Der Begriff der „Werbung“ wird hierzulande teils unterschiedlich verstanden. Ziehen wir das Wettbewerbsrecht zu Rate, denn darin lautet es: Werbung ist „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“ (gemäß Art.2 Nr.1 der Irreführungs-Richtlinie (84/450/EWG)).

Die Gerichte hatten sich in der Vergangenheit mit vielen, zum Teil skurrilen Fällen der Werbung und daraus entstehenden Ansprüchen des Geschädigten zu befassen, beispielsweise wenn sich der Angesprochene wegen einer unzumutbaren Belästigung gegen den Werbetreibenden zur Wehr setzt. Vor allem beim E-Mail-Marketing stößt man in diesen Konstellationen immer wieder auf § 7 UWG.

Firmenlogo in der E-Mail

Dies führte sogar zur Überlegung, ob eine verschickte E-Mail eines Unternehmens mit Signatur und Firmen-Logo als Werbung anzusehen sein könnte und sich der Unternehmer beim Versand derselbigen an Privatpersonen sogar wettbewerbsrechtlichen Abwehransprüchen ausgesetzt sehen würde. In der Konsequenz dürften dann geschäftliche E-Mails nicht per se ohne vorherige Kontaktanbahnung an Privatpersonen versendet werden oder nur mit vorheriger Einwilligung des Betroffenen.

In einer jüngeren Entscheidung vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. (vom 2.10.2017, Az.: 29 c 1860/17 (81)) stellte das Gericht fest: Ein verlinktes Logo sei nicht als Werbung anzusehen, da es nicht unmittelbar darauf gerichtet sei, die Förderung des Absatzes der Dienstleistungen oder Ware zu erreichen.

Aus dem Urteil:

„Die bloße Verwendung eines Logos eines Unternehmens ist gerade nicht unmittelbar darauf gerichtet, die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen zu erreichen. Hier enthält das Logo auch keinerlei Hinweise auf konkret angebotene Waren oder Dienstleistungen, die den E-Mailempfänger zu einer Inanspruchnahme des Absenders veranlassen sollten. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich hinter dem Logo — unsichtbar — eine Verlinkung auf die Webseite der Verfügungsbeklagten befand. Jeder E-Mailempfänger könnte es ohne jeden zeitlichen Aufwand unterlassen, das Logo anzuklicken. Auch ein gedankliches „Aussortieren“ eines werbenden Teils der Email war hierfür nicht erforderlich.“

Logo ist nicht gleich Logo

Etwas anderes könnte sich allerdings ergeben, wenn in der E-Mail-Signatur des Unternehmens anstelle eines Logos und Links zur Webpräsenz eine Grafik von einer Messe („Besucht uns auf der Messe am Stand 18“) oder gar zu einem (neuen) Produkt („Weihnachtsspezial: 30 Prozent auf Computerteile“ oder aber „Jetzt neu: ab dem 1.1.2018 gibt es die Cloud-Lösung“) zu finden wäre.

Das dürfte auch über das bloße Corporate Design des Unternehmens hinausgehen und dann wohl eher als Werbung einzustufen sein.

Ferner gilt es zu beachten, dass es sich im vorliegenden Urteil um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz vor einem Amtsgericht handelt. Auch dieser bezieht sich nur konkret auf einen ganz speziellen Fall.

Die Entscheidung hat deshalb nur eine eingeschränkte Auswirkung auf den Wettbewerb und ist von weniger Gewicht als höhergerichtliche Entscheidungen. Die naheliegende Antwort des Gerichts auf die aufgeworfene Frage der Werbung durch ein verlinktes Logo in der E-Mail-Signatur ist daher noch nicht in Stein gemeißelt.