Auf ihrer zweiten Tagung in diesem Jahr diskutierte die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) in Oldenburg vom 8. bis 9. November zu aktuellen Themen des Datenschutzes.

Hauptthemen waren zum einen die Fluggastdatenspeicherung und die Anwendung der Datenschutzgrundverordnung im journalistischen Bereich. In ihrer Entschließung „Keine anlasslose Vorratsdatenspeicherung von Reisedaten“ fordert die DSK die zuständigen Gesetzgeber auf, „zeitnah und konsequent die Speicherung von Fluggastdaten (Passenger Name Records – PNR-Daten) im Sinne des EuGH-Gutachtens zum Fluggastdatenabkommen zwischen Kanada und der EU vom Juni 2017 nachzubessern. Dies gilt insbesondere für das deutsche Fluggastdatengesetz.“

Hintergrund

In seinem Gutachten vom 26. Juli 2017 hat der Europäische Gerichtshof die langfristige Speicherung von Fluggastdaten (Passenger Name Records -PNR-Daten) sämtlicher Passagiere für nicht mit der Europäischen Grundrechtecharta vereinbar erklärt (vgl. unseren Beitrag). In dem Fall vor dem EuGH ging es konkret um das Fluggastdaten-Abkommen zwischen der EU und Kanada. Allerdings trifft die Kritik des EuGH zum einen auf alle PNR-Daten (auch außerhalb des Abkommens zwischen der EU und Kanada) und zum anderen auch auf die angestrebte Einrichtung eines EntryExit-Systems (EES) sowie eines EU-weiten Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), die ebenfalls weitreichende anlasslose Speicherungen beabsichtigen, zu.

Das EES soll an zentraler Stelle alle Ein- und Ausreisen sowie Einreiseverweigerungen von Drittstaatlern in die EU erfassen und über mehrere Jahre speichern. Das ETIAS soll Daten von einreisewilligen visa-befreiten Drittstaatlern speichern, um Grenzkontrollen zu erleichtern. Auch diese Daten sollen über Jahre hinweg gespeichert werden. Die DSK weist ausdrücklich darauf hin, dass eine solche anlasslose Speicherung von personenbezogenen Daten rechtswidrig sei. Spätestens wenn sich im Zeitraum des Aufenthalts keine konkreten Anhaltspunkte für schwere Straftaten ergeben hätten, seien die Daten zu löschen.

Medienrecht und DSGVO

In einer zweiten Entschließung („Umsetzung der DSGVO im Medienrecht“) betonen die Datenschützer die Anwendbarkeit der DSGVO auch auf den journalistischen Bereich. Die Entwürfe der Rundfunk-Staatsverträge schließen pauschal die Anwendbarkeit der DSGVO in weiten Teilen aus. Das missfällt der DSK. Sie weist in ihrer Entschließung darauf hin, dass die Öffnungsklauseln nach Art. 85 DSGVO nur dann anzuwenden sind, wenn „dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.“ Grundsätzlich seien die Anforderungen der DSGVO auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken zu beachten. Eine faktische Beibehaltung der bisherigen Rechtslage widerspricht demnach Auffassung der DSK.