So hat das Landgericht Düsseldorf in einem Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale NRW und dem Unternehmen Fashion ID der Unternehmensgruppe Peek & Cloppenburg entschieden (Az. 120 151/15). Wieso auch nicht, mag man sich hier fragen. Das Problem war der „Gefällt-mir“-Button von Facebook. Fashion ID hatte den „Like“-Button als direkten Plug-In auf seiner Unternehmensseite eingebunden.

Das Problem

Bei einer direkten Einbindung sog. Social Media-Buttons stellen diese bereits beim Laden der Seite, auf der sie eingebunden sind (in diesem Falle der Unternehmensseite von Fashion ID), eine Verbindung zu den verbundenen sozialen Netzwerken im Internet her. Für Facebook ist es somit möglich, Informationen über die aufgerufenen Seiten mit Facebook-Social-Plugins zu sammeln und auf diese Weise das individuelle Surf-Verhalten der Nutzer zu erfassen. Für ein solches User Tracking ist es nicht einmal erforderlich, dass der Nutzer beim jeweiligen sozialen Netzwerk eingeloggt oder dort Mitglied ist.

Das Gericht stellte folgendes klar:

Dynamische IP-Adressen stellen personenbezogene Daten dar und das Unternehmen, das diese Daten erhält, ist im Sinne von § 3 Abs. 7 Bundesdatenschutzgesetz die hierfür verantwortliche Stelle. Da weder das Bundesdatenschutzgesetz noch das Telemediengesetz eine gesetzliche Regelung zur Weiterleitung von IP-Adressen zum Tracking des Nutzerverhaltens zu Werbezwecken beinhaltet, ist eine Einwilligung des Nutzers in eben diese Weiterleitung zwingend erforderlich und zwar vor einer Weiterleitung.

Für die Einwilligung des Nutzers ist das sog. 2-Klick-Verfahren nach Ansicht des Gerichts wohl ausreichend. Ausdrücklich entschieden hat das Gericht über die Rechtmäßigkeit des 2-Klick-Verfahrens jedoch nicht. Bei diesem 2-Klick-Verfahren wird verhindert, dass bereits der Aufruf einer Internetseite mit integriertem Social Plugin zu einer Datenübertragung an den Betreiber der Social Media Plattform führt. Der Nutzer kann beim ersten Klick auf den Button informiert werden, dass bei einem weiteren Klick Daten übertragen werden.

Festzuhalten bleibt, das Fashion ID bereits bei Einreichung der Klage eine 2-Klick-Lösung auf seinen Seiten implementiert hatte, allerdings die von der Verbraucherzentrale NRW geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte. Somit zog die Verbraucherzentrale ihre Klage nicht zurück.

Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig, theoretisch könnte Fashion ID Berufung einlegen.