Sie kennen sie sicher auch, die Informationen zum Datenschutz, die seit Mai 2018 ständig an Ihre E-Mail-Adresse geschickt werden und an jeder Ladentüre hängen. In Art. 13 EU-DSGVO ist geregelt, dass betroffene Personen spätestens zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Daten durch den Verantwortlichen über Umfang und Zweck der Datenverarbeitung sowie alle weiteren in der Norm genannten Punkte informiert werden müssen.
Diese Informationspflichten gelten grundsätzlich uneingeschränkt und begegnen uns auch in Situationen, in denen wir zunächst überhaupt nicht damit rechnen.
Das bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat sich in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht (https://www.lda.bayern.de/media/baylda_report_08.pdf, S. 44) mit der Frage auseinandergesetzt, wer eigentlich bei der Veröffentlichung von Traueranzeigen informieren muss.
In einer Traueranzeige ist zunächst der Name des Verstorbenen enthalten. Diesen über den Datenschutz zu informieren macht natürlich keinen Sinn. Der Anwendungsbereich der EU-DSGVO bezieht sich gemäß Art. 2 Abs. 1 auf „natürliche Personen“. Der Schutz der Verordnung beginnt und endet damit mit der Rechtsfähigkeit einer Person. Auf Verstorbene findet die EU-DSGVO folglich keine Anwendung.
In einer solchen Anzeige enthalten sind meist aber auch die Namen der Angehörigen oder/und Freunde. Diese personenbezogenen Daten werden veröffentlicht. Es liegt damit eine Verarbeitungstätigkeit im Sinne von Art. 4 Nr. 2 EU-DSGVO vor, über welche nach Art. 13 bzw. 14 DSGVO grundsätzlich informiert werden muss. Doch wer trägt die Pflicht, die betroffenen Personen zu informieren? Der Anzeigenaufgeber, das Medium über welches veröffentlicht wird oder der Bestatter, der die Anzeige an die Zeitung weiterleitet?
Das bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat sich in der Beantwortung dieser Frage pragmatisch gezeigt: Die Person, die die Anzeige aufgibt bzw. die Veröffentlichung verantwortet (in der Regel ein Angehöriger) muss die in der Anzeige genannten Personen darüber informieren, was vereinbarter Vertragsgegenstand ist. Dabei geht es insbesondere um die Frage, wo die Anzeige veröffentlicht werden soll (Zeitung und/oder Internet). Jedenfalls sei nicht die Zeitung oder der Dienst selbst für eine Information im Sinne der EU-DSGVO verantwortlich.
Nicht beantwortet wird die Frage, in welcher Form informiert werden muss, ob es einer Dokumentation bedarf und ob wirklich alle in Art. 13 bzw. 14 genannten Punkte enthalten sein müssen.
Nach den Ausführungen der Aufsichtsbehörde gilt hier aber wohl eher die Devise: Die Kirche im Dorf lassen!
4. September 2022 @ 15:22
Darf der Arbeitgeber eine Traueranzeige für eine Mitarbeiterin veröffentlichen, ohne dies zeitlich mit den Angehörigen bzw Erben abzustimmen?
5. Juli 2022 @ 18:47
Guten Tag,
Ich habe eine Frage? Und zwar ist mein Vater, verstorben. Und der hat einen Bruder darf ich den Namen von ihn in die Traueranzeige mit rein nehmen? War ja schließlich sein Bruder.
15. Januar 2022 @ 0:27
Ich wurde als einer der familiären Trauernden in einer Traueranzeige (Zeitung und Internet) mit vollem Namen genannt, ohne dass meine Zustimmung vorher erfragt wurde. Ich bin aber kein bisschen ein Trauernder, sondern aus privaten Gründen sehr froh, dass diese Person endlich verstorben ist und nehme selbstverständlich auch nicht an der Urnenverlochung teil.
Das geht garnicht.
Ich sehe mich als angeblich Trauernder verleumdet, zumal bekannt war, dass ich diese Person extrem nicht gemocht habe. Deswegen hätte ich bei Anfrage niemals meinen Namen für sowas hergegeben. Und weil ich meinen Namen nirgendwo veröffentlicht sehen will und der Datenschutz da auch auf meiner Seite ist, schon garnicht.
Wie sehen SIe das?
29. Oktober 2021 @ 13:14
Darf ungefragt eine Anzeige geschalten werden ( Neffe meines Mannes)
21. Oktober 2021 @ 8:35
Was passiert wenn ein Name unter einer Anzeige steht und diese Personen wurden nicht gefragt und durften auch nicht an der Trauerfeier teilnehmen.
22. Oktober 2021 @ 11:50
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Wahrscheinlich ist auch in Ihrem Fall das Datenschutzrecht nicht einschlägig. Sie müssten sich an die Person wenden, die die Anzeige aufgegeben hat. Gegebenenfalls kann Ihnen hierbei das Bestattungsunternehmen weiterhelfen. In vielen Fällen erfolgt auch eine Veröffentlichung von Traueranzeigen in Onlinetrauerportalen. Diese werden meist von der Zeitung betrieben, in der die Anzeige veröffentlich wurde. Über den Anzeigenaufgebenden können Sie hier unter Umständen eine Löschung veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion.
