Mit dieser Frage aus der Praxis dürften sich einige Personalverantwortliche schon beschäftigt haben. Mit der Einführung der DSGVO haben Betroffene umfangreichere Rechte erhalten, u.a. das Auskunftsrecht der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO. Dieses Recht gewährt jedoch nicht nur Auskunft über personenbezogene Daten, die der Verantwortliche gespeichert hat, sondern in Absatz 3 S. 1 auch das Recht eine kostenfreie (Erst-)Kopie der personenbezogenen Daten zu erhalten.

Hier stellt sich nun die Frage, ob der Arbeitnehmer nach dieser Vorschrift auch eine kostenlose Kopie seiner Personalakte von seinem Arbeitgeber verlangen kann. Grundsätzlich steht dem Arbeitnehmer nur das Einsichtsrecht aus § 83 Abs. 1 BetrVG, § 26 Abs. 2 SprAuG oder aus nebenvertraglichen Ansprüchen zu. Er darf während dieser Einsichtnahme auch Kopien der Personalakte anfertigen (Herfs-Röttgen: Rechtsfragen rund um die Personalakte NZA 2013, 478, 480). Jedoch hatte der Arbeitnehmer jedenfalls bislang die Kosten für die Kopie zu tragen. Interessant ist, ob dem Arbeitnehmer als betroffener Person im Sinne des Art. 15 Abs. 3 DSGVO durch die DSGVO ein weitergehender Anspruch auf Auskunft gewährt wird, als ihm arbeitsrechtlich zusteht. Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO steht dem Betroffenen eine kostenlose Erst-Kopie seiner personenbezogenen Daten zu. Die Kopie der Personalakte könnte hierunter fallen, sodass diese dem Arbeitnehmer auch zur Verfügung gestellt werden müsste.

Sowohl im Gesetz, als auch in der einschlägigen Kommentarliteratur ist das Arbeitsverhältnis nicht von Art. 15 DSGVO ausgenommen. Eine Beschränkung nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO ist in diesem Fall auch eher unwahrscheinlich und liegt nur vor, wenn die kostenlose Kopie der Personalakte die Rechte und Freiheiten anderer signifikant beschränken sollte. Ferner liegt keiner der in Art. 23 Abs. 1 lit. a) – j) DSGVO genannten Beschränkungstatbestände vor, es sei denn es würden sich Anhaltspunkte hierfür aus der Personalakte ergeben.  Auch ein Ausschluss gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BDSG kommt nicht in Betracht, da die Auskunftserteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass dem Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO bezüglich einer kostenlosen Kopie der Personalakte momentan nichts entgegengehalten werden kann.

Wie dieses Spannungsverhältnis aufgelöst wird, bleibt abzuwarten.