Derzeit testet Google in den USA die Datenbrille mit dem Namen Google Glass mit ca. 2000 Probenutzern. Die weltweite Markteinführung ist für den Sommer 2014 geplant. Auch Samsung plant die zeitnahe Markteinführung eines ähnlichen Produktes. Doch was steckt hinter diesen etwas merkwürdig aussehenden Brillenkonstruktionen?

Aus technischer Sicht handelt es sich um ein ins Brillenglas integriertes Display und eine am Brillengestell platzierte Minikamera samt eingebautem Mikrofon. Das Gerät ist in der Lage, das Sichtfeld des Nutzers zu „scannen“ und diesem anschließend etwa Informationen über Bauwerke, das nächstgelegene Restaurant oder den genauen Weg dorthin anzuzeigen. Außerdem besteht die Möglichkeit, selbst Fotos aufzunehmen. Dafür muss nun nicht mehr das Smartphone aus der Tasche gezogen, sondern lediglich das beabsichtigte Fotomotiv mit aufgesetzter Brille fixiert werden. Per Sprachbefehl erfolgt die Aufnahme, die dann wahlweise direkt in die Google-Cloud übertragen oder im Internet veröffentlicht werden kann. Personen merken in der Regel nicht, ob, wann und in welcher Situation sie aufgenommen wurden. Hinzu kommt schließlich, dass Google über eine Gesichtserkennungssoftware verfügt, wodurch zunächst unbekannte Personen anhand biometrischer Merkmale identifiziert werden können. Google räumt zwar bereits vor Markteinführung ein, diese Funktion zu deaktivieren. Tatsache ist jedoch, dass diese existiert und ggf. auch durch entsprechende Modifikation des Gerätes eingeschaltet werden kann.

Sowohl die Möglichkeit der unbemerkten Fotoaufnahme als auch die Weiterveröffentlichung im Internet  -etwa über soziale Netzwerke- können die Persönlichkeitsrechte nicht unerheblich einschränken. Für die Veröffentlichung von Bildnissen findet zunächst die spezielle Norm des § 22 S.1 Kunsturhebergesetz (KUG) Anwendung. Danach ist jedes Verbreiten oder öffentliche zur Schau stellen ohne Einwilligung grundsätzlich unzulässig. Auch Ausnahmetatbestände (§§ 23 Abs. 1, 24 KUG) werden hier eher selten einschlägig sein, da es sich bei den aufgenommenen Personen in der Regel nicht etwa um Personen der Zeitgeschichte oder um Beiwerk neben einer Landschaft handeln wird.

Ergänzend kommt außerdem auch ein Verstoß gegen das Einwilligungserfordernis des § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Betracht, soweit die Datenverarbeitung nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke erfolgt. Dies kann etwa bei einer Veröffentlichung im freien Internet nicht mehr angenommen werden. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Datenverarbeitung zwar auch ohne die ausdrückliche Einwilligung der abgebildeten Personen zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen sind. Jedoch liegt auch hier die Grenze dort, wo das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Datenverarbeitung gegenüber dem berechtigten Interesse des Aufnehmenden überwiegt. Bereits durch die Heimlichkeit der Aufnahme und der damit einhergehende Kontrollverlust spricht hier vieles dafür, dass schutzwürdige Interessen betroffen sind. In diesem Fall bedürfte es bereits für die Aufnahme einer entsprechenden Einwilligung

Nach der Einführung von Smartphones und sozialen Netzwerken bietet Google Glass nun eine weitere technische Möglichkeit, die Realität sekundenschnell abzubilden und für eine Vielzahl von Empfängern verfügbar zu machen. Die bisherige Erfahrung zeigt, dass der Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte von den Entwicklern eher beiläufig Beachtung finden. Umso wichtiger ist es daher, sowohl die Anbieter frühzeitig zur Einhaltung gewisser Mindeststandards zu verpflichten als auch die Nutzer für eine rechtskonforme Benutzung zu sensibilisieren.