12. Oktober 2021 @ 7:19
Wenn eine Todesanzeige aus der Zeitung Fotografiert wird und als Information über eine Wahts App weiter geleitet wird ist das rechtens.
22. Oktober 2021 @ 11:14
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage. In der Regel ist hier der Anwendungsbereich der DSGVO nicht eröffnet, da es sich hier um persönliche, familiäre Tätigkeiten handeln dürfte. Im Zweifelsfall könnten Sie hiergegen nur zivilrechtlich vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
18. April 2019 @ 15:08
Kann man die Sache nicht auch dadurch „entschärfen“, indem man (bis auf den Verstorbenen) nur mit Vornamen arbeitet?
Es gibt i.d.R keine eindeutige Adressangabe, somit wäre kein eindeutiger Rückschluss auf eine noch lebende Person möglich.
18. April 2019 @ 12:18
Mit der Antwort bin ich noch nicht zufrieden. Die breite Öffentlichkeit zu informieren ist für mich vielleicht eine Datenübermittlung, allerdings noch keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Nach Art. 2 Abs. 1 gilt die DSGVO nur für ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogenener Daten, die ich hier nicht erkennen kann. Wenn überhaupt verarbeitet die Zeitung diese Daten, diese soll aber eben nicht den Informationspflichten unterliegen – wie im Artikel argumentiert. Sie wäre allenfalls Auftragsverarbeiter, aber da der „Auftraggeber“ eine Privatperson ist, entfällt auch das. Damit bleibt noch die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die aber in einem Dateisystem gespeichert sind oder werden sollen. Das liegt eben auch nicht vor. Damit habe ich nach wie vor Zweifel, ob die DSGVO überhaupt greift. Auch ich sehe hier große Parallelen zur Klingelschild-Thematik, wie Anonymous bereits bemerkte.
„Nur“ die Vor- und Nachnamen zu nennen ist lt. der (ehemaligen) Bundesdatenschutzbeauftragten Fr. Voßhoff keine autom. Verarbeitung. „Das Ausstatten der Klingelschilder mit Namen für sich genommen stellt weder eine automatisierte Verarbeitung noch eine tatsächliche oder beabsichtigte Speicherung in Dateisystemen dar“. Solange keine Adress- oder Kontaktdaten zu den genannten Personen mit veröffentlicht werden, ist das Veröffentlichen in Traueranzeigen für mich immer noch familiär und persönlich und damit außerhalb des Anwendungsbereiches der DSGVO.
18. April 2019 @ 9:50
So ähnlich wie bei den Namensschildern an der Tür geht es hier um Jahrhunderte alte Ausprägungen unserer „Alltagskultur“. Angesehen von exzessiven Ausnahmefällen bedarf es dafür keiner Regelungen im Datenschutzrecht. Selbst die exzessiven Fälle lassen sich, wenn wirklich nötig, besser durch zivilrechtliche Ansprüche regeln. Eine klare Schwäche der DSGVO ist, dass ihr Wortlaut eben sehr weite Auslegungen zulässt. Und selbst ich als Jurist und Datenschutzbeauftragter lache zwar gerne über die kuriosen Übertreibungen, das Lachen bleibt mir aber gleich im Halse stecken. Denn auch die Kuriositäten sind zumindest bei wörtlicher Auslegung der DSGVO gar nicht so abwegig. Die DSGVO anwenden geht nur mit Pragmatismus und Augenmaß. Aber ich habe ernsthafte Zweifel, ob die Aufsichtsbehörden das auch so leben werden. Es ist aber jedenfalls fatal, wenn sich Recht so weit von den Menschen entfernt, dass diese althergebrachte Handlungen aus Angst „vor dem Datenschutz“ einstellen. Da hat die EU dem Datenschutz und dem Respekt vor dem Recht zumindest teilweise einem Bärendienst erwiesen. Das hätte der Verordnungsgeber verhindern können, wenn er an einigen Stellen der DSGVO einschränkender formuliert hätte.
17. April 2019 @ 11:48
ich würde hier MS zustimmen. Es geht doch um den familiären, bzw. persönlichen Lebensbereich („durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,…“)
17. April 2019 @ 12:24
Die Tätigkeit ist doch nicht ausschließlich (!) persönlich oder familiär, sondern dient vielmehr der Bekanntgabe gegenüber der breiten Öffentlichkeit. Siehe meine Antwort an MS
17. April 2019 @ 10:32
Ich verstehe nicht, warum Traueranzeigen nicht unter den Artikel 2 Abs. 2 lit. c) fallen. Eine Traueranzeige, zumindest wenn Sie von den Angehörigen initiiert wird, ist doch höchst persönlich und familiär. Damit würde die DSGVO nicht gelten.
17. April 2019 @ 11:45
Eine Traueranzeige ist nie ausschließlich höchst persönlich oder familiär, denn sie dient dazu, die breite Öffentlichkeit zu informieren. Zu der nunmehr in Art. 2 (2) c) DSGVO aufgeführten aber bereits vorher bestehenden Haushaltsausnahme gibt es Rechtsprechung des EuGH. Der EuGH sagt, dass eine Veröffentlichung gegenüber einer unbekannten Anzahl an Personen selbstverständlich nie ausschließlich(!) persönlich oder familiär sein kann. Entscheidend ist das „ausschließlich“, was bei Traueranzeigen nie vorliegen kann.