1998 trat Amazon mit seiner Internetpräsentation in den deutschen Absatzmarkt ein und begründete damit eine schier unglaubliche Erfolgsgeschichte. Heute ist Amazon aus dem täglichen Leben kaum noch wegzudenken.

Doch wo Licht ist, ist auch Schatten. Eine Löschung von Daten früherer Bestellung findet nicht statt. Wer also einer der ersten Amazon-Kunden war, kann nachvollziehen, welche Produkte er 1998 gekauft hat. Vielleicht findet er hierunter auch die ein oder andere Jugendsünde, an die man nicht mehr erinnert werden möchte.

Die einzige Möglichkeit, die dem Betroffenen bleibt, ist die Löschung des Accounts und die Erstellung eines neuen Kontos. Damit verbunden sind Unannehmlichkeiten wie der Verlust von für Empfehlungen relevanten Käufen verbunden. Zudem gehen in der Amazon-Cloud gespeicherte Titel verloren, da diese nicht in die Cloud des neuen Kontos übertragen werden können. Wer möchte schon seine Musikalben ein zweites Mal kaufen?

Die luxemburgische Nationale Kommission für den Datenschutz sieht in der Speicherhistorie kein Problem, obwohl sich vermehrt Kunden über diesen Umstand beschweren. Der betroffene Nutzer sei der einzige der seine Daten einsehen kann. Zudem habe er die Möglichkeit, sein Konto jederzeit zu schließen und neu zu eröffnen, argumentiert die Aufsichtsbehörde.

Stellungnahme

Das Datenschutzrecht wird u.a. beherrscht vom Zweckbindungsgrundsatz, der knapp dargestellt besagt, dass Daten solange gespeichert und verarbeitet werden dürfen, solange der Zweck der Speicherung nicht weggefallen ist. Mit dem Wegfall des Speicherzweckes sind die Daten zu löschen oder, wenn beispielsweise noch Aufbewahrungsfristen bestehen, vor allgemeinen Zugriffen zu sperren (§ 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 und § 35 Bas. 3 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz).

Der Zweck der Datenverarbeitung im Rahmen von Onlinebestellungen ist die Abwicklung des Kaufvertrages, sowie die Einräumung von Widerruf- und Gewährleistungsrechten. Letztgenannte verjähren nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 438 Abs. 2 BGB zwei Jahre nach Ablieferung der Kaufsache.

Für den Verkäufer bestehen zwar noch längere Aufbewahrungsfristen, in Deutschland beispielsweise nach §§ 14b Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz oder nach §§ 257, 147 Handelsgesetzbuch von zehn Jahren. Entsprechende Aufbewahrungsfristen finden sich auch in Art. 15 Code de commerce, dem luxemburgischen Handelsgesetzbuch. Demnach würde es für die Speicherung aller Kaufdaten vor 2004 keine Rechtfertigung geben.

Es bleibt zu hoffen, dass hier – vielleicht auch in Folge zunehmender Kundenbeschwerden – eine Änderung der bisherigen Praxis bzw. dass seitens der luxemburgischen Nationalen Kommission für den Datenschutz eine strengere Anwendung der Datenschutzbestimmungen erfolgt.