Websitebetreiber, die sich für ein Webtracking mit Hilfe von Google entschieden haben, stehen vor der Wahl, ob sie hierzu das alte Google Analytics oder das neue Google Universal Analytics nutzen wollen. Langfristig plant Google die automatische Umstellung aller Google Analytics Accounts auf Google Universal Analytics. Diese datenschutz notiz soll einen Überblick über die Änderungen geben, die bei der Umstellung auf Google Universal Analytics zu beachten sind und klären, ob es sinnvoll ist, sich bereits jetzt für Google Universal Analytics zu entscheiden.
Was ist der Unterschied zwischen Google Analytics und Google Universal Analytics?
Geräteübergreifendes Tracking mittels UserID
Das Tracking eines Gerätes anhand von Cookies sagt bereits viel über den Besucher einer Website aus. Mittlerweile beschränkt sich das Surfen im Internet allerdings nicht mehr nur auf ein einzelnes Gerät. In der Realität nutzt eine Person mehrere Geräte, z. B. Smartphone, Tablet und Laptop, um eine Website zu besuchen. Bot Google Analytics früher keine Möglichkeit, einen Nutzer geräteübergreifend zu tracken, ändert sich dies durch Google Universal Analytics. So ist es möglich, dass Websitebetreiber einem Nutzer, der sich mit persönlichen Zugangsdaten in einen personalisierten Bereich einloggt, eine sog. UserID zuweisen. Greift derselbe Nutzer mit unterschiedlichen Endgeräten auf seinen personalisierten Bereich der Website zu, kann diese UserID vom Websitebtreiber an Google Universal mitgeteilt werden und die Nutzungsprofile der verschiedenen Endgeräte verknüpft werden. Auf diese Weise ist ein geräteübergreifendes Tracking möglich und dem Websitebetreiber können detaillierte Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Hierzu ein Beispiel: Ein Kunde besucht den Onlineshop eines Unternehmens. Mit der Zeit loggt er sich hier mit seinem Smartphone, seinem Tablet und zusätzlich mit seinem Laptop ein. Das Unternehmen ordnet dem Kunden mit Hilfe von Google Universal Analytics beim ersten Login eine eindeutige UserID und im Folgenden pro Gerät eine sog. ClientID zu. Diese IDs übermittelt das Unternehmen jedes Mal, wenn sich der Nutzer im Onlineshop einloggt, an Google. Auf diese Weise ist Google Universal Analytics in der Lage, die drei verwendeten Geräte und deren Nutzungsprofile dem Kunden zuzuordnen.
Anreicherung mit Offline-Inhalten
Doch Google Universal Analytics bietet noch weitere Möglichkeiten. Sofern ein Websitebetreiber einen Nutzer identifiziert und ihm eine UserID zugeordnet hat, ist es möglich, das Profil dieses Nutzers um weitere Daten anzureichern, die in keinem Zusammenhang mit dem Besuch der Website stehen. Hierzu speichert das Unternehmen die UserID des Kunden z. B. zusätzlich im eigenen CRM-System. Über eine von Google Universal Analytics zur Verfügung gestellte Schnittstelle, kann das Unternehmen weitere Ereignisse an Google Universal Analytics melden.
Auch hierzu ein Beispiel: Das Unternehmen meldet den Versand von Katalogen, telefonische Bestellungen und Warenrückgaben bestimmter UserIDs an Google Universal Analytics. Auch der Einsatz der vom Unternehmen ausgegebenen Kundenkarten, die bei Einkäufen in den vor-Ort Filialen des Unternehmens des Öfteren genutzt werden, können über eine Schnittstelle des Kassensystems an Google Universal Analytics mitgeteilt und mit den vorhandenen Profilen anhand der UserID verknüpft werden.
Ist der Einsatz von Google Universal Analytics datenschutzrechtlich zulässig?
Datenschutzaufsichtsbehörden haben sich bisher mit Google Universal Analytics noch nicht näher befasst. Im Gegensatz zur Nutzung von Google Analytics, dessen Einsatz bei Einhaltung bestimmter Vorgaben datenschutzrechtlich zulässig ist, kann von einer rechtskonformen Einsatzmöglichkeit im Falle von Google Universal Analytics nicht in gleichem Maße ausgegangen werden.
Denn sofern das Tracking auch anhand der eindeutigen UserID vorgenommen werden soll, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. So darf es einerseits Google nicht möglich sein, anhand der UserID den konkreten Nutzernamen herauszufinden. Andererseits darf es dem Websitebetreiber nicht möglich sein, die von Google Universal Analytics gebildeten Nutzungsprofile einer bestimmten UserID zuzuordnen. Weitere Fragen stellen sich zudem bei der Umsetzung von Betroffenenrechten – etwa dem Widerspruchsrecht oder auch dem Auskunftsrecht. Ob alle Voraussetzungen von Google derzeit eingehalten werden können, ist unklar.
Eine rechtssichere Anreicherung des Online-Profils mit Offline-Inhalten bedarf grundsätzlich einer Einwilligung des jeweiligen Nutzers. Die Anforderungen im Hinblick auf Freiwilligkeit und Transparenz der Einwilligung sind jedoch hoch.
Fazit
Der Einsatz von Google Universal Analytics ohne Verwendung der UserID und ohne Anreicherung der Online-Profile mit Offline-Inhalten erscheint datenschutzrechtlich möglich. Allerdings sollten in diesem Fall die Vorgaben zum rechtskonformen Einsatz von Google Analytics entsprechend auch auf Google Universal Analytics angewendet werden (vgl. hier).
Weitere Informationen und Online-Artikel
Für weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier einen bei uns online abrufbaren Artikel aus der Fachzeitschrift Datenschutz- und Datensicherheit, in dem sich unsere Mitarbeiter Sebastian Ertel und Sven Venzke-Caprarese eingehend mit Google Universal Analytics beschäftigen.