Vor über drei Jahren löste das SEPA-Verfahren den alten Überweisungsprozess an. SEPA steht für Single Euro Payments Area, also eine Vereinheitlichung des bargeldlosen Zahlungsprozesses innerhalb Europas. Neben den Mitgliedstaaten der Europäische Union und der Europäischen Freihandelsassoziation wird das Verfahren auch in Monaco und San Marino genutzt.

Pre-Notification

Ein wesentlicher Punkt des SEPA-Verfahrens betrifft die Vorabinformation, die sogenannte Pre-Notification. Das ist eine Mitteilung an den Zahlungsschuldner, die die Belastung mittels SEPA-Lastschrift ankündigt. Die Vorabinformation muss das Fälligkeitsdatum und den genauen Betrag enthalten.

Wo liegt das datenschutzrechtliche Problem?

Viele Zahlungsgläubiger drucken auf der Pre-Notification auch die IBAN ab. Die IBAN (International Bank Account Number) ist eine internationale, standardisierte Notation für Bankkontonummern. Diese setzt sich aus der Kontonummer und der Bankleitzahl sowie einem 2-stelligen Ländercode und einer 2-stellige Prüfsumme zusammen. Als Argument für den Abdruck der IBAN wird häufig genannt, dass der Zahlungsschuldner erinnert wird, von welchem seiner Konten die Abbuchung erfolgt und dass er eine ausreichende Deckung des Kontos sicherstellen kann.

Die Angabe der IBAN ist für die rechtskonforme Pre-Notification jedoch nicht erforderlich. Eine entsprechende Weitergabe ist daher nur mit Einwilligung des betroffenen Zahlungsschuldners zulässig. Fehlt eine solche, ist die Mitteilung der IBAN rechtswidrig (vergl. 36. Tätigkeitsbericht des ULD, Ziffer 5.5.4).

Fazit

Auch beim SEPA-Verfahren ist auf den Grundsatz der Datenminimierung zu achten. Die Mitteilung der IBAN ist für die Einhaltung der Anforderungen an eine Pre-Notification nicht erforderlich und sollte daher unterbleiben.