Nun einmal „JA“! Das Verwaltungsgericht Regensburg hat das Jobcenter im Landkreis Regen rechtskräftig verpflichtet, die Diensttelefonnummern seiner Mitarbeiter herauszugeben (vgl. VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 04. November 2014 – RN 9 K 14.488).

Hintergrund

Das beklagte Jobcenter nutzt zur Beantwortung aller telefonischen Anfragen wie sehr viele andere Jobcenter eine einheitliche Hotline Nummer, die in verschiedenen Callcenter aufläuft. Somit ist es „Anrufern“ des Jobcenters nicht möglich, gleich in Kontakt mit ihrem Sachbearbeiter zu treten. Dagegen wurde geklagt und der Kläger hatnun Recht bekommen.

Begründung

Wie immer in solchen Streitigkeiten wird das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zur Begründung herangezogen. Bürger haben nach § 1 IFG ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieses Recht schätze das Gericht nun so ein, dass eben auch eine Liste der Durchwahlnummern herauszugehen sei. In der Herausgabe der Telefonliste sahen die Richter weder die öffentliche Sicherheit gefährdet, noch wäre ein erhöhtes Arbeitsaufkommen durch vermehrte Telefonanrufe ein ausreichender Grund gegen die Bekanntgabe der Telefonnummern. Auch datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Durchwahlnummern der einzelnen Mitarbeiter wischte das Verwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung beiseite. Die Einholung einer Einwilligung der einzelnen Mitarbeiter sei nicht erforderlich. Hier beruft sich das Gericht auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der „…mit der Nennung des Namens, der Dienstbezeichnung, der dienstlichen Telefonnummer und der dienstlichen E-Mail-Adresse des Beamten [auf der Internetseite der Behörde] keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben werden (BVerwG, B.v. 12.3.2008 – 2 B 131/07 – juris Rn. 8).

Häufig „Nein“

In vergleichbaren Fällen haben Gerichte aber auch schon anders geurteilt. So sah das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen durch die Herausgabe der Telefonnummern von Richtern die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (wir berichteten). Wenn die Richter ständig angerufen würden, sei die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts als staatliche Einrichtung gestört.

Und nun?

Mal so, mal so, könnte man meinen. Eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht als höchste Instanz für solche Fragestellungen steht noch aus. Da aber der, mit der Klage beauftragte, Rechtsanwalt in einem anderen Verfahren Revision gegen eine Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts eingelegt hat, muss sich das Bundesverwaltungsgericht der Problematik in naher Zukunft annehmen.