Nutzer von Smartphones werden durch Google mit Ihren Standortdaten erfasst. Dies dürfte bei den meisten Smartphone-Nutzern weitestgehend bekannt sein. Unbekannt dürfte jedoch die Tatsache sein, dass Standortdaten auch im Rahmen von Auskunftsersuchen an Justizbehörden weitergereicht werden.

Die Standortdaten werden durch die Nutzung von Google-Produkten im sog. Sensorvault gespeichert. Dies geschieht selbst dann, wenn das GPS-Tracking durch den Smartphone-Nutzer ausgeschaltet wurde. Zwar ist auch die Standortverlaufsanzeige bei Google standardmäßig nicht eingeschaltet, jedoch fordert Google die Nutzer, die sich zunächst gegen die Speicherung entschieden haben, immer wieder erneut auf, die Speicherung zu aktivieren. Ist eine Aktivierung schließlich erfolgt, sammelt Google bspw. über die Nutzung von Google Maps oder Google Photos fleißig die Standortdaten eines Smartphones und legt eine entsprechende Historie im Sensorvault ab. Aus rechtlicher Perspektive ist an dieser von Google praktizierten Vorgehensweise u.a. problematisch, dass keine gültige Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung etwa im Rahmen einer Einwilligung seitens Google gemäß DSGVO vorliegen dürfte.

Die Vorgehensweise von Google wurde auch bereits durch den europäischen Verbrauchverband BEUC gerügt und entsprechende Maßnahmen durch die nationalen Verbraucherverbände angekündigt, vgl. https://www.beuc.eu/publications/consumer-groups-across-europe-file-complaints-against-google-breach-gdpr/html .

Daten wecken Begehrlichkeiten

Google gibt an, die Daten in erster Linie für das Schalten von Werbung und zur Messung der Effektivität der geschalteten Werbung zu verwenden, ohne diese an Dritte weiterzugeben.

Die im Google-Sensorvault aggregierten Standortdaten wecken jedoch Begehrlichkeiten bei den Justizbehörden. So ist es in den USA möglich, dass die Justizbehörden im Rahmen von Ermittlungen Google zur Herausgabe dieser Daten auffordern. Nach Angaben von Google werden die Standortdaten im Rahmen eines Auskunftsersuchens in einem ersten Schritt zunächst nur in anonymisierter Form an die Behörden weitergegeben. Die Angaben von Google umfassen dabei die Smartphones, die sich in einem größeren räumlichen Bereich zu einem bestimmten Zeitpunkt um einen Tatort befunden haben. Seitens der Behörden werden die Daten ausgewertet und erst bei bestimmten Auffälligkeiten, die auf eine Beteiligung an einer Straftat hindeuten, gibt Google in einem zweiten Schritt einzelne Angaben wie Name und E-Mail-Adresse an die Behörden weiter.

Schleppnetzfahndung

An dieser Vorgehensweise erscheint aus deutscher Sicht problematisch, dass seitens der Behörden eine Art Schleppnetzfahndung ausgelöst wird. Denn sonst war es seitens der US-Behörden immer üblich, Google um Auskunft hinsichtlich einer einzelnen Person zu verpflichten, ohne dass Daten von sämtlichen Personen, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Nähe des Tatortes befanden, an die Behörden weitergeleitet wurden.

Außerdem fällt auf, dass keine wirksame (!) Anonymisierung der Daten vorliegt, die Google im Rahmen des ersten Schritts an die Justizbehörden weitergibt. Bestenfalls kann von einer Pseudonymisierung der Daten ausgegangen werden. Denn die wirksame Anonymisierung von personenbezogenen Daten ist besonders aufwendig und führt im Ergebnis dazu, dass die Standortdaten nicht mehr einer Person zugeordnet werden können. Demnach wäre nur dann von einer echten Anonymisierung auszugehen, wenn Google im zweiten Schritt nicht mehr in der Lage wäre, Name und E-Mail-Adresse einem bestimmten Smartphone zuzuordnen. Zur Problematik einer wirksamen Anonymisierung von personenbezogenen Daten vgl. auch unseren Blogbeitrag unter https://www.datenschutz-notizen.de/echtdaten-sind-keine-testdaten-was-bei-softwaretests-zu-beachten-ist-5918937/ .

Unter Berücksichtigung der deutschen Rechtslage bleibt abzuwarten, ob eine solche Weitergabe von Daten durch Google an die Ermittlungsbehörden rechtmäßig ist. Denn die nationalen Regelungen sehen ganz bestimmte Voraussetzungen für eine Schleppnetzfahndung vor.

Löschroutinen

Als schwacher Trost bleibt dem geneigten Nutzer von Google-Produkten noch die Ankündigung von Google, dass zukünftig Einstellungen möglich sein sollen, die die regelmäßige Löschung von gespeicherten Daten ermöglichen. War es in der Vergangenheit nur möglich den Standortverlauf, manuell zu löschen, soll eine automatische Löschung nach 18 bzw. drei Monaten durch Voreinstellungen eingeführt werden. Zumindest bleibt aber selbst bei der Wahl der kürzeren Speicherdauer von drei Monaten innerhalb dieses Zeitraums die Verwendung der Standortdaten im Rahmen der beschriebenen Fahndungsmethode durch die Ermittlungsbehörden möglich. Daher wäre es begrüßenswert, wenn Google noch wesentlich kürzere Speicherzeiträume im Rahmen der automatischen Löschfunktion zur Verfügung stellen würde.