Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor Kurzem entschieden hatte, dass eine Internetrecherche über Bewerber grundsätzlich in Ordnung ist, die Bewerber darüber allerdings informiert werden müssen (wir berichteten), durfte nun das Amtsgericht (AG) in Düsseldorf (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2025 – 42 C 61/25) über einen ähnlichen Fall entscheiden.
Was war geschehen?
Im August 2023 schrieb die Beklagte eine Stelle im Kredit- und Forderungsmanagement aus. Der Kläger bewarb sich darauf am 28. August 2023, erhielt jedoch eine Absage. In der Folge kam es zu einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, in dem der Kläger Schadensersatz verlangte. Im Rahmen dieses Verfahrens recherchierte die Beklagte den Namen des Klägers im Internet, ohne dass dieser davon wusste, und brachte die dabei gewonnenen Informationen in das Verfahren ein.
Zwischen den Parteien bestand insbesondere Streit darüber, ob der Kläger über diese Internet-Recherche hätte informiert werden müssen oder nicht.
Der Kläger war der Auffassung, dass er unverzüglich und proaktiv über die Internetrecherche der Beklagten hätte informiert werden müssen. Er stützte sich dabei auf die in der DSGVO niedergelegten Grundsätze der fairen und transparenten Datenverarbeitung. Durch das Unterlassen dieser Information sei ihm die Möglichkeit genommen worden, sich zu den im Verfahren eingebrachten Internetinformationen zu äußern – insbesondere, um unrichtige Angaben gemäß Art. 16 DSGVO berichtigen zu lassen.
Wegen dieser Verletzung seiner datenschutzrechtlichen Informationsrechte forderte der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.000 Euro.
Die Beklagte hingegen argumentierte, dass keine Informationspflicht bestand, da eine vorherige Mitteilung über die Rechercheergebnisse ihre Verteidigungsstrategie im Verfahren beeinträchtigt hätte.
Entscheidung des AG Düsseldorf
Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers teilweise und sprach ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 250 Euro zu.
Das Gericht stellte fest, dass die Datenerhebung durch die Beklagte grundsätzlich rechtmäßig war. Das „Googeln“ des Klägers im Rahmen der Rechtsverteidigung sei sinnvoll und erforderlich gewesen, da die Beklagte dadurch potenziell entscheidungsrelevante Informationen für das Verfahren gewinnen konnte. Auch sah das Gericht keine überwiegenden Interessen beim Kläger gegen diese Recherche, da ausschließlich allgemein zugängliche Quellen genutzt wurden. Selbst wenn im Internet abwertende Kommentare oder Beiträge über den Kläger zu finden wären, begründe dies kein überwiegendes Interesse gegen die Recherche, so das Gericht.
Allerdings hätte die Beklagte den Kläger gemäß Art. 14 DSGVO über die durchgeführte Google-Recherche informieren müssen. Eine bloß mittelbare Information über den Schriftsatz an das Gericht reichte nach Ansicht des Gerichts hierfür nicht aus.
Das Gericht prüfte dann anhand der Kriterien des EuGH (wir berichteten), ob die unterlassene Information über die Google-Recherche ausreicht, um Schmerzensgeld verlangen zu können:
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die DSGVO,
- ein entstandener Schaden für die betroffene Person und
- ein Kausalzusammenhang zwischen rechtswidriger Verarbeitung und dem entstandenen Schaden.
Ein Verstoß lag in der unterlassenen Information. Negative Werturteile, die die Google-Recherche über den Kläger zutage förderte, beeinträchtige den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, worin auch ein Kontrollverlust liege. Diesen Kontrollverlust habe der EuGH unter den Schadensbegriff gefasst, so das Gericht. Dies ist insbesondere der Verweis auf das BAG, das 2024 noch anderer Auffassung war. Nun berief sich das AG Düsseldorf direkt auf den EuGH, laut dem ein Nachteil weder spürbar noch die Beeinträchtigung „objektiv“ sein müsse und eben nicht einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht haben müsse. Den Zusammenhang zwischen unterlassener Information und Kontrollverlust sprach das Gericht nicht direkt an, sondern setzte ihn voraus.
Allerdings sah das Gericht keine Auswirkungen des Kontrollverlust außerhalb des Rechtsstreits und dieser habe daher eine geringere Strahlkraft als bei einem Durchschnitts-Gegoogelten. Somit wurden vom Gericht 250 Euro als ausreichendes Schmerzensgeld angesehen.
Fazit
Die Anwendung der Rechtsprechung des EuGH und die Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG führt zu einer Verstetigung der Rechtsprechung bei den unteren Instanzen. Es kristallisiert sich immer mehr heraus, unter welchen Voraussetzungen und auch in welcher Höhe ein Schmerzensgeld zu erwarten ist. Dazu gehört auch der Hinweis, dass das BAG in der eingangs erwähnten Entscheidung einen Schadensersatz von 1.000 Euro wegen unterlassener Information für angemessen hält.
Schnelles Googeln ohne Information an die betroffene Person kann daher auch 1.000 Euro kosten.