Arbeitgeber können von Beschäftigten in Kindertagesstätten, Schulen und Pflegeheimen künftig nach § 36 Abs. 3 IfSG Auskunft über eine Corona-Impfung oder eine entsprechende Genesung verlangen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise der Beschäftigung zu entscheiden (siehe Beschlussempfehlung und Bericht zur Drucksache 19/32275).
Nachdem der Bundestag am 7. September 2021 den entsprechenden Antrag zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes („IfSG“) beschlossen hatte, hat auch der Bundesrat in seiner Sondersitzung am 10. September 2021 zugestimmt.
Impfstatus bzw. Genesungsnachweis – Gesundheitsdaten
Festzuhalten ist zunächst, dass es sich bei dem Nachweis einer Impfung bzw. einer Genesung um Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO handelt (wir berichteten hier). Damit liegen besondere personenbezogene Daten vor, die sensibler als bspw. Daten wie der Vor- und Nachname sind und deshalb vom Arbeitgeber grundsätzlich nur in bestimmten Ausnahmefällen erhoben und verarbeitet werden dürfen. Durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes liegt nunmehr für die oben genannten Einrichtungen eine Rechtsgrundlage zur Verarbeitung vor.
Besonders vulnerable Personengruppen
Begründet wird die Regelung damit, dass in den genannten Einrichtungen „[…] besonders vulnerable Personengruppen betreut werden oder untergebracht sind beziehungsweise aufgrund der räumlichen Nähe zahlreiche Menschen einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind […]“. Arbeitgeber könnten durch die Informationen „[…] die Arbeitsorganisation so ausgestalten, dass ein sachgerechter Einsatz des Personals möglich ist und ggf. entsprechende Hygienemaßnahmen treffen.“ (Beschlussempfehlung und Bericht zur Drucksache 19/32275, S. 29)
Diese Möglichkeit soll nur während der festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite gelten, die der Bundestag vergangene Woche für weitere drei Monate verlängert hatte.
Keine Auskunftspflicht über die im Gesetz genannten Einrichtungen hinaus
Eine weiter gefasste Auskunftspflicht, etwa um auch das Arbeiten im Großraumbüro zu ermöglichen, ist damit zunächst vorerst vom Tisch. Die Auskunftspflicht bezieht sich damit auf die im Gesetz explizit genannten Einrichtungen.
Fazit
Eine Verarbeitung des Impf- oder Serostatus darf daher nur in dem im Gesetz explizit aufgeführten Einrichtungen durch den Arbeitgeber erfolgen. Soweit für die Begründung oder Durchführung der Beschäftigung erforderlich, darf der Arbeitgeber insofern bei seinen Beschäftigten nachfragen und sich entsprechende Nachweise vorlegen lassen. Ein Kopieren oder Abfotografieren des Impfausweises bzw. Genesungsnachweises oder des digitalen Nachweises ist dabei nicht erforderlich und daher datenschutzrechtlich unzulässig.
Anonymous
8. Februar 2022 @ 12:34
Lieber Herr Brinkmeyer, wie ist in dem Fall zu verfahren, wenn die Kinder in den Kindergarten gehen, am Pooltesting nicht teilnehmen (dafür zu Hause mit Selbsttests getestet werden). Nun wurden wir als Eltern aufgefordert unseren Impfstatus bekannt zu geben, dabei ist das Betreten für Eltern gar nicht gestattet. Wir fragen uns, wofür diese Information benötigt wird. Vielen Dank vorab für Ihre Auskunft! Mit freundlichen Grüßen
Holger Brinkmeyer
9. Februar 2022 @ 10:03
Vielen Dank für Ihre Anfrage!
Ohne weitere Informationen zum Ort des Kindergartens – in den verschiedenen Bundesländern gelten unterschiedliche Corona-Verordnungen – kann ich hierzu keine konkrete Antwort geben. Die Notwendigkeit erschließt sich mir allerdings auf den ersten Blick auch auch nicht. Sie sollten hier eine Begründung beim Träger anfordern. Ich wäre sehr interessiert am Fortgang der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Brinkmeyer
Anonymous
16. März 2022 @ 10:06
Lieber Herr Brinkmeyer,
besten Dank für Ihre Antwort. In dem Kindergarten-Fall war es dann so, dass ich die Leitung angeschrieben und gebeten habe mir die Grundlage der Rechtsvorschrift zu benennen und zu erläutern. Als Antwort erhielt ich dann, dass ein Missverständnis in der Kommunikation mit der Erzieherin vorlag und wir unseren Impfstatus als Eltern selbstverständlich nicht bekannt geben müssten! Schöne Grüße
Manfred
3. Februar 2022 @ 6:51
dürfen Schulen einen Impfnachweis einbehalten ?
Holger Brinkmeyer
9. Februar 2022 @ 10:06
Vielen Dank für Ihre Anfrage!
Im Sinne des Datensparsamkeit sollte es ausreichen, sich den entsprechenden Nachweis durch Vorlage bestätigen zu lassen und dies dann zu dokumentieren. Eine Speicherung des Nachweises – z.B. einer Kopie des Impfausweises – ist dann unzulässig. Auch hier ist auf die örtlich geltende Corona-Verordnung zu achten.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Brinkmeyer
Anonymous
31. Januar 2022 @ 14:50
Darf die Leitung einer Kindertagesstätte den Impfstatus der Mitarbeiter draußen öffentlich für die Eltern an die Infotafel hängen?
Holger Brinkmeyer
2. Februar 2022 @ 6:41
Vielen Dank für Ihre Rückfrage zu diesem Thema. Die Verarbeitung des Impfstatus umfasst nicht die Veröffentlichung gegenüber den Eltern. Das geschilderte Vorgehen wäre daher datenschutzrechtlich unzulässig.
Herzliche Grüße
Holger Brinkmeyer
Elsbeth
23. Januar 2022 @ 18:02
Können Pflegeheime verlangen den Impfstatus von Besuchern
zu kopieren und aufzubewahren?
So geschehen im Pflegeheim eines Angehörigen.
Holger Brinkmeyer
24. Januar 2022 @ 7:42
Guten Morgen,
für Besucher von Pflegeheimen gilt § 28b des Infektionsschutzgesetzes. Danach müssen Besucher von Pflegeheimen – unabhängig von ihrem Impfstatus – einen negativen Test vorlegen. Zu beachten sind darüber hinaus die Vorgaben in den einzelnen Bundeländern. Das Kopieren und Aufbewahren dürfte aber unzulässig sein, da bereits die Vorlage und ein entsprechender Vermerk hierüber ausreichend wäre.
Hr. Schreiner
28. Oktober 2021 @ 23:56
Sind Musikschulen davon auch betroffen? Hier findet nur Einzelunterricht statt und eine pauschale Zuordnung zur Gruppe Schule macht hier keinen Sinn, da es keine Gruppen gibt und auch der Abstand immer eingehalten werden kann.
Holger Brinkmeyer
29. Oktober 2021 @ 9:35
Sehr geehrter Herr Schreiner,
vielen Dank für Ihr Interesse an dem Thema. § 33 des Infektionsschutzgesetzes nennt die Einrichtungstypen, für die Verarbeitung des Impfstatus unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz zulässig ist. Hier sind Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen explizit genannt. Ob Musikschulen hierunter fallen, bedarf nach Ihrer Schilderung keiner abschließenden Klärung, da § 36 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz nur dann eine Verarbeitung gestattet, sofern dies zur „Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist“. Ihren Schilderungen nach ist dies gerade nicht der Fall, da es nur Einzelunterricht gibt und Abstände immer eingehalten werden.
Herzliche Grüße
Holger Brinkmeyer
Randi
28. Oktober 2021 @ 18:09
Was ist mit der Erfassung des impfstatus bei Schülern durch die Schule… und die Diskriminierung durch das Testen im Unterricht? Kein Datenschutz möglich. Die Daten werden durch Lehrkräfte erhoben und öffentlich gemacht, da sich nicht Geimpfte Schüler dann testen müssen. Was zur Zeit für manche Ungeimpfte Schüler schon ein Spiessruten Lauf ist und in Mobbing übergeht.
Holger Brinkmeyer
29. Oktober 2021 @ 9:48
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Einheitlich gilt für Schülerinnen und Schüler eine Testpflicht, die in den jeweiligen Verordnungen der Bundesländer unterschiedlich ausgestaltet ist (Testen zuhause mit Bestätigung der Eltern, Testen in der Schule, …). Weitestgehend einheitlich geregelt ist, dass Schülerinnen und Schüler sich durch Vorlage entsprechender Nachweise hiervon befreien lassen „können“. Insofern bedeutet die Tatsache, dass sich Schülerinnen und Schüler testen lassen, nicht notwendig, dass diese nicht geimpft sind.
Herzliche Grüße
Holger Brinkmeyer