Vor knapp einem halben Jahr stellten wir die Frage, ob Tracking-Tools wie Google Analytics weiterhin durch Webseitenbetreiber eingesetzt werden können und was es dabei zu beachten gilt. Schließlich wurde durch das „Safe-Harbor“-Urteil einiges im internationalen Datenschutzrecht aufgewirbelt. In der Folgezeit war der Datentransfer in die USA nicht mehr auf Grundlage des Safe-Harbor Abkommens zulässig. Und selbst die Nachfolgeregelung, das „EU-US-Privacy Shield“, stand für eine längere Zeit auf dem Prüfstand.

Nun können wir vorerst Entwarnung geben: Die für Google Germany zuständige Aufsichtsbehörde im Datenschutz (HmbBfDI) prüfte in den vergangenen Monaten die Rechtskonformität des Einsatzes von Google Analytics und bestätigte diese nun unter gewissen Bedingungen. Denn vor wenigen Tagen aktualisierte die Hamburger Aufsichtsbehörde ihre Handreichung für Webseitenbetreiber und stellte darin fest, dass „ein beanstandungsfreier Einsatz des Dienstes Google Analytics weiterhin möglich ist“, sofern die aufgeführten Voraussetzungen durch den Webseitenbetreiber beachtet und erfüllt werden.

Auf die zwingenden Anforderungen, wie z.B. den Abschluss eines Vertrages über die Auftragsdatenverarbeitung mit Google haben wir bereits mehrfach hingewiesen. Gleichwohl unterliegt die nun vorliegende Beurteilung nur der derzeitigen Rechtslage – Änderungen durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und E-Privacy Verordnung sind ab dem 25. Mai 2018 sehr wahrscheinlich.