Mit dem Urteil vom 25.07.2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in Österreich (BVwG) die Strafe der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) vom 16.08.2024 in Höhe von 1,5 Millionen Euro gegenüber IKEA Österreich.

Das BVwG stellte in seinem Urteil nun fest, dass IKEA im Rahmen der eingesetzten Videoüberwachung gegen Art. 5 Abs.1 lit. a und c DSGVO (Grundsätze der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung) verstoßen hat.

Hintergrund des Urteils

Inhaltlich ging es in dem Urteil um den Einsatz von Videokameras eines IKEAs (Standort Wien Westbahnhof), bei welchem nach Ansicht der zuständigen Aufsichtsbehörde die Vorgaben der DSGVO nicht vollumfänglich umgesetzt wurden.
Nach Erhalt einer anonymen Beschwerde, wurde die zuständige Aufsichtsbehörde gegenüber dem IKEA Standort Wien Westbahnhof tätig und leitete anschließend auf Grund der vorgefundenen Mängel ein Verwaltungsstrafverfahren ein.

Unter anderem stellte die Behörde hierbei fest, dass eine Kamera PIN-Eingaben im Kassenbereich erfasste und keine notwendigen Verpixelungen vorlagen. Zum anderen filmten Kameras Personen im Außenbereich, wofür es nach Ansicht der Behörde keine rechtliche Begründung gab.

IKEA wehrte sich gegen dieses Verfahren und ging vor das Bundesverwaltungsgericht

Das Gericht vertrat in seinem Urteil jedoch eine ähnliche Ansicht und bestätigte 28 der von der DSB vorgebrachten 30 Verstöße.

IKEA begründete die Erfassung von PIN-Eingaben mit dem Schutz des Eigentums sowie zur Rechtsverfolgung und -verteidigung, inklusive der Verfolgung von Straftaten. Diese Begründung wurde so aber nicht vom Gericht getragen, da zwar grundsätzlich eine Zweckmäßigkeit in Bezug auf Eigentumsschutz oder die Verfolgung von Straftaten gegeben sein kann, dies aber nicht die konkrete Erfassung der PIN-Eingabe notwendig macht, da dieser Zweck auch mit geringeren Mitteln erreicht werden könne.

Das Gericht sah daher einen Verstoß gegen den Datenminimierungsgrundsatz aus Art. 5 Abs.1 lit.c DSGVO als gegeben an.

Auch in Bezug auf die Überwachung des Außenbereichs, wurde vom Gericht nicht die Argumentation bzw. Begründung durch IKEA getragen. IKEA begründete die Erfassung des Außenbereichs teilweise mit der Absicherung der Verkehrssicherungspflicht (Reinigung /winterliche Betreuung) bzw. dem Schutz von Eigentum.

In einer Gesamtabwägung wurden aber die Interessen der betroffenen/gefilmten Personen durch das Gericht höher bewertet als die von IKEA, da das Gericht mindestens gleichwertige Alternativen zur durchgehenden Videoüberwachung aufzeigen konnte.

Aus diesem Grund wurde die Datenverarbeitung im Rahmen der Videoüberwachung des Außenbereichs mangels eines Erlaubnistatbestandes vom Gericht als rechtswidrig bewertet.

So geht es weiter

IKEA kündigte bereits an, gegen das Urteil im Rahmen der Revision vorzugehen. Der Einrichtungskonzern bewertet das streitgegenständliche Verfahren, wenn überhaupt als geringfügiges Vergehen und sieht deshalb die verhängte Strafe als unverhältnismäßig hoch an.

Es bleibt abzuwarten, wie der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Revision entscheidet.