Touristen aufgepasst. Bereits vor gut einem Jahr berichteten wir über das neu eingeführte Gesetz in Berlin, welches sich mit dem Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (kurz: ZwVbG), wie beispielsweise die Vermietung an Touristen, befasst, und über die damit gleichzeitig in Erscheinung tretende datenschutzrechtliche Problematik der Realisierung dieses Zieles. Zum Ausfindigmachen der Objekte wurde teilweise auch ein Dienstleister beauftragt, der mittels einer speziellen Software das Internet flächendeckend nach entsprechenden Angeboten durchsuchte und zwar unabhängig davon, ob das Angebot illegal war oder nicht (also eine sogenannte verbrauchsunabhängige Speicherung). Schon damals äußerten wir erhebliche Bedenken im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Rechtfertigung dieser Vorgehensweise. Denn eine einschlägige Rechtsgrundlage, wie § 5 ZwVbG (trotz erweitertem Wortlaut) oder § 6 Abs. 1 Satz 2 BlnDSG, ließ sich nicht finden. Und auch von einer Einwilligung der betroffenen Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten des Wohnraums darf kaum die Rede sein.

Urteil bestätigt Gesetz

Doch trotz beständiger Kritik, ebenfalls von Seiten des Berliner Datenschutzbeauftragten, Herrn Alexander Dix (Jahresbericht 2015), wies das Verwaltungsgericht Berlin nun eine Klage eines gewerblichen Vermieters von Ferienwohnungen mit der Entscheidung vom 08.06.2016 (Az.: VG 6 K 103.16) ab. Der Kläger begehrte eingangs eine Genehmigung, dass er eine Zweckentfremdungsgenehmigung nicht benötige. Dies lehnte das zuständige Bezirksamt jedoch ab. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Bezirksamtes und sah die u.a. dargelegte Ungleichbehandlung der Vermietung von Wohnraum an Touristen gegenüber der Vermietung an Gewerbemieter als gerechtfertigt an. So sei die Vermietung an Feriengäste regelmäßig nur von kurzer Dauer und gerade nicht wie Gewerbemietverhältnisse auf Dauer angelegt. Ebenso lehnten die Richter eine Verletzung der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG ab. Nach Auffassung des Gerichts sei die Vermietung an Feriengäste ja weiterhin möglich, nur eben nicht mehr in Berliner Wohnungen. Das Allgemeinwohl bzw. die Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung wäge höher. Und ebenso die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 GG werde durch die Entscheidung des Bezirksamtes nicht in Frage gestellt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Bisweilen gelten das Gesetz und die damit einhergehenden Methoden zum Aufspüren der Gesetzesbrecher für das gesamte Stadtgebiet also fort. Wir bleiben am Ball. Denn hinsichtlich der gewählten Methoden der Behörden wird den Datenschutzaufsichtsbehörden mit Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden, eine rechtswidrige Datenverarbeitung zu untersagen.