies nur aufgrund von Einwilligungserklärungen der Mandanten erfolgen. Die Einbindung von insbesondere Cloud-Computing-Diensten durch Berufsgeheimnisträger war mit einem Risiko von strafrechtlichen Sanktionen verbunden. Soweit zwischen dem Berufsgeheimnisträger und dem jeweiligen Cloud-Anbieter eine Auftragsdatenverarbeitung bestand, erschien eine Eingabe der Daten in ein Cloud-System datenschutzrechtlich zulässig nach § 3 Abs. 8 S. 3 i.V.m. § 11 BDSG. Die Nutzer machten sich in vielen Fällen jedoch strafbar nach § 203 Abs. 1 StGB, da eine Nutzung von Cloud-Diensten als Verletzung der beruflichen Geheimhaltungspflicht gewertet werden konnte.

Neuregelung

Durch die Neuregelung des § 203 StGB sowie der jeweiligen Berufsordnungen (beispielsweise die Bundesrechtsanwaltsordnung) soll den zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Berufsgruppen eine Inanspruchnahme von externen IT-Dienstleistungen erleichtert werden. Die Norm regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Weitergabe von Geheimnissen an mitwirkende Personen als Beschäftigte oder externe Dienstleister möglich ist.

Eine Offenbarung ist nun gegenüber Personen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der Berufsgeheimnisträger mitwirken, möglich, wenn diese Offenbarungen für die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit der mitwirkenden Personen erforderlich sind. Darüber hinaus müssen alle mitwirkenden Personen sorgfältig ausgewählt, zur Geheimhaltung verpflichtet und bei ihrer Tätigkeit überwacht werden.

Zukünftig können somit Daten im Fall der Einhaltung dieser Anforderungen auch ohne Einwilligung des Mandanten oder Patienten weitergegeben und beispielsweise innerhalb von Cloud-Computing-Diensten verwendet werden. Besondere Regelungsanforderungen gelten für die Gestaltung der Verträge mit Beschäftigten und Dienstleistern sowie bezüglich der Beschaffenheit der Verschwiegenheitserklärungen.

Fazit

Die Neuregelung setzt eine seit vielen Jahren bestehende Forderung um, wonach die Pflichten der Berufsgeheimnisträger den technischen Anforderungen an den Arbeitsablauf im 21. Jahrhundert gerecht werden sollen. Obgleich auch im Anschluss an die Gesetzesreform weiterhin Risiken bei der Inanspruchnahme von IT-Dienstleistern und Cloud-Systemen bei Berufsgeheimnisträgern nicht auszuschließen sind, ist die Gesetzesreform an einer arbeitsteiligen Arbeitspraxis innerhalb von Kanzleien, Arztpraxen und anderen von Berufsgeheimnisträgern betriebenen Einrichtungen orientiert.

Es ist begrüßenswert, dass die Gesetzeslage an die realen Arbeitsabläufe angepasst wurde – jedoch bleibt abzuwarten, ob diese Anpassung die durch den Gesetzgeber anvisierte Rechtsklarheit herbeiführt.

Update 8.11.2017: Die Änderungen des §203 StGB sind heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.