Sind eigentlich auch Prüfungsarbeiten von Schüler*innen von dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst und können Kopien im Sinne des Art. 15 Abs. 3 DSGVO herausverlangt werden?

Die Antwort ist relativ klar. Natürlich fallen auch Schüler*innen unter den Schutzbereich der DSGVO, weshalb ihnen durchaus auch ein Anspruch nach Art. 15 DSGVO bzgl. Prüfungsarbeiten zustehen kann. Dennoch zeigt ein Fall des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (BayLfD), dass Schulen dies teilweise auch anderes sehen (wollen).

In seinem 34. Tätigkeitsbericht für das Jahr 2024 stellt der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz einen Fall vor, in welchem eine Schule einem Schüler den Anspruch auf Kopie im Sinne des Art. 15 Abs.3 DSGVO verweigert hatte, mit der Begründung, dass dieser „offensichtlich unbegründet“ sei. Zudem fragte sich die Schule, ob das Vorgehen des Schülers bzw. seiner Eltern nicht „rechtsmissbräuchlich“ wäre.

Der BayLfD schaltet sich ein

Der BayLfD nahm sich dieses Falles an, nachdem die Eltern des Schülers Beschwerde einlegten.

In seinem Austausch mit der Schule konnte der BayLfD die Schule davon überzeugen und auch klarstellen, dass die Schule in manchen Aspekten eine falsche Einschätzung vorgenommen hatte.

Zunächst einmal stellte der BayLfD noch einmal klar, dass auch Prüfungsarbeiten unter den Art. 15 Abs.3 DSGVO (Recht auf Kopie) fallen können. Des Weiteren wurde die Schule darauf hingewiesen, dass für eine Verweigerung des Auskunftsanspruchs sowie Bereitstellung von Kopien konkrete gesetzliche Gründe vorgebracht und belegt werden müssen.

Weder der Nachweis für einen offensichtlichen unbegründeten noch exzessiven Antrag konnte im Ergebnis von der Schule gegenüber dem BayLfD erbracht werden.

Der BayLfD machte hier insbesondere deutlich, dass „aus Spannungen zwischen Erziehungsberechtigten und Schule oder einer Antragstellung erst am Schuljahresende“ nicht bereits auf ein „schikanöses“ Handeln geschlossen werden kann.

Auch eine mögliche bestehende Kenntnis der Prüfungsunterlagen stand einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht entgegen.

Die Schule gab zudem im Austausch mit dem BayLfD an, dass die Auskunftserteilung zu einem erheblichen Mehraufwand führen würde und man keinen „Präzedenzfall“ schaffen wollen.

Auch diese beiden Argumente wurden vom BayLfD abgelehnt, da zum einen die DSGVO den möglichen Mehraufwand nicht als Hindernis sieht. Zum anderen gerade das Recht des betroffenen Schülers darin besteht, im Sinne von Art. 15 DSGVO, auch Auskunft über bereits geschrieben Prüfungsarbeiten zu erhalten, sofern diese noch verarbeitet werden und dadurch kein „Präzedenzfall“ geschaffen wird.

Im Ergebnis übersandte dann die Schule die von den Eltern erbetenen Unterlagen.