Die Globalen Positionsbestimmungssysteme (kurz: GPS) im Beschäftigungsverhältnis sind längst kein Nischenthema mehr. Die Ortung von Firmenfahrzeugen bei der dienstlichen Tätigkeit kann datenschutzrechtlich aus Gründen der Erhöhung der Verkehrssicherheit, persönlicher Sicherheit des Arbeitnehmers, der präventiven Abwehr von Straftaten, zur Einsatzkoordinierung der Arbeitnehmer und sonstiger Gründe je nach Einzelfall gerechtfertigt sein. Jedoch birgt jede Ortung von Firmenfahrzeugen via GPS grundsätzlich die Gefahr einer Totalüberwachung, die es natürlich zu verhindern gilt.

So beschäftigt sich auch der neuherausgegebene Ratgeber „Beschäftigten – Datenschutz“ der Dienststelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI) in seiner neuesten Auflage mit diesem Thema. Hiernach überwachte ein Unternehmen aufgrund verschiedenster Vorfälle in der Vergangenheit, wie unerlaubte Privatnutzung der Fahrzeuge, überflüssige Parallelfahrten und unnötigen Mehrfahrten, einen Teil seiner Firmenfahrzeuge mit einem GPS-Ortungssystem. Nach Angabe des Unternehmens hatte fast die gesamte Belegschaft freiwillig in die Nutzung der Ortungssysteme eingewilligt.

Einsatz von GPS-Ortungssysteme auf Grundlage einer Einwilligung

Nach Ansicht des LfDI ist eine flächendeckende Überwachung auf Grundlage einer Einwilligung der Beschäftigten nicht zulässig. Die Nutzung von Ortungssystemen, mit denen das Arbeitsverhalten von Beschäftigten dauerhaft kontrolliert wird, ist datenschutzrechtlich unzulässig, da Beschäftigte keinem permanenten Kontrolldruck ausgesetzt sein dürfen. Ob eine Einwilligung in Bezug auf eine stichprobenartige, nicht flächendeckende GPS-Ortung im Beschäftigtenverhältnis zulässig ist, lässt das LfDI jedoch offen.

Wann ist der Einsatz eines Ortungssystems datenschutzrechtlich möglich?

Der Einsatz eines GPS-Ortungssystems ist nicht per se datenschutzrechtlich verboten. Die Ortung bei dienstlicher Tätigkeit kann datenschutzrechtlich durch die damit erzielte Erhöhung der Verkehrssicherheit, die Erhöhung der persönlichen Sicherheit des Arbeitnehmers, Einsatzkoordinierung der Arbeitnehmer usw. gerechtfertigt sein. Diskutiert werden als Rechtsgrundlage einer solchen Ortung der künftig geltende § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG nF bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b oder c DSGVO. Zudem sollte beachtet werden, dass eine Ortung mittels GPS Gegenstand einer nach Art. 35 DSGVO gebotenen Datenschutz-Folgeabschätzung sein kann[1].

Folgendes ist daher nach dem LfDI zu beachten:

  • Grundsatz der Datensparsamkeit: Routinemäßige Ortungen eines Fahrzeugs sind unzulässig, wenn sie unabhängig von den notwendigen Planungen erfolgt. Kann der Aufenthaltsort des Beschäftigten auch direkt bei diesem durch einen Anruf erhoben werden, ist ein Ortungssystem nicht mehr erforderlich.
  • Die Zweckbestimmung muss klar dokumentiert sein und gegenüber den Beschäftigten in transparenter Weise kommuniziert werden. Hiernach ist insbesondere über den Erhebungszweck und –umfang sowie über die Auskunftsrechte hinsichtlich der gespeicherten Daten zu informieren.
  • Die weiteren Informationspflichten nach Art. 13f. DSGVO müssen ebenfalls erfüllt werden. Entsprechend den Informationspflichten sind die Beschäftigten, etwa durch eine Benachrichtigung oder eine Leuchtanzeige am Gerät, darüber in Kenntnis zu setzen, wann eine Ortung erfolgt. Ansonsten liegt eine verbotene heimliche Überwachung vor.
  • Die Beschäftigten sind darüber hinaus über die Regelungen der Zugangsberechtigung zu den gespeicherten Daten sowie der Protokollierung der Speicherung und der Festlegung der Speicherdauer der Daten zu informieren.

Betriebsvereinbarungen

Eine GPS-Ortung ermöglicht dem Arbeitgeber grundsätzlich eine dauernde Verhaltens- und Leistungskontrolle. Daher ist der Arbeitgeber dazu gehalten eine vollumfängliche Kontrolle  durch Betriebsvereinbarung oder eine einseitige verbindliche Regelung auszuschließen. Den Arbeitgeber trifft die besondere Verantwortung schon im Vorfeld auf einen datenschutzkonformen Einsatz der Geräte zu achten und dies ggf. schon bei Kauf seiner Geräte und Systeme zu berücksichtigen (Privacy by design).

 

[1] Vgl. Jandt in: Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung 1. Auflage 2017, Art. 35, Rn.35.