Wer ist nicht schon einmal ungewollt in einen Hundehaufen getreten. Noch ärgerlicher ist es, wenn es auf dem Weg zum wichtigen Businessmeeting passiert und die teuren italienischen Lederschuhe nun nach Hundekot stinken.

Seit einigen Jahren existieren in den einzelnen Bundesländern verschiedene Gesetze oder Verordnungen, die Hundebesitzer unter anderem dazu verpflichten, das Überbleibsel vom großen Geschäft des Hundes in der Öffentlichkeit aufzuheben und mittels Hundekotbeutel ordnungsgemäß zu entsorgen. Doch ab und zu bleibt halt mal ein Häufchen liegen, was seit kurzem in Berlin sogar mit 35 Euro Bußgeld geahndet werden kann.

Einem Bürgermeister in Sachsen-Anhalt stank die Gewissenhaftigkeit der Herrchen anscheinend zum Himmel. Denn – wie aus dem aktuellen Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragen für den Datenschutz in Sachsen-Anhalts hervorgeht (S. 146) – rief dieser die Bürger seines Dorfes dazu auf, diejenigen Hundehalter bei ihm anzuschwärzen, die sich nicht um den Hundekot ihres Schützlings kümmern. Wer also Zeuge dieser Ordnungswidrigkeit wird, solle einfach zum Smartphone greifen und ein Foto von der Übeltat machen und dieses anschließend an ihn bzw. sein Amt mit weiteren Angaben zum Zwecke weiteren Vorgehens übermitteln.

Rechtliche Zulässigkeit

Nach §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) darf die Verbreitung und Zur-Schau-Stellung eines Bildnisses einer Person, das hier den Hundebesitzer klar erkennbar zeigt, nur mit der Einwilligung des Abgebildeten erfolgen. Und da dieser in den meisten Fällen keine Person des öffentlichen Interesses bzw. auch kein bloßes Beiwerk einer Landschaftsfotografie ist, liegt auch keine Ausnahme von diesem Erfordernis vor.

Die Gerichte machten deutlich, dass es nicht einmal auf die Verbreitung des Fotos ankommt, sondern selbst das Fotografieren schon für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten ausreicht (Amtsgericht Bonn, Az. 109 C 228/13). Das Landgericht Bonn (Urteil vom 7. Januar 2015, Az. 5 S 47/14), hatte demzufolge auch schon die Erstellung von Beweisfotos, die den Hundebesitzer bei Verstößen gegen die Leinenpflicht zeigten, für unzulässig erklärt. Gleiches gilt auch für die Kotbeseitigungspflicht. Anders ist der Fall zu beurteilen, sofern die Anzeige und Dokumentation von schwerwiegenden Straftaten erfolgt.

Der Bürgermeister musste sodann nach diesem Hinweis der Datenschützer von seinem Aufruf wieder Abstand nehmen. Hundebesitzer können also aufatmen.