Vor einigen Wochen hat das Landgericht München I mit Urteil vom 20.01.2022 – Az. 3 O 17493/20 die Betreiberin einer Website für den Einsatz von Google Fonts neben Unterlassung zu einem Schadensersatz in Höhe von 100 Euro verurteilt. Über diesen Fall hatten wir unlängst hier im Blog berichtet und empfohlen, Webfonts nur noch lokal auf Websites einzubetten.

Nun scheint das besagte Urteil des Landgerichts München I einige Mitmenschen dazu zu motivieren, eine Art Abmahnschreiben an Websitebetreibende zu versenden, die Google Fonts dynamisch implementiert haben. Auch wir erhielten Schreiben dieser Art von unseren Kund*innen übermittelt. In der Regel sind die Schreiben in einem freundlich-erläuternden Tonfall verfasst, der die betroffenen Unternehmen unter Verweis auf das einschlägige Landgerichtsurteil dazu bewegen soll, 100 Euro Schadensersatz innerhalb einer gewissen Frist an den*die Absender*in zu zahlen. Die Schreiben stammen scheinbar von Privatpersonen, die vorgeben, die jeweils genannte Website besucht zu haben und dabei wegen der dynamischen Einbettung der Google Fonts in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden zu sein.

Wie kann mit dem Schreiben umgegangen werden?

Wenn auch Sie bzw. Ihr Unternehmen ein solches Abmahnschreiben erhalten haben, stellt sich natürlich die Frage, wie man am besten damit umgehen kann. Sollte man etwa fristgerecht zahlen, um etwaigen Schwierigkeiten weiträumig auszuweichen? Da wir aufgrund des sich uns aufdrängenden ersten Eindrucks davon ausgehen, dass die Schreiben mutmaßlich massenhaft versendet werden und letztlich weitestgehend wohl nur dazu dienen sollen, den Absender*innen einen netten Zusatzverdienst zu verschaffen, könnten betroffene Unternehmen trotz der relativ eindeutigen Rechtslage bei ihrer Entscheidungsfindung nach unserem Eindruck ganz gut zu dem Schluss kommen, auf das Schreiben nicht zu reagieren und die Zahlung nicht vorzunehmen. Dies schon aus dem Grunde, einem solchen Geschäftsmodell, welches zumindest unter juristischen Aspekten äußerst fragwürdig erscheint, keinen Nährboden zu bieten.

Mögliche Folgen?

Mögliche Folgen der oben skizzierten Vorgehensweise könnten freilich sein, dass die Absender*innen der Schreiben ihr Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde wahrnehmen oder ggf. versuchen werden, ihren immateriellen Schaden bei einem Gericht geltend zu machen. Da wir derzeit davon ausgehen, dass diese Schreiben massenhaft versendet werden, ist es durchaus denkbar, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden bei einer etwaigen Beschwerde mutmaßlich den Aspekt des massenhaften und geschäftsmäßigen Versands bei ihrer Reaktion auf den Sachverhalt berücksichtigen dürften. Bei einer etwaigen Klage ist darauf hinzuweisen, dass die Person, die den Schadensersatz geltend macht, zunächst vor Gericht voll beweispflichtig wäre und den Sachverhalt glaubhaft machen müsste. Da die Gerichte in der Regel auch erst dann tätig werden, wenn der*die Kläger*in den Gerichtskostenvorschuss gezahlt hat, wäre hier eine weitere Hürde auf Seiten der klagenden Person zu sehen. Diesbezüglich bliebe dann abzuwarten, inwiefern der*die Absender*in eines solchen Schreibens bereit wäre, Prozessrisiken auf sich zu nehmen und Gerichtskosten in jedem Einzelfall tatsächlich vorzustrecken.

Fazit

Insgesamt erscheint es aus unserer Sicht durchaus vertretbar, sich dafür zu entscheiden, nicht auf diese Art von Schreiben zu reagieren und nicht zu zahlen, um damit einem solchen Geschäftsmodell die Grundlage zu entziehen. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Verfahrenskosten wohl für die meisten Unternehmen auch bei einem negativen Ausgang eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens mutmaßlich zu verschmerzen wären. Letztlich sollte jedes Unternehmen jedoch selbst abwägen, welche Reaktion angemessen erscheint.