Sie kennen sie sicher auch, die Informationen zum Datenschutz, die seit Mai 2018 ständig an Ihre E-Mail-Adresse geschickt werden und an jeder Ladentüre hängen. In Art. 13 EU-DSGVO ist geregelt, dass betroffene Personen spätestens zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Daten durch den Verantwortlichen über Umfang und Zweck der Datenverarbeitung sowie alle weiteren in der Norm genannten Punkte informiert werden müssen.

Diese Informationspflichten gelten grundsätzlich uneingeschränkt und begegnen uns auch in Situationen, in denen wir zunächst überhaupt nicht damit rechnen.

Das bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat sich in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht (https://www.lda.bayern.de/media/baylda_report_08.pdf, S. 44) mit der Frage auseinandergesetzt, wer eigentlich bei der Veröffentlichung von Traueranzeigen informieren muss.

In einer Traueranzeige ist zunächst der Name des Verstorbenen enthalten. Diesen über den Datenschutz zu informieren macht natürlich keinen Sinn. Der Anwendungsbereich der EU-DSGVO bezieht sich gemäß Art. 2 Abs. 1 auf „natürliche Personen“. Der Schutz der Verordnung beginnt und endet damit mit der Rechtsfähigkeit einer Person. Auf Verstorbene findet die EU-DSGVO folglich keine Anwendung.

In einer solchen Anzeige enthalten sind meist aber auch die Namen der Angehörigen oder/und Freunde. Diese personenbezogenen Daten werden veröffentlicht. Es liegt damit eine Verarbeitungstätigkeit im Sinne von Art. 4 Nr. 2 EU-DSGVO vor, über welche nach Art. 13 bzw. 14 DSGVO grundsätzlich informiert werden muss. Doch wer trägt die Pflicht, die betroffenen Personen zu informieren? Der Anzeigenaufgeber, das Medium über welches veröffentlicht wird oder der Bestatter, der die Anzeige an die Zeitung weiterleitet?

Das bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat sich in der Beantwortung dieser Frage pragmatisch gezeigt: Die Person, die die Anzeige aufgibt bzw. die Veröffentlichung verantwortet (in der Regel ein Angehöriger) muss die in der Anzeige genannten Personen darüber informieren, was vereinbarter Vertragsgegenstand ist. Dabei geht es insbesondere um die Frage, wo die Anzeige veröffentlicht werden soll (Zeitung und/oder Internet). Jedenfalls sei nicht die Zeitung oder der Dienst selbst für eine Information im Sinne der EU-DSGVO verantwortlich.

Nicht beantwortet wird die Frage, in welcher Form informiert werden muss, ob es einer Dokumentation bedarf und ob wirklich alle in Art. 13 bzw. 14 genannten Punkte enthalten sein müssen.

Nach den Ausführungen der Aufsichtsbehörde gilt hier aber wohl eher die Devise: Die Kirche im Dorf lassen!