Wer von uns Verbraucher*innen kennt es nicht. Man erwartet sehnsüchtig eine Sendung, hat aber für den Tag der voraussichtlichen Ankunft des Paketes diverse Termine auf der Agenda. Für eine bessere Koordinierung der Paketankunft hilft dabei in jedem Fall ein zeitechtes Mitverfolgen der Route des Transporters. Aber ist so ein Tracking in Ordnung? Datenschutzrechtlich gehen bei dem Einsatz derartiger Systeme automatisch – zumindest kleine – Alarmglocken an.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat sich mit der Zulässigkeit des GPS-Trackings auf Seiten des Arbeitgebers in einer Entscheidung (Urteil vom 17.01.2022 – Az.: 6 K 1164/22.WI) auseinandergesetzt.

Was ist passiert?

Die Klägerin, ein Logistikunternehmen, nutzte ein GPS-Trackingtool, mittels dessen die Live-Standorte der Fahrzeuge aus der Firmenflotte angezeigt und u. a. auch Standortdaten sowie der Benzinverbrauch gespeichert wurden. Die Speicherdauer lag teilweise bei über einem Jahr. Sinn und Zweck sollte sein, Diebstähle zu verhindern und Fahrtrouten auf Seiten des Arbeitgebers besser koordinieren zu können. Konkrete Anlässe in Form von Diebstählen, gab es genauso wenig wie eine Information an die Mitarbeitenden oder eine Einwilligung der Fahrer*innen.

Die zuständige Datenschutzbehörde rügte dieses Vorgehen und wies das Unternehmen neben der Löschung der bisher gespeicherten Daten und der Information an die Mitarbeitenden an, künftig nur noch ein Live-Tracking der Standorte durchzuführen.

Dagegen wehrte sich das Unternehmen mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht und verlor diese.

Nachvollziehbarkeit der Urteilsbegründung?

Das Gericht führte aus, dass eine Speicherung von GPS-Standortdaten durch die Speditionsfirma, ohne dass die betroffene Person (in diesem Fall die Fahrer*innen) Bescheid weiß, eindeutig rechtswidrig sei. Dies gelte auch dann, wenn dies zur Verhinderung von Diebstählen oder zur Optimierung von Fahrrouten erfolge.

Da die Klägerin keine Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt hatte, war nach Auffassung des Gerichts die Rechtsgrundlage in Form von Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO (berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung) als Auffangnorm aber ebenfalls nicht einschlägig. Denn das Tracking erfolgte ohne Kenntnisnahme der Mitarbeitenden – quasi heimlich – und die Speicherdauer mit über einem Jahr sei auch viel zu lang.

Insofern habe die Klägerin keine triftigen Gründe vorgebracht, warum die Mitarbeitenden nichts von der Überwachung wissen durften. Aber selbst, wenn die Überwachung bekannt gewesen wäre, sei der angegebene Zweck in Form der Verhinderung von Diebstahl und der Beweissicherung bei Zivilprozessen schwerlich nachvollziehbar für das Gericht.

Insofern führt das Gericht aus:

Diese Zwecke mögen legitim sein, die Datenspeicherung ist aber schon nicht geeignet, sie auch nur zu fördern, sodass sich diese Zwecke als vorgeschoben erweisen.

Wie der Beklagte zur [sic] Recht ausführt, verhindert die Installation einer Tracking-Unit den Diebstahl als solchen nicht und kein Dieb ließe sich dadurch beeindrucken, dass Standortdaten gespeichert werden […]. Was einen Dieb aber von der Straftat abhalten könnte, wäre der Hinweis, dass der Fahrzeugstandort live beobachtet wird. Eben diese Information hält die Klägerin aber sogar vor ihren eigenen Mitarbeitern geheim.“

Und weiter heiß es:

Es sind jedenfalls weniger eingreifende Mittel ersichtlich, um die Erfüllung eines Frachtvertrags – die Ablieferung des Frachtguts – gegenüber dem Absender nachzuweisen, etwa eine Empfangsbestätigung durch den Empfänger, ein als Erinnerungsstütze dienender Ablieferungsvermerk des Fahrers oder eine punktuelle Aufzeichnung und Speicherung des Standorts, die nach Ablauf der Verjährungsfrist zu löschen ist.“

Eine im Ergebnis nachvollziehbare und konsequente Entscheidung, die zu befürworten ist. Zwar hat sich das Gericht vorliegend nur mit der Zulässigkeit des GPS-Trackings auf Seiten des Arbeitgebers beschäftigt, jedoch lässt sich die Argumentation auch auf eine Übertragung/Einsehbarkeit der Standorte an die Verbaucher*innen übertragen.

Damit lässt sich ein GPS-Tracking, insbesondere in Form einer Live-Übertragung der Standorte, als zulässig gestalten, jedoch bedarf es natürlich der strengen Einhaltung der (arbeitsrechtlichen Anforderungen und) datenschutzrechtlichen Grundsätze.