Werden auf einer Webseite Verlinkungen zu anderen Webseiten gesetzt, stellt sich die Frage, ob aus der Verlinkung eine Haftung des Webseitenbetreibers resultiert, wenn die verlinkte Webseite rechtswidrige Inhalte umfasst.

Seit über 10 Jahren distanzieren sich Webseitenbetreiber mittels Haftungsausschluss für Verlinkungen. Hierbei verweisen sie regelmäßig auf ein Urteil des LG Hamburg vom 12.05.98 (Az.: 312 O 85/98). Ohne im Detail auf dieses Urteil einzugehen: Das LG Hamburg urteilte gerade nicht, dass mittels allgemeiner Distanzierung für Verlinkungen auf Webseiten mit rechtswidrigen Inhalten eine Haftung entfiele.

Im Oktober 2010 urteilte der BGH (Az. I ZR 191/08), dass die Verlinkung auf Webseiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten im Rahmen einer Berichterstattung von der Presse- und Meinungsfreiheit geschützt ist. Die Verlinkung auf die Webseite ist Teil der Berichterstattung. Diese dient dazu, den Bericht zu belegen und als zusätzliche Information zu ergänzen. Auch die Kenntnis des Verlinkenden um die rechtswidrigen Inhalte schadet nicht, da in diesem Fall das Informationsinteresse der Allgemeinheit höher zu bewerten sei und im Rahmen der Berichterstattung deutlich auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen wurde. Die Rechtsprechung des BGH zur Verlinkung auf Webseiten mit urheberrechtswidrigen Angeboten, wurde nunmehr durch das LG Braunschweig (9 O 1956/11) auf die Verlinkung auf Webseiten mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten übertragen. In dem zugrundeliegenden Fall verlinkte Spiegel Online, im Rahmen einer Berichterstattung über Rechtsextremismus in Burschenschaften, auf eine Webseite. Über diese waren neben mehreren internen Dokumenten der Deutschen Burschenschaft auch E-Mails des Klägers, einem Mitglied der Burschenschaft Tuiskonia Karlsruhe, abrufbar. Das LG Braunschweig führte aus, dass das von Artikel 5 GG geschützte Recht der freien Berichterstattung grundsätzlich auch das Setzen von Hyperlinks erfasse, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht und der Inhalt der verlinkten Seiten sich nicht zu Eigen gemacht wird.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten:

  • Bei Verlinkungen auf Webseiten muss weiterhin regelmäßiggeprüft werden, ob die verlinkten Webseiten rechtswidrige Inhalte hat. Andernfalls besteht die Gefahr einer Störerhaftung.
  • Eine Distanzierung von Inhalten verlinkter Webseiten per Haftungsausschluss genügt den Anforderungen nicht.
  • Im Rahmen von Berichterstattungen kann auf Webseiten mit rechtswidrigen Inhalten verlinkt werden, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht und derrechtswidrige Inhalt nicht zu Eigen gemacht wird.