Die DSGVO ist zwar bereits seit rund 1,5 Jahren wirksam und sogar eigentlich noch zwei Jahre länger bekannt, dennoch scheiden sich bei der Zulässigkeit von der Erstellung und Verbreitung von Fotos nach wie vor die Geister. So werden unter anderem „Einwilligungsschilder“ (im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a), Art. 7 DSGVO) wie auch ein weites Verständnis des „berechtigten Interesses“ nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO unter den Datenschützern diskutiert. Die Medienberichterstattung über „geschwärzte Kita-Alben“ und Fotografierverbote in Schulen verstärkt diese Unzufriedenheit sogar noch. Es schein so, als sei kein „richtiger“ und gleichzeitig praktikabler Weg denkbar.

Hintergrund der datenschutzrechtlichen Problematik ist unter anderem die Tatsache, dass der deutsche Gesetzgeber nicht unmittelbar von einer Öffnungsklausel im Kontext der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Herstellung und Verbreitung/Veröffentlichung von Fotos Gebrauch gemacht hat und das Medienprivileg z.B. nur für die Presse, nicht aber im sonstigen Kontext bei Unternehmen oder Privatpersonen Anwendung findet. Somit kommt es also auf eine wirksame Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung an, die in der Einwilligung des Abgebildeten (oder dessen Eltern) oder in dem berechtigten Interesse nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO zu finden ist. In beiden, völlig unterschiedlichen Konstellationen hat der Verantwortliche jedoch den Nachweis der Vorlage dieser Anforderungen im Zweifel zu erbringen und mithin auch die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO umzusetzen.

Im Raum steht sogar noch die Frage, ob der Fotograf nicht selber Verantwortlicher ist, ob eine gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegt oder eine Auftragsverarbeitung mit entsprechendem Vertrag anzunehmen ist.

Die Datenschutzbehörde in Baden-Württemberg hat zu diesem Thema jüngst eine Broschüre veröffentlicht und praxisnahe Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt. Konkret werden vom LfDI, Stefan Brink sogar deutliche Antworten geliefert, die in dieser Klarheit überraschen dürften.

Zunächst wird erklärt, wann für den Fotografen überhaupt erst die DSGVO gilt. Auch wird das berechtigte Interesse als Rechtsgrundlage der Verarbeitung der Fotos von größeren Veranstaltungen recht praxisnah verstanden, so dass in diesen Fällen keine Einwilligung des Betroffenen einzuholen wäre:

Bei einer größeren Veranstaltung auf Einladung dürfte die Erwartungshaltung der Gäste und der an der Durchführung Beteiligten regelmäßig dahin gehen, dass eine Dokumentation in Form von Fotografien stattfinden wird. Die betroffene Person muss möglicherweise auch mit einer internen Verwendung der Fotos rechnen, jedoch gehen die vernünftigen Erwartungen nicht dahin, dass die Fotos anschließend veröffentlicht werden. Ebenso wenig muss die betroffene Person mit einer werblichen Verwendung der Fotos rechnen. Das kann bei öffentlich beworbenen Veranstaltungen anders zu bewerten sein.“ (S. 5 der Broschüre).

Ferner lässt der Datenschützer durchblicken: Die Wertung des KUG sei im Übrigen in die Abwägungsentscheidung beim berechtigten Interesse nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO einzufließen, weswegen der rechtsdogmatische Streit der Anwendbarkeit des KUG eher zu vernachlässigen ist.

Mithin wird auch das Mannschaftsfoto eines Hobbyvereins aufgegriffen und aufgezeigt, welche Rechte dem betroffenen Sportler zustehen.

Derartige oder vergleichbare Situationen kennen sicherlich viele Leser aus dem wahren Leben. Insofern ist das Dokument nicht nur für Datenschutzbeauftragte, sondern auch Interessenten und Fotografen sehr lesenswert – mit der gewissen Einschränkung, dass diese Rechtsauffassung primär nur das Bundesland Baden-Württemberg widerspiegelt und nicht ohne Weiteres in ganz Deutschland greift. Doch womöglich könnten sich hier sehr bald gefestigte Meinungen bilden.