Sei es eine Einwilligung in die Datenverarbeitung im Rahmen von Fotoaufnahmen- und Veröffentlichungen (wir berichteten z. B. hier) oder im Rahmen von werblicher Ansprache – damit eine geplante Datenverarbeitung auf eine wirksame Einwilligung gestützt werden kann, muss die Einwilligung u. a. freiwillig, bestimmt, widerruflich und in „informierter Weise“ erfolgen. Welche konkreten Informationspflichten im Rahmen einer Einwilligung erfüllt sein müssen, damit die Einwilligung in „informierter Weise“ erfolgt, soll an dieser Stelle einmal näher betrachtet werden:

Gesetzliche Informationspflichten im Rahmen der Einwilligung

Nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO

„[…] bezeichnet der Ausdruck „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;“ (Hervorhebung nicht im Original)

Erwägungsgrund 42 der DSGVO konkretisiert die „informierte Weise“ der Einwilligung wie folgt:

„[…] Damit sie in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung geben kann, sollte die betroffene Person mindestens wissen, wer der Verantwortliche ist und für welche Zwecke ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen […].“ (Hervorhebung nicht im Original)

Doch die bloße Angabe des Verantwortlichen und der Zwecke der Datenverarbeitung werden im Zweifel allein keine (ausreichende) Informationsbasis bilden können. Schließlich sollen der einwilligenden Person von vornherein so viel Informationen über die in Rede stehende Datenverarbeitung zur Verfügung stehen, dass diese tatsächlich die Tragweite der Abgabe ihrer Einwilligung und der damit verfolgten Datenverarbeitung abschätzen und „in Kenntnis der Sachlage“ einwilligen kann. Letzten Endes stützen sich auch die weiteren Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung auf das Vorliegen der Informiertheit. Denn nur, wer hinreichende Informationen und damit Kenntnis hat, wird z. B. wahrlich „freiwillig“ handeln können.

Mindestinhalt für die Einholung einer Einwilligung in „informierter Weise“ laut EDSA

So sieht es auch der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA), der in seinen Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679 vom 04.05.2020 (dort Rn. 62 ff.) folgende (weiteren) Inhalte als erforderlich erachtet, damit eine Einwilligung „in informierter Weise“ erfolgen kann:

  • Identität des/der Verantwortlichen
  • Zweck der Datenverarbeitung, für den die Einwilligung eingeholt wird
  • Art der verarbeiteten Daten
  • Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts
  • Informationen über eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profilings, Art. 22 DSGVO
  • Informationen über mögliche Risiken von Datenübermittlungen in Länder ohne Angemessenheitsbeschluss oder geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO.

Vergleich zu den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO

Vergleicht man nun die Inhalte, die nach EDSA für eine Einwilligung in „informierter Weise“ erforderlich sind, mit den Inhalten, welche den Betroffenen nach den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO mitzuteilen sind, so wird schnell ersichtlich, dass sich deren Inhalte teilweise überschneiden.

Um die Informationspflichten allgemein, aber auch konkret für eine wirksame Einwilligung in einem Zuge erfüllen zu können, empfiehlt es sich durchaus, sich an den zum Teil ohnehin überschneidenden Inhalten nach Art. 13,14 DSGVO zu orientieren bzw. diese gleich mit abzubilden.

Fazit

Durch eine „kombinierte“ bzw. ergänzte Information nach Art. 13, 14 DSGVO hat der Betroffene den Vorteil, transparent und umfassend über die geplante Datenverarbeitung und damit auch gleichzeitig über die Tragweite einer möglichen Einwilligung informiert zu werden. Der Verantwortliche hingegen kann eine transparente und umfassende Information der Betroffenen mittels informierter Einwilligung unter Beachtung seiner gesetzlichen Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO nachweisen.