Kurz und knapp lässt sich so das Urteil des Berliner Kammergerichts (Az 5 U 156/14) im Rechtsstreit zwischen WhatsApp und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) zusammenfassen.

Worum ging es denn eigentlich?

Der vzbv stört sich daran, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzhinweise (Terms of Service) von WhatsApp auf der ansonsten auf Deutsch gehaltenen Internetseite nur auf Englisch angeboten werden. Die Terms of Service seien mit englischen Fachausdrücken gespickt und seitenlang und somit für den deutschen Verbraucher unzumutbar, da schlichtweg unverständlich.

Dieser Einschätzung schloss sich das Gericht nun an und ließ als zweite Instanz auch keine Revision gegen das Urteil zu. Die Entscheidung lässt sich mit der gleichen Argumentation auch auf andere Rechtstexte übertragen, wie die Datenschutzerklärung einer Webseite bzw. App. Unternehmen werden daher nicht umhinkommen, Texte an die jeweilige Landesprache anzupassen.

Bereits 2012 hatte der vzbv WhatsApp wegen der englischsprachigen AGBs zweimal erfolglos abgemahnt und 2014 vor dem Berliner Landgericht Recht bekommen. Somit wird das Urteil rechtskräftig, sollte WhatsApp nicht beim Bundesgerichtshof eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die verweigerte Revision einlegen.