Vor kurzem haben wir uns mit den Informationspflichten nach Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) befasst und die Absurdität dieser gesetzlichen Regelung für telefonische Erstkontakte an einem fiktiven Beispiel einer Terminvereinbarung in einer Arztpraxis dargestellt. Nun hat sich mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) erstmals eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu diesem Thema geäußert. Das ULD geht in seiner Veröffentlichung „Die Datenschutz-Grundverordnung tritt in Kraft – das müssen selbständige Heilberufler beachten“ auf die Anforderungen der DSGVO für Heilberufler ein. Erfreulicherweise sieht das ULD keine Notwendigkeit, dem Patienten bei der telefonischen Terminvereinbarung mit den laut Art. 13 DSGVO geforderten Angaben zu quälen. Die Pflichtinformationen

  • Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen;
  • die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, falls benannt;
  • die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
  • gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten;
  • die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert;
  • das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
  • wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit für die Zukunft zu widerrufen;
  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzaufsichtsbehörde;
  • ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte;

müssen laut ULD den Patienten nicht wie in Art. 13 DSGVO gefordert zum Zeitpunkt der Erhebung, und das wäre eben das Telefonat, sondern lediglich „im zeitlichen Zusammenhang mit der Erhebung der Daten zur Verfügung gestellt werden.“ Die Aufsichtsbehörde gibt sogar noch praktische Tipps, wie diese Information den Patienten zur Verfügung gestellt werden kann.

„Dies geschieht am einfachsten z.B. mit einem Flyer oder Handzettel, der an die Patienten bei der Aufnahme ausgegeben wird. Es genügt auch, wenn der Zettel nur die wichtigsten Informationen zusammenfasst und im Übrigen auf die Homepage der Praxis verweist, wo sich die Einzelheiten finden lassen.“

Heilberufler müssen die Erfüllung ihrer Informationspflichten nachweisen können. Dazu schlägt die Behörde einen Vermerk in der Patientenakte (Häkchen setzen) vor, wenn der Flyer dem Patienten übergeben wurde. Ein Aushang in den Praxisräumen genügt den Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO indes nach Auffassung der Behörde explizit nicht.

Es ist zu hoffen, dass sich die Aufsichtsbehörden der anderen Länder in ähnlicher Weise zu dieser Problematik äußern um eine einheitliche Regelung zu schaffen.

Auf die weiteren Informationen des ULD für Heilberufler gehen wir in einem der nächsten Beiträge ein.