Arbeitgeber können von Beschäftigten in Kindertagesstätten, Schulen und Pflegeheimen künftig nach § 36 Abs. 3 IfSG Auskunft über eine Corona-Impfung oder eine entsprechende Genesung verlangen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise der Beschäftigung zu entscheiden (siehe Beschlussempfehlung und Bericht zur Drucksache 19/32275).

Nachdem der Bundestag am 7. September 2021 den entsprechenden Antrag zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes („IfSG“) beschlossen hatte, hat auch der Bundesrat in seiner Sondersitzung am 10. September 2021 zugestimmt.

Impfstatus bzw. Genesungsnachweis – Gesundheitsdaten

Festzuhalten ist zunächst, dass es sich bei dem Nachweis einer Impfung bzw. einer Genesung um Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO handelt (wir berichteten hier). Damit liegen besondere personenbezogene Daten vor, die sensibler als bspw. Daten wie der Vor- und Nachname sind und deshalb vom Arbeitgeber grundsätzlich nur in bestimmten Ausnahmefällen erhoben und verarbeitet werden dürfen. Durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes liegt nunmehr für die oben genannten Einrichtungen eine Rechtsgrundlage zur Verarbeitung vor.

Besonders vulnerable Personengruppen

Begründet wird die Regelung damit, dass in den genannten Einrichtungen „[…] besonders vulnerable Personengruppen betreut werden oder untergebracht sind beziehungsweise aufgrund der räumlichen Nähe zahlreiche Menschen einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind […]“. Arbeitgeber könnten durch die Informationen „[…] die Arbeitsorganisation so ausgestalten, dass ein sachgerechter Einsatz des Personals möglich ist und ggf. entsprechende Hygienemaßnahmen treffen.“ (Beschlussempfehlung und Bericht zur Drucksache 19/32275, S. 29)

Diese Möglichkeit soll nur während der festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite gelten, die der Bundestag vergangene Woche für weitere drei Monate verlängert hatte.

Keine Auskunftspflicht über die im Gesetz genannten Einrichtungen hinaus

Eine weiter gefasste Auskunftspflicht, etwa um auch das Arbeiten im Großraumbüro zu ermöglichen, ist damit zunächst vorerst vom Tisch. Die Auskunftspflicht bezieht sich damit auf die im Gesetz explizit genannten Einrichtungen.

Fazit

Eine Verarbeitung des Impf- oder Serostatus darf daher nur in dem im Gesetz explizit aufgeführten Einrichtungen durch den Arbeitgeber erfolgen. Soweit für die Begründung oder Durchführung der Beschäftigung erforderlich, darf der Arbeitgeber insofern bei seinen Beschäftigten nachfragen und sich entsprechende Nachweise vorlegen lassen. Ein Kopieren oder Abfotografieren des Impfausweises bzw. Genesungsnachweises oder des digitalen Nachweises ist dabei nicht erforderlich und daher datenschutzrechtlich unzulässig.