Der Bundesgerichtshof hat sich in einem aktuellen Urteil (4. Juni 2013 – 1 StR 32/13; Pressemitteilung) mit der Frage befasst, wie die Überwachung von Personen mittels GPS-Empfängern rechtlich zu bewerten ist.

Der Fall wurde zunächst vor dem Landgericht Mannheim verhandelt (Urteil vom 18. Oktober 2012 – 4 KLs 408 Js 27973/08). Hier wurden der Betreiber einer Detektei und einer seiner Mitarbeiter wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Die Detektei sollte für verschiedene Auftraggeber u.a. in Mannheim, Stuttgart und Karlsruhe Informationen über das Berufs- und Sozialleben von Personen sammeln, beispielweise in Fällen von Eheauseinandersetzungen. Dazu wurden an den Fahrzeugen der überwachten Personen GPS-Empfänger angebracht. Die Detektei konnte so feststellen, wann und wo sich ein Fahrzeug – und damit also auch die Person – befand.

Das LG Mannheim sah in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Einsatz der GPS-Empfänger stelle eine unbefugte, strafbare Erhebung von Daten nach §§ 44 i.V.m. 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG dar.

Der BGH hat in der Revisionsverhandlung das Urteil zwar wegen eines Teils der angeklagten Fälle aufgehoben und an das Landgericht zur Neuverhandlung zurückverwiesen, dabei aber auch festgestellt, dass die heimliche Überwachung von „Zielpersonen“ mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist.

Nur wenn ein starkes berechtigtes Interesse an dieser Art der Datenerhebung vorliege, könne im Einzelfall die Überwachung zulässig sein. Der BGH führt eine „notwehrähnliche Situation“ als Beispiel an. Was darunter verstanden werden kann, ließ er offen. Das LG Mannheim muss nun erneut über den Fall entscheiden.