Für einen Webseitenbetreiber sollten die Themen Impressum und Datenschutzerklärung eigentlich ein Selbstläufer sein. Die Pflicht, als Diensteanbieter für geschäftsmäßig angebotene Telemedien ein Impressum und darüber hinaus ebenfalls eine Datenschutzerklärung auf seiner Webseite oder etwa auch auf Fanpages zu implementieren ist mittlerweile allseits bekannt (z.B. hier). Genauso verhält es sich mit den dabei zu beachtenden Voraussetzungen nach dem Telemedienrecht.

Zur Erinnerung – das Impressum muss zusammengefasst gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) insbesondere über folgende Informationen Auskunft geben:

  • Name, Anschrift des Anbieters,
  • Organisationsform, Liquidation, ggf. Stammkapital,
  • Angaben zur schnellen, unmittelbaren, elektr. Kontaktaufnahme,
  • Registergericht, Handelsregisternummer,
  • Angabe der Aufsichtsbehörde (soweit einschlägig),
  • Zusätzliche Informationspflichten für besondere Berufsgruppen,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Zudem muss bei redaktionellen Inhalten eine inhaltlich verantwortlichen Person benannt werden, § 55 Abs.2 Rundfunkstaatsvertrag. Die Pflicht zur Setzung einer Datenschutzerklärung folgt hingegen aus § 13 Abs. 1 TMG. In dieser hat der Diensteanbieter über:

  • Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung,
  • Potentielle Empfänger,
  • die Protokollierung des Nutzerverhaltens (z.B. Webtracking),
  • den Einsatz von Cookies und Skripten,
  • Sicherheitsvorkehrungen bei Datenübermittlungen,
  • die Nennung der Betroffenenrechte und eines Ansprechpartners
  • den Hinweis auf Widerspruchsrecht gegen Profilbildung & Werbung

zu informieren. Neben den inhaltlichen Voraussetzungen müssen Datenschutzerklärung und gut sichtbar, unmittelbar erreichbar sowie dauerhaft in das Angebot eingebunden sein. Bezüglich der Folgen beim Fehlen einer Datenschutzerklärung berichteten wir beispielsweise hier.

Umso überraschender ist es, dass gegenwärtig noch Abmahnungen ausgesprochen werden und sich zu guter Letzt die Gerichte mit der Thematik beschäftigen müssen – teilweise jedoch mit recht atypischen Sachverhaltskonstellationen.

LG Heidelberg zur Impressumspflicht auf einem Info-Portal

Der Entscheidung des Landgerichts Heidelberg vom 09.12.2015 (Az.: 12 O 21/15 KfH) liegt eine regelrechte „Schlacht“ zweier Rechtsanwälte zugrunde. Getreu dem Motto „wenn du mich abmahnen kannst, dann suche ich eben solange bei dir, bis ich bei dir auch fündig werde“.

Konkret ging es um die Frage, ob der Internetauftritt in Form eines Online-Info-Portals eines Impressums bedurfte. Zwar bejahte das Gericht im Grundsatz die Notwendigkeit für ein Unternehmen, ebenso innerhalb eines Info-Portals ein Impressum zu platzieren. Entscheidende Voraussetzung dafür sei jedoch, dass der Beklagte Diensteanbieter sei, sodass zu klären sei, ob er selbst über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen könne (aus Sicht eines objektiven Dritten). Im vorliegenden Fall trug die Beklagte vor, dass die Inhalte auf dem Info-Portal ungefragt von dem Betreiber übernommen worden seien, um Aufmerksamkeit zu erregen. Da die Klägerin nicht das Gegenteil beweisen konnte, wies das Gericht die Klage ab.

OLG Köln zur Datenschutzerklärung bei einem Online-Kontakt-Formular

In einem aktuelleren Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 11.03.2016 (Az.: 6 U 121/15) bejahte das Gericht den Wettbewerbsverstoß. In der Sache selbst ging es hierbei darum, ob eine fehlende Datenschutzerklärung im Rahmen eines Online-Kontaktformulars auf einer kommerziellen Homepage wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig ist oder nicht. Im Gegensatz zu den Richtern des Landgerichts Berlin (Urteil vom 04.02.2015, Az.: 52 O 394/15), die einen erheblichen Wettbewerbsverstoß bei vergleichbarer Sachlage verneinten, sieht das Oberlandesgericht in den datenschutzrechtlichen Vorschriften des Telemediengesetzes zugleich auch wettbewerbsbezogene Marktverhaltensregeln und entschied sich klar für eine spürbare Beeinträchtigung des Mitbewerbers. Denn durch den auch beim Kontaktformular enthaltenden Hinweis in Form einer Datenschutzerklärung könnte der Verbraucher sich auch gegen ein Ausfüllen des Formulars entscheiden bzw. sich davon abhalten lassen, eine etwaige abgegebene Einwilligungserklärung zu widerrufen. Folglich bestehe auf Seiten des  Mitbewerbers  der diesen Hinwies setzt, gegenüber anderen, die diesen Hinweis nicht setzen, eine erhebliche Beeinträchtigung.

Fazit

Zwei im Ergebnis nachvollziehbare Entscheidungen, die verdeutlichen, dass ebenso bei einer vermeintlich allseits bekannten Thematik, immer noch Einzelfälle aufploppen, die weder einheitlich noch mit „verbundenen Augen“ beantwortet werden können.