Endlich Ferien. Wer über das Schuljahr hinweg fleißig war, kann sich zudem über ein gutes Zeugnis freuen. Ein großer Elektromarkt honoriert regelmäßig jedes „Sehr gut“ auf dem Zeugnis mit jeweils zwei Euro Preisnachlass.

Wettbewerbsrechtlich lange umstritten, attestierte der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich die Unbedenklichkeit der Aktion, da diese keinen nennenswerten Einfluss auf die Kaufentscheidung ausübt (Urteil vom 03.04.2014; Az.: I ZR 96/13).

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Baden-Württemberg, Jörg Klingbeil, lenkt nunmehr den Blick auf datenschutzrechtliche Aspekte:

Kinder und Jugendliche seien im Hinblick auf ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung besonders zu schützen. Daher dürfen die Unternehmen Zeugnisse als Nachweis der erfüllten Voraussetzungen weder kopieren noch einscannen. Bei den Zeugnisnoten (und den weiteren Informationen über den Schüler) handelt es sich um höchstsensible personenbezogene Daten. Für ein Kopieren/ Einscannen besteht keine Erforderlichkeit.

Zulässig sind das Notieren von Vor- und Nachname des Schülers sowie die Anzahl der Rabatt begründenden Noten. Schüler unter 14 Jahren benötigen für die Teilnahme an derartigen Aktionen zudem die Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten.