Das sog. „Zweite Privacy Shield“ der EU mit Japan rückt in immer greifbarere Nähe. Die Europäische Kommission verstärkt ihre Bemühungen, ein sog. angemessenes Datenschutzniveau für Japan festzustellen, das – einmal festgestellt – die Übermittlung von Daten ohne die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen aufgrund des internationalen Bezugs erlaubt.

Hintergrund

Bei den Datenschutzverhandlungen zwischen der EU und Japan handelt es sich um den nächsten Baustein des geplanten Freihandels- und Investitionsschutzabkommens (JEFTA – Japan-EU-Free Trade Agreement), welches auch eine Vereinbarung zum Datenfluss zwischen der Europäischen Union und Japan enthalten soll. Laut Kommission wird JEFTA „das bedeutendste bilaterale Handelsabkommen sein, das jemals von der EU geschlossen wurde“.

Bisher hat die Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau für Argentinien, Australien, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Kanada und die Schweiz festgestellt. Im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten trat am 12.07.2016 das sog. EU-U.S. Privacy Shield als Nachfolger der vom EuGH für ungültig erklärten „Safe-Harbor-Entscheidung“ in Kraft.

Besuch in Japan

Ein entsprechendes Abkommen rückt jetzt auch im Verhältnis zu Japan in immer greifbarere Nähe, womöglich bereits ab Januar/ Februar 2018. Das Europäische Parlament entsandte hierfür vom 30.10. bis zum 03.11.2017 eine 8-köpfige Delegation des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) nach Tokio, um den Stand der japanischen Datenschutzbemühungen zu klären.

Angeführt von Claude Moraes, Vorsitzender des LIBE-Ausschusses, traf sich die europäische Delegation mit Vertretern der japanischen Datenschutzbehörde, Mitgliedern des japanischen Parlaments, des Ministeriums für Innere Angelegenheiten und des Wirtschaftsministeriums sowie Vertretern privater Unternehmen und gesellschaftlicher Interessengruppen.

Ziel der Reise war es, die Mitglieder des Europäischen Parlaments (MEPs) über den aktuellen japanischen Datenschutz-Gesetzesrahmen und dessen Unterschiede zum Europäischen Datenschutzregime zu informieren. Hierdurch sollen die MEPs in die Lage versetzt werden, mit geschärftem Blick Einfluss auf die zukünftige Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission zu nehmen.

Eine „Angemessenheitsentscheidung“ ist eine Entscheidung, die von der Europäischen Kommission nach Art. 25 Abs.6 RL 95/46/EG (bald Art.45 DSGVO) getroffen und durch die festgelegt wird, dass ein Drittland aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der von ihm eingegangenen internationalen Verpflichtungen ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Sowohl das europäische Parlament als auch der Rat können die Kommission jederzeit dazu auffordern, wegen Überschreitung ihrer Befugnisse die Angemessenheitsentscheidung abzuändern oder zurückzuziehen.

Die Feststellung eines angemessenen Datenschutzniveaus wird jedoch nicht davon abhängen, dass Japan sämtliche Anforderungen der DSGVO erfüllt. Der Europäische Gerichtshof stellte in seiner Safe-Harbor-Entscheidung fest, dass ein angemessenes Datenschutzniveau verstanden werden muss als ein im wesentlichen gleichwertiges Datenschutzniveau. Das Wort „angemessen“ impliziere bereits, „dass nicht verlangt werden kann, dass ein Drittland ein dem in der Unionsrechtsordnung garantiertes identisches Schutzniveau gewährleistet“. Auf Japan bezogen bedeutet das, dass Japan nicht verpflichtet ist, die DSGVO in seinem nationalen Recht exakt abzubilden.

Delegationsführer Moraes machte im Nachgang des Japanbesuchs gegenüber Jennifer Baker von „The Privacy Advisor“ deutlich, dass es aus seiner Sicht nicht darauf ankomme, ein angemessenes Datenschutzniveau möglichst schnell festzustellen. Wichtiger sei vielmehr, dass beide Vertragsparteien davon überzeugt seien, dass ihr Gegenüber alle notwendigen Bedingungen und Anforderungen in nationales Recht umgesetzt habe, um potentielle Probleme einer übereilten Entscheidung für die Zukunft – wie die Erfahrung mit „Safe Harbor“ gezeigt habe – zu vermeiden. Ob die Kommission in Form eines Privacy Shields oder in einer anderen Form über die Angemessenheit entscheiden werde, obliege ihr. Derzeit liege dem Europäischen Parlament keine Informationen darüber vor, wie eine Entscheidung der Europäischen Kommission aussehen könnte.

Wir werden diese spannende Entwicklung im Auge behalten und weiter darüber berichten.