Wer ist nicht schon einmal ungewollt in einen Hundehaufen getreten. Noch ärgerlicher ist es, wenn es auf dem Weg zum wichtigen Businessmeeting passiert und die teuren italienischen Lederschuhe nun nach Hundekot stinken.
Seit einigen Jahren existieren in den einzelnen Bundesländern verschiedene Gesetze oder Verordnungen, die Hundebesitzer unter anderem dazu verpflichten, das Überbleibsel vom großen Geschäft des Hundes in der Öffentlichkeit aufzuheben und mittels Hundekotbeutel ordnungsgemäß zu entsorgen. Doch ab und zu bleibt halt mal ein Häufchen liegen, was seit kurzem in Berlin sogar mit 35 Euro Bußgeld geahndet werden kann.
Einem Bürgermeister in Sachsen-Anhalt stank die Gewissenhaftigkeit der Herrchen anscheinend zum Himmel. Denn – wie aus dem aktuellen Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragen für den Datenschutz in Sachsen-Anhalts hervorgeht (S. 146) – rief dieser die Bürger seines Dorfes dazu auf, diejenigen Hundehalter bei ihm anzuschwärzen, die sich nicht um den Hundekot ihres Schützlings kümmern. Wer also Zeuge dieser Ordnungswidrigkeit wird, solle einfach zum Smartphone greifen und ein Foto von der Übeltat machen und dieses anschließend an ihn bzw. sein Amt mit weiteren Angaben zum Zwecke weiteren Vorgehens übermitteln.
Rechtliche Zulässigkeit
Nach §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) darf die Verbreitung und Zur-Schau-Stellung eines Bildnisses einer Person, das hier den Hundebesitzer klar erkennbar zeigt, nur mit der Einwilligung des Abgebildeten erfolgen. Und da dieser in den meisten Fällen keine Person des öffentlichen Interesses bzw. auch kein bloßes Beiwerk einer Landschaftsfotografie ist, liegt auch keine Ausnahme von diesem Erfordernis vor.
Die Gerichte machten deutlich, dass es nicht einmal auf die Verbreitung des Fotos ankommt, sondern selbst das Fotografieren schon für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten ausreicht (Amtsgericht Bonn, Az. 109 C 228/13). Das Landgericht Bonn (Urteil vom 7. Januar 2015, Az. 5 S 47/14), hatte demzufolge auch schon die Erstellung von Beweisfotos, die den Hundebesitzer bei Verstößen gegen die Leinenpflicht zeigten, für unzulässig erklärt. Gleiches gilt auch für die Kotbeseitigungspflicht. Anders ist der Fall zu beurteilen, sofern die Anzeige und Dokumentation von schwerwiegenden Straftaten erfolgt.
Der Bürgermeister musste sodann nach diesem Hinweis der Datenschützer von seinem Aufruf wieder Abstand nehmen. Hundebesitzer können also aufatmen.
Manni
11. Februar 2022 @ 11:52
Warum soll man eine Ordnungswidrigkeit, bzw. eine Straftat, wenn der Haufen am Kindergarten liegt, nicht mit Foto beweisen dürfen? Das ist doch kein Spaßfoto sondern ein Beweisfoto für einen Vorgang?
Anonym
23. November 2021 @ 9:14
Nachdem ich mich nun „gebildet habe“, bin ICH zu dem Entschluss gekommen, das ich die nächsten Hundebesitzer mit Ihrem Kot verfolge und Ihnen „dieses Geschenk“ vor die Türe oder Briefkasten werfe. Problem gelöst
final fantasy
2. November 2021 @ 17:15
Das Problem mit Persönlichkeitsrechten und allen anderen Rechten, ist dass es keine gibt. Rechte existieren nicht in der Welt und bestehen aus keinen Molekülen. Diese imaginäre Konzepte haben bei uns zur einer Gesellschaft der Verantwortungslosigkeit, Entartung und Dekadenz geführt und Deutschland rutscht langsam ab auf die letzen Plätze der Welttabelle.
Es ist eine 20 minütge Arbeite meine Schuhe von Kot zu befreien, noch schlimmer ist es bei Fahrrädern, da man dort selbst mit der alten Zahnbürst nicht alles entfernt und muss mit Zahnstocher die mühselige arbeit durchführen, was bestimmt 30 minuten kostet. Ich kann diese Effizienz nicht tollerieren, denn Ich könnte in der Zeit meine Arbeit erfüllen oder was auch immer.
Die Gesellschaft sollte so aufgebaut werden, dass Verantwortungslosigkeit, Ineffizienz etc bestraft werden müssen und wir haben das Gegenteil.
Die Anzahl an Hundekot an den Straßen hat sich seit Koronoa bestimmt vervierfacht und meine Schuhe werden immer wieder fundig.
M. G.
29. August 2021 @ 10:32
Falls der Ein oder Andere es mal aus gesundheitlichen Gründen nicht entfernen kann ok. Ich mache auch kein Fass auf , verbal, wenn die lieben
Kleinen ( zweibeinigen) mal müssen und deren Eltern die Hinterlassenschaft
unserem Eingang gegenüber liegenlässt. Mal als Denkanstoss für den ein oder anderen Kontrollfreak…
Barbara Jeschke
17. August 2021 @ 7:29
Ich habe jetzt mehrfach eine Dame angesprochen ihren Dreck wegzuräumen. Sie drohte mir die Haufen auf meinen Balkon zu werfen oder unser Auto zu beschmieren. Ich dürfe sie ja nicht filmen, habe somit auch keine Beweise! Es ist zum kotzen!
M.
26. Mai 2022 @ 23:49
Der Hund beim Ab×otten darf bedonders auf dem eigenen Grundstück fotografiert werden, eben ohne Halter. Hund und andere Tiere sind laut Gesetz Sachen für die keine Persönlichkeitsrechte gelten.
Wer einen Hund hält, muss auch seine Notdurft beseiteigen. Das ist doch wohl Ehrensache.
Isa
31. Januar 2018 @ 3:00
Es ist schön wenn Persönlichkeitsrechte geschützt werden, allerdings ist dann ein beikommen im Fall der oft uneinsichtigen Hundebesitzer kaum möglich.
Wir leben mit 2 Kindern an einem Pfädchen, das unter anderem zum Kindergarten und Gemeindehaus führt. Unsere Schuhe muss ich schon nach dem kurzen Weg von vielleicht 20 Metern kontrollieren, da auf der Strecke mit Gras gerade für die Kinder (4 und 2) die „Bomben“ nicht direkt auffallen.
Frech war ein riesiger Haufen mitten im Ort mitten auf dem Gehweg in den ich heute geraten bin weil ich zerstreuet in Richtung einer Musikquelle geschaut hatte. Das reinigen war einfach ekelhaft.
Da macht es mich oft wütend, dass die Besitzer einem nicht wenigstens den ärger abnehmen müssen.
St. Ivo
19. August 2016 @ 19:50
Der Datenschutzbeauftragte stellt die Rechtslage allerdings insofern nicht ganz korrekt dar, als § 22 KUG auch nach Ansicht der Gerichte nur das Verbreiten verbietet. Das Fotografieren als solches kann deshalb nicht gegen § 22 KUG verstoßen, sondern wird unmittelbar als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angesehen.
Conrad Conrad
22. August 2016 @ 8:22
Vielen Dank für Ihren Kommentar.
Ihr Einwand ist berechtigt, denn in der Tat hat das Amtsgericht in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass § 22 KUG – wie es auch der Wortlaut nahelegt – nicht vor der Herstellung des Bildnisses schützt, und hat sich diesbezüglich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützt. Dieses gilt es natürlich rechtsdogmatisch zu trennen, wenn gleich das Recht am eigenen Bilde als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht anzusehen ist. Dem kann man sich gern in einem zukünftigen Artikel noch einmal umfangreicher widmen.
Frank
7. August 2021 @ 15:01
Es ist traurig, das die Gesetze es verhindern, dieser ekligen Angelegenheit nach zu kommen.
Wenn man mitbekommt, mit welcher Selbstverständlichkeit Besitzer ihre Hunde vor fremde Gärten und Türen scheissen lassen, dann bleibt einem die Spucke weg.
Darauf angesprochen ist das alles nicht so schlimm. Urin schon gar nicht und Kot hat man nur ausnahmsweise vergessen weg zu machen. Bei uns sind ganze Straßen und Spielplätze mit Amoniak und Kot verpestet. Schon Mittelelterlich diese Denke.
Ich habe selbst einen Hund und ich schäme mich für diese unsozialen Hundebesitzer. Die Tiere haben solche Halter nicht verdient